22007A1219(09)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien zur Erleichterung der Visaerteilung - Erklärungen

Amtsblatt Nr. L 334 vom 19/12/2007 S. 0137 - 0147


20071108

Abkommen

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien zur Erleichterung der Visaerteilung

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend "Gemeinschaft" genannt,

und

DIE REPUBLIK SERBIEN,

nachstehend "Vertragsparteien" genannt,

EINGEDENK der europäischen Perspektive der Republik Serbien, der Aufnahme von Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft/den EU-Mitgliedstaaten und der Republik Serbien und der vom Rat im Januar 2006 angenommenen Europäischen Partnerschaft,

IN BEKRÄFTIGUNG DER ABSICHT, im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens EU-Westliche Balkanstaaten in Thessaloniki vom 21. Juni 2003 im Rahmen der künftigen SAA-Strukturen eng zusammenzuarbeiten, um die zwischen der Republik Serbien und der Europäischen Union geltenden Visabestimmungen zu liberalisieren,

IN DEM WUNSCH, durch einen ersten konkreten Schritt zur Abschaffung der Visumpflicht die zwischenmenschlichen Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilungsverfahren für Staatsangehörige der Republik Serbien erleichtert werden,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass alle EU-Bürger bei Reisen in die Republik Serbien von höchstens 90 Tagen und bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Republik Serbien von der Visumpflicht befreit sind,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für EU-Bürger durch die Republik Serbien die in diesem Abkommen für Staatsangehörige der Republik Serbien vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für EU-Bürger gelten,

IN DER ERKENNTNIS, dass Visaerleichterungen nicht zur illegalen Migration führen sollten, und

UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG der Sicherheits- und der Rückübernahmeaspekte,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck und Geltungsbereich

(1) Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa an Staatsangehörige der Republik Serbien für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen.

(2) Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für EU-Bürger oder bestimmte Gruppen von EU-Bürgern durch die Republik Serbien gelten die in diesem Abkommen für Staatsangehörige der Republik Serbien vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betreffenden EU-Bürger.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmung

(1) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsangehörige der Republik Serbien, die nicht bereits durch Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.

(2) Bei Aspekten, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, kommen die Vorschriften der Republik Serbien oder der Mitgliedstaaten oder das Gemeinschaftsrecht zur Anwendung, wie bei der Ablehnung von Visumanträgen, der Anerkennung von Reisedokumenten, dem Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, der Einreiseverweigerung oder bei Ausweisungsmaßnahmen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Mitgliedstaat" ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark, der Republik Irland und des Vereinigten Königreichs;

b) "Bürger der Europäischen Union" ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Sinne des Buchstaben a;

c) "Staatsangehöriger der Republik Serbien" ist jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien gemäß deren Rechtsvorschriften besitzt;

d) "Visum" ist eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung oder eine Entscheidung eines Mitgliedstaats, die für folgende Zwecke erforderlich ist:

- für die Einreise zum Zwecke eines geplanten Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt 90 Tage nicht überschreitet;

- für die Einreise zum Zwecke der Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten;

e) "rechtmäßig wohnhafte Person" ist ein Staatsangehöriger der Republik Serbien, der aufgrund gemeinschaftlicher oder nationaler Bestimmungen berechtigt ist oder die Erlaubnis erhält, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten.

Artikel 4

Nachweis des Reisezwecks

(1) Folgende Gruppen von Staatsangehörigen der Republik Serbien haben lediglich die nachstehenden Dokumente zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vorzulegen:

a) Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Republik Serbien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen:

- ein von einer Behörde der Republik Serbien ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller Mitglied der Delegation ist, die zu einer der genannten Veranstaltungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung;

b) Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden:

- eine von der Handelskammer der Republik Serbien bestätigte schriftliche Einladung von einer gastgebenden juristischen Person, einem gastgebenden Unternehmen oder einer gastgebenden Einrichtung, von einer Repräsentanz oder Niederlassung einer solchen juristischen Person oder eines solchen Unternehmens, von staatlichen oder örtlichen Behörden der Mitgliedstaaten oder von Organisationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;

c) Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der Republik Serbien angemeldet sind:

- eine schriftliche Aufforderung eines serbischen Unternehmens oder Verkehrsunternehmensverbands zur Durchführung des grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienstes zum Nachweis des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

d) Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals auf Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten:

- eine schriftliche Aufforderung der zuständigen Eisenbahngesellschaft der Republik Serbien mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

e) Journalisten:

- eine von einem Berufsverband ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von dieser Stelle ausgestelltes Dokument, woraus hervorgeht, dass die betreffende Person qualifizierter Journalist ist, sowie eine von dessen Arbeitgeber ausgestellte Bestätigung, dass die Reise zu journalistischen Zwecken erfolgt;

f) Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen:

- eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung zur Teilnahme an diesen Aktivitäten;

g) Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken:

- eine schriftliche Einladung oder Einschreibebescheinigung der Gasthochschule bzw. Gastschule oder ein Studenten- bzw. Schülerausweis oder eine Bescheinigung der Belegung der geplanten Kurse;

h) Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal:

- eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung: der zuständigen Behörden, der nationalen Sportverbände oder der Nationalen Olympischen Komitees der Mitgliedstaaten;

i) Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten und -gemeinden:

- eine schriftliche Einladung eines Verwaltungsleiters/Bürgermeisters einer Partnerstadt oder -gemeinde;

j) enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsangehörige der Republik Serbien besuchen, welche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind:

- eine schriftliche Einladung des Gastgebers;

k) Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen:

- ein amtliches Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden;

l) Teilnehmer an Beerdigungen:

- ein amtliches Dokument, in dem der Tod sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden;

m) Personen, die aus medizinischen Gründen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen:

- ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Betreuung in dieser Einrichtung und die Notwendigkeit der Begleitung hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten;

n) Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen:

- eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt, und eine von einer staatlichen Behörde nach serbischem Recht ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung dieser Organisation in dem einschlägigen Register;

o) Vertreter der Religionsgemeinschaften in der Republik Serbien:

- eine schriftliche Aufforderung einer in der Republik Serbien eingetragenen Religionsgemeinschaft mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

p) Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen:

- eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung zur Bestätigung der Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung;

q) Touristen:

- Bescheinigung oder Voucher eines von Mitgliedstaaten im Rahmen der örtlichen konsularischen Zusammenarbeit akkreditierten Reisebüros oder Reiseveranstalters zur Bestätigung der Buchung einer organisierten Reise.

(2) Die in Absatz 1 genannten schriftlichen Einladungen/Aufforderungen enthalten folgende Angaben:

a) zum Gast: Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer des Ausweispapiers, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Häufigkeit der Einreise und gegebenenfalls Name des Ehepartners und der Kinder, die den Gast begleiten;

b) zur einladenden Person: Name, Vorname und Anschrift oder

c) zur juristischen Person, zum Unternehmen oder zur Einrichtung, die bzw. das die Einladung ausstellt: vollständige Bezeichnung und Anschrift und,

- wenn die Einladung von einer Einrichtung ausgestellt wird, den Namen und die Funktion des Unterzeichners;

- wenn die Einladung von einer juristischen Person oder einem Unternehmen bzw. von einer Repräsentanz oder Niederlassung einer juristischen Person oder eines Unternehmens in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird, die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Registernummer.

(3) Für die in Absatz 1 aufgeführten Personengruppen werden sämtliche Visaarten nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, bei dem weder die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen weiteren Angaben zum Reisegrund noch eine weitere Einladung oder Bestätigung des Reisezwecks nötig sind.

Artikel 5

Mehrfachvisa

(1) Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von bis zu fünf Jahren aus:

a) Mitgliedern der Regierungen und Parlamente auf der Ebene des Staates und der Provinzen/Regionen, des Verfassungsgerichts und des Obersten Kassationshofs, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte mit einer auf ihre Amtszeit begrenzten Gültigkeit, wenn diese Amtszeit weniger als fünf Jahre beträgt;

b) ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die Republik Serbien gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen;

c) Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 Jahren oder mit Unterhaltsanspruch sowie Eltern, die Staatsangehörige der Republik Serbien besuchen, welche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, mit einer auf die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung befristeten Gültigkeit.

(2) Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von bis zu einem Jahr aus, falls die betreffende Person im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten hat, dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates genutzt hat und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen:

a) Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die Republik Serbien gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen;

b) Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

c) Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der Republik Serbien angemeldet sind;

d) Angehörigen des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden;

e) Journalisten;

f) Teilnehmern an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

g) Studenten und Postgraduierten, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

h) Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und ihrem Begleitpersonal;

i) Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten und -gemeinden;

j) Personen, die aus medizinischen Gründen regelmäßig einreisen müssen, und den erforderlichen Begleitpersonen;

k) Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen in die Mitgliedstaaten reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

l) Vertretern der in der Republik Serbien eingetragenen Religionsgemeinschaften, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

m) Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen.

(3) Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2 genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, die betreffende Person hat in den beiden vorangegangenen Jahren das ein Jahr gültige Mehrfachvisum gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates genutzt und es liegen nach wie vor Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vor.

(4) Der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.

Artikel 6

Antragsbearbeitungsgebühren

(1) Für die Bearbeitung der Visumanträge von Staatsangehörigen der Republik Serbien wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben.

Dieser Betrag kann nach dem in Artikel 14 Absatz 4 genannten Verfahren geändert werden.

Sollte die Republik Serbien die Visumpflicht für EU-Bürger wiedereinführen, so darf die von der Republik Serbien erhobene Bearbeitungsgebühr 35 EUR bzw. den Betrag nicht übersteigen, der gegebenenfalls gemäß dem in Artikel 14 Absatz 4 genannten Verfahren festgelegt wird.

(2) Folgende Personengruppen sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:

a) Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Republik Serbien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen;

b) Mitglieder der Regierungen und Parlamente auf der Ebene des Staates und der Provinzen/Regionen, des Verfassungsgerichts und des Obersten Kassationshofs, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;

c) Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen;

d) Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken;

e) Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal;

f) Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten und -gemeinden;

g) Behinderte und gegebenenfalls erforderliche Begleitpersonen;

h) Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die an Sitzungen, Seminaren, Austauschprogrammen oder Kursen teilnehmen;

i) Personen, die schriftlich nachgewiesen haben, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise Personen, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen, und deren Begleitpersonen sowie Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwerkranken engen Verwandten besuchen;

j) Journalisten;

k) Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der Republik Serbien angemeldet sind;

l) Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals auf Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;

m) enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsangehörige der Republik Serbien besuchen, welche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind;

n) Vertreter der in der Republik Serbien eingetragenen Religionsgemeinschaften, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

o) Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen;

p) Rentner oder Pensionäre;

q) Kinder unter 6 Jahren.

(3) Abweichend von Absatz 1 können Bulgarien und Rumänien, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, aber noch keine Schengen-Visa erteilen, bis zu dem Zeitpunkt, der durch Beschluss des Rates für die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands im Bereich der Visapolitik durch diese beiden Staaten festgelegt wird, Staatsangehörige der Republik Serbien von den Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf nationale Kurzaufenthaltsvisa befreien.

Artikel 7

Antragsbearbeitungszeit

(1) Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag.

(2) Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere dann, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist.

(3) Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in dringenden Fällen auf drei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.

Artikel 8

Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten

Bürger der Europäischen Union und Staatsangehörige der Republik Serbien, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Serbien bzw. eines Mitgliedstaats gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung des Mitgliedstaats bzw. der Republik Serbien ausgestellt wurden und sie zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder sonstige Genehmigung das Hoheitsgebiet verlassen.

Artikel 9

Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände

Staatsangehörigen der Republik Serbien, die aus Gründen höherer Gewalt nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des bereisten Staates gebührenfrei eine Verlängerung ihres Visums gewährt, bis ihre Rückreise in ihren Wohnsitzstaat möglich ist.

Artikel 10

Diplomatenpässe

(1) Staatsangehörige der Republik Serbien mit gültigem Diplomatenpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.

Artikel 11

Territorial begrenzte Gültigkeit der Visa

Vorbehaltlich der Bestimmungen und Vorschriften der Mitgliedstaaten zur nationalen Sicherheit und vorbehaltlich der EU-Bestimmungen über Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit haben Staatsangehörige der Republik Serbien das gleiche Recht, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu reisen, wie Bürger der Europäischen Union.

Artikel 12

Gemischter Ausschuss zur Verwaltung des Abkommens

(1) Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (nachstehend "Ausschuss" genannt) ein, der sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien zusammensetzt. Die Gemeinschaft wird durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(2) Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Überwachung der Durchführung dieses Abkommens;

b) Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens;

c) Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.

(3) Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 13

Verhältnis dieses Abkommens zu bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Serbien

(1) Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen von bilateralen und multilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Serbien, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die im vorliegenden Abkommen geregelt sind.

(2) Die Bestimmungen der vor dem 1. Januar 2007 unterzeichneten bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Serbien, mit denen Inhaber von Dienstpässen von der Visumpflicht befreit werden, gelten weitere fünf Jahre ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens, unbeschadet des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten oder der Republik Serbien, die bilateralen Abkommen während dieses Fünfjahreszeitraums zu kündigen oder auszusetzen.

Artikel 14

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Abkommen wird nach den Verfahren der Vertragsparteien ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt dieses Abkommen erst am Tag des Inkrafttretens des Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien in Kraft, wenn Letzteres nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft tritt.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 6 gekündigt werden.

(4) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für die Änderung dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten notifiziert. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe.

(6) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Geschehen zu Brüssel am achtzehnten September zweitausendsieben in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunitá Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

За Европску зајелницу

+++++ TIFF +++++

+++++ TIFF +++++

За Република Сърбия

Por la República de Serbia

Za Republiku Srbsko

For Republikken Serbien

Für die Republik Serbien

Serbia Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία της Σερβίας

For the Republic of Serbia

Pour la République de Serbie

Per la Repubblica di Serbia

Serbijas Republikas vārdā

Serbijos Respublikos vardu

A Szerb Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tas-Serbja

Voor de Republiek Servië

W imieniu Republiki Serbii

Pela República da Sérvia

Pentru Republica Serbia

Za Srbskú republiku

Za Republiko Srbijo

Serbian tasavallan puolesta

För Republiken Serbien

За Република Србиjу

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20071108

ANHANG

PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN BETREFFEND MITGLIEDSTAATEN, DIE DEN SCHENGEN-BESITZSTAND NICHT VOLLSTÄNDIG ANWENDEN

Die Mitgliedstaaten, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, jedoch in Ermangelung eines entsprechenden Beschlusses des Rates noch keine Schengen-Visa erteilen, stellen nationale Visa aus, die nur für ihr Hoheitsgebiet gültig sind.

Diese Mitgliedstaaten können Schengen-Visa und Aufenthaltserlaubnisse für die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet im Einklang mit der Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 einseitig anerkennen.

Da die Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 nicht für Rumänien und Bulgarien gilt, wird die Europäische Kommission ähnliche Bestimmungen vorschlagen, um es diesen Ländern zu ermöglichen, Schengen-Visa, Aufenthaltserlaubnisse und ähnliche Dokumente, die von anderen noch nicht vollständig in den Schengen-Raum integrierten Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, für die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig anzuerkennen.

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