22008A1025(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Beteiligung der Vereinigten Staaten von Amerika an der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO

Amtsblatt Nr. L 282 vom 25/10/2008 S. 0033 - 0036


ÜBERSETZUNG

Abkommen

zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Beteiligung der Vereinigten Staaten von Amerika an der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO

DIE EUROPÄISCHE UNION (EU oder EUROPÄISCHE UNION)

einerseits und

DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA (Vereinigte Staaten)

andererseits,

nachstehend "Vertragsparteien" genannt —

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG

des gemeinsamen Anliegens der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten, bei der Unterstützung der Weiterentwicklung der demokratischen Standards im Kosovo insbesondere im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit eng zusammenzuarbeiten,

der Annahme der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (nachstehend "EULEX KOSOVO" genannt), durch den Rat der Europäischen Union,

der an die Vereinigten Staaten gerichteten Einladung vom 18. Februar 2008, an der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO, teilzunehmen,

des erfolgreichen Abschlusses des Truppengestellungsprozesses sowie der Empfehlung des Zivilen Operationskommandeurs und des Ausschusses für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung, der Beteiligung der Vereinigten Staaten an der EU-geführten Operation zuzustimmen,

des Beschlusses des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees EULEX/2/2008 vom 22. April 2008 über die Annahme des Beitrags der Vereinigten Staaten zu der EULEX KOSOVO —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Beteiligung an der Operation

(1) Die Vereinigten Staaten schließen sich nach Maßgabe dieses Abkommens und aller Durchführungsvereinbarungen der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO, sowie jeder gemeinsamen Aktion oder jedem Beschluss an, mit dem der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der EULEX KOSOVO beschließt.

(2) Der Beitrag der Vereinigten Staaten zur EULEX KOSOVO erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union. Der Ausschuss der beitragenden Länder, bestehend aus den EU-Mitgliedstaaten, den Vereinigten Staaten und anderen an der EULEX KOSOVO beteiligten Nicht-EU-Staaten, soll bei der laufenden Durchführung der Mission eine Schlüsselrolle übernehmen; das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, dem die politische Kontrolle und die strategische Leitung der EULEX KOSOVO obliegt, trägt den Stellungnahmen des Ausschusses Rechnung.

(3) Die Vereinigten Staaten sorgen dafür, dass die im Rahmen ihres Beitrags zur EULEX KOSOVO abgeordneten Personen (nachstehend "abgeordnetes Personal" genannt) ihren Auftrag in Übereinstimmung mit

- der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP und gegebenenfalls den nachfolgenden Änderungen,

- dem Einsatzplan der EULEX KOSOVO,

- möglichen Durchführungsvereinbarungen und

- diesem Abkommen

ausführen.

(4) Die Vereinigten Staaten stellen sicher, dass das abgeordnete Personal sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Zielen und Interessen der EULEX KOSOVO leiten lässt.

(5) Die Vereinigten Staaten unterrichten den Zivilen Operationskommandeur und den Missionsleiter der EULEX KOSOVO (nachstehend "Missionsleiter" genannt) rechtzeitig über jede Änderung ihres Beitrags zur EULEX KOSOVO. Die Beteiligung der Vereinigten Staaten an der EULEX KOSOVO im Rahmen dieses Abkommens hängt von der Verfügbarkeit ausreichender Finanzmittel ab.

(6) Eine hierzu befugte medizinische Behörde der Vereinigten Staaten bescheinigt die gesundheitliche Tauglichkeit des abgeordneten Personals im Anschluss an eine ärztliche Untersuchung und die erforderlichen Impfungen. Das für die EULEX KOSOVO abgeordnete Personal legt eine Abschrift dieser Bescheinigung vor.

Artikel 2

Status des Personals

(1) Die Rechtsstellung des im Kosovo Dienst tuenden abgeordneten Personals wird durch Artikel 10 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP geregelt; dieses Personal genießt die Vorrechte und Immunitäten, die auf der Grundlage der einschlägigen Dokumente der Vereinten Nationen, einschließlich der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der VN, der relevanten Bestimmungen des im Kosovo geltenden Rechts, der weiteren einschlägigen Dokumente und des einschlägigen Schriftverkehrs gewährt werden.

(2) Der Status des abgeordneten Personals, das zu Hauptquartieren oder Führungselementen außerhalb des Kosovo abgestellt wird, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Hauptquartieren und Führungselementen und den Vereinigten Staaten geregelt.

(3) Die Vereinigten Staaten üben die alleinige Gerichtsbarkeit über ihr abgeordnetes Personal aus, soweit es die eigenen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften zulassen und unbeschadet der Bestimmungen über den Status des Personals gemäß Absatz 1.

(4) Die Vereinigten Staaten sind für alle Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Beteiligung ihres abgeordneten Personals an der EULEX KOSOVO stehen oder diese betreffen, zuständig. Die Vereinigten Staaten sind für die Einleitung von Maßnahmen gemäß ihren innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder ihres abgeordneten Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, nach ihrem Ermessen zuständig.

(5) Die Vereinigten Staaten verpflichten sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an der EULEX KOSOVO beteiligten Staaten abzugeben.

(6) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichten sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens im Hinblick auf die Beteiligung der Vereinigten Staaten an der EULEX KOSOVO eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche abzugeben.

Artikel 3

Verschlusssachen

Die Bestimmungen des am 30. April 2007 in Washington geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Sicherheit von Verschlusssachen finden im Rahmen der EULEX KOSOVO Anwendung.

Artikel 4

Befehlskette

(1) Der Zivile Operationskommandeur übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnis über die EULEX KOSOVO auf strategischer Ebene aus. Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die EULEX KOSOVO im Einsatzgebiet und übt die diesbezüglichen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse aus.

(2) Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationskommandeur übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das abgeordnete Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung, die sich auch auf die der EULEX KOSOVO zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen erstreckt.

(3) Die Vereinigten Staaten haben nach Maßgabe der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente bei der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(4) Der Missionsleiter übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der EULEX KOSOVO aus. Die Zuständigkeit für etwaige Disziplinarmaßnahmen liegt bei den Vereinigten Staaten.

(5) Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der EULEX KOSOVO ernennen die Vereinigten Staaten einen nationalen Kontingentsleiter (NCL). Der NCL erstattet dem Missionsleiter über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

(6) Der Beschluss zur Beendigung der Mission wird von der Europäischen Union nach Konsultation den Vereinigten Staaten gefasst, sofern die Vereinigten Staaten zum Zeitpunkt des Beschlusses noch einen Beitrag zur EULEX KOSOVO leisten.

Artikel 5

Finanzaspekte

Die Vereinigten Staaten tragen gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Mission entstehenden Kosten, mit Ausnahme der Kosten, für die im Verwaltungshaushaltsplan der Mission eine gemeinsame Finanzierung vorgesehen ist.

Artikel 6

Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik schließt mit den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

Artikel 7

Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 8

Inkrafttreten und Beendigung

(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt in Kraft, bis es gekündigt wird.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei binnen zwei Monaten kündigen.

Geschehen zu Brüssel am 22. Oktober 2008 in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für die Europäische Union

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

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ANHANG

ERKLÄRUNGEN

Nach Artikel 2 Absätze 5 und 6

Erklärung der EU-Mitgliedstaaten

"Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP der EU vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO, bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme es zulassen, auf Ansprüche gegen die Vereinigten Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der EULEX KOSOVO genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

- durch Personal aus den Vereinigten Staaten in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EULEX KOSOVO verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens,

- oder durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die den Vereinigten Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens des Personals der EULEX KOSOVO aus den Vereinigten Staaten bei der Nutzung dieser Mittel."

Erklärung der Vereinigten Staaten

"Die Vereinigten Staaten sind im Rahmen ihrer Beteiligung an der durch die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP der EU vom 4. Februar 2008 eingesetzten Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO, bestrebt, sofern ihr innerstaatliches Rechtssystem es zulässt, auf Ansprüche gegen andere an der EULEX KOSOVO beteiligte Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die den Vereinigten Staaten von Amerika gehören und im Rahmen der EULEX KOSOVO genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

- durch Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EULEX KOSOVO verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens,

- oder durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die an der EULEX KOSOVO beteiligten Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens des Personals der EULEX KOSOVO bei der Nutzung dieser Mittel."

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