Übereinkommen zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des dazugehörigen Protokolls von 2001
Amtsblatt Nr. L 026 vom 29/01/2004 S. 0003 - 0009
Übereinkommen zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des dazugehörigen Protokolls von 2001 DIE EUROPÄISCHE UNION einerseits sowie DIE REPUBLIK ISLAND und DAS KÖNIGREICH NORWEGEN andererseits, nachstehend "Vertragsparteien" genannt - IN DEM WUNSCH, die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island und Norwegen unbeschadet der Bestimmungen zum Schutz der Freiheit des Einzelnen zu verbessern, IN DER ERWAEGUNG, dass die bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien eine enge Zusammenarbeit bei der Verbrechensbekämpfung erfordern, IN ANBETRACHT des gemeinsamen Interesses der Vertragsparteien, sicherzustellen, dass die Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island und Norwegen rasch und effizient in einer Weise erfolgt, die mit den wesentlichen Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts vereinbar ist und mit den Rechten des Einzelnen sowie den Prinzipien der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Einklang steht, IM GEGENSEITIGEN VERTRAUEN auf die Struktur und die Funktionsweise ihrer Rechtssysteme und die Fähigkeit aller Vertragsparteien, ein faires Verfahren zu gewährleisten, ENTSCHLOSSEN, das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und andere geltende einschlägige Übereinkommen durch ein Übereinkommen zwischen der Europäischen Union sowie Island und Norwegen zu ergänzen, IN ANERKENNUNG DESSEN, dass die Bestimmungen jener Übereinkommen für alle Fragen, die nicht in dem vorliegenden Übereinkommen geregelt sind, weitergelten, UNTER HINWEIS DARAUF, dass dieses Übereinkommen, einschließlich seines Anhangs I, die Rechtshilfe in Strafsachen ausgehend von den in dem Übereinkommen vom 20. April 1959 enthaltenen Grundsätzen regelt, IN DER ERWAEGUNG, dass in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Artikel 15 des dazugehörigen Protokolls vom 16. Oktober 2001 die Bestimmungen aufgeführt werden, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen und die daher von Island und Norwegen aufgrund ihrer Verpflichtungen nach dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands akzeptiert wurden, IN DER ERWAEGUNG, dass Island und Norwegen den Wunsch zum Ausdruck gebracht haben, ein Übereinkommen zu schließen, das ihnen ermöglicht, auch die anderen Bestimmungen des Rechtshilfeübereinkommens von 2000 und des Protokolls von 2001 in ihren Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuwenden, IN DER ERWAEGUNG, dass auch die Europäische Union ein solches Übereinkommen für erforderlich hält - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens finden folgende Bestimmungen des vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellten Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend "EU-Rechtshilfeübereinkommen" genannt) in den Beziehungen zwischen der Republik Island und dem Königreich Norwegen sowie in den jeweiligen Beziehungen zwischen diesen beiden Staaten und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung: die Artikel 4, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 25 und 26 sowie die Artikel 1 und 24, soweit sie für die genannten Artikel von Bedeutung sind. (2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens finden folgende Bestimmungen des vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellten Protokolls vom 16. Oktober 2001 zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend "EURechtshilfeprotokoll" genannt) in den Beziehungen zwischen der Republik Island und dem Königreich Norwegen sowie in den jeweiligen Beziehungen zwischen diesen beiden Staaten und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung: Artikel 1 Absätze 1 bis 5 sowie die Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 11 und 12. (3) Die Erklärungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 9, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 7 und Artikel 20 Absatz 7 des EU-Rechtshilfeübereinkommens sowie nach Artikel 9 Absatz 2 des EU-Rechtshilfeprotokolls finden auch in den Beziehungen zur Republik Island und zum Königreich Norwegen Anwendung. Artikel 2 (1) Um das Ziel der Vertragsparteien, nämlich eine möglichst einheitliche Anwendung und Auslegung der Bestimmungen im Sinne des Artikels 1, zu erreichen, verfolgen die Vertragsparteien ständig die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften wie auch die Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung der zuständigen isländischen und norwegischen Gerichte. Zu diesem Zweck wird eine Regelung eingeführt, die eine regelmäßige gegenseitige Übermittlung dieser Rechtsprechung gewährleistet. (2) Island und Norwegen können in Fällen, in denen ein Gericht eines Mitgliedstaats dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung einer Bestimmung im Sinne des Artikels 1 zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben. Artikel 3 Wird ein Ersuchen abgelehnt, können Norwegen oder Island den ersuchten Mitgliedstaat darum bitten, Eurojust alle Probleme im Zusammenhang mit der Erledigung des Ersuchens mitzuteilen, um eine praktische Lösung zu ermöglichen. Artikel 4 Streitigkeiten zwischen Island oder Norwegen und einem Mitgliedstaat der Europäischen Union über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens oder einer der in Artikel 1 genannten Bestimmungen können von einer der Streitparteien einer Versammlung der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Islands und Norwegens zur Beilegung innerhalb von sechs Monaten unterbreitet werden. Artikel 5 Die Vertragsparteien kommen überein, eine gemeinsame Überprüfung dieses Übereinkommens spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten vorzunehmen. Die Überprüfung bezieht sich insbesondere auf die praktische Durchführung, Auslegung und Fortentwicklung des Übereinkommens und kann auch Aspekte wie die Auswirkungen der Weiterentwicklung der Europäischen Union auf den Gegenstand dieses Übereinkommens umfassen. Artikel 6 (1) Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der Verfahren, die erforderlich sind, um ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, auszudrücken. (2) Bei der Notifizierung gemäß Absatz 1 oder, wenn dies vorgesehen ist, zu einem späteren Zeitpunkt können Island und Norwegen Erklärungen nach Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 9, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 7 und Artikel 20 Absatz 7 des EU-Rechtshilfeübereinkommens und nach Artikel 9 Absatz 2 des EU-Rechtshilfeprotokolls abgeben. (3) In Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechtshilfeübereinkommens tritt das vorliegende Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union feststellt, dass alle förmlichen Erfordernisse an die Erklärung der Zustimmung durch die Vertragsparteien oder in ihrem Namen zu diesem Übereinkommen erfuellt sind, oder an dem Tag, an dem das EU-Rechtshilfeübereinkommen gemäß seinem Artikel 27 Absatz 3 in Kraft tritt, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist. In Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechtshilfeübereinkommens begründet das Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens Rechte und Verpflichtungen zwischen Island und Norwegen sowie zwischen Island, Norwegen und denjenigen EU-Mitgliedstaaten, für die das EU-Rechtshilfeübereinkommen in Kraft getreten ist. (4) In Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechtshilfeprotokolls tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union feststellt, dass alle förmlichen Erfordernisse an die Erklärung der Zustimmung durch die Vertragsparteien oder in ihrem Namen zu diesem Übereinkommen erfuellt sind, oder an dem Tag, an dem das EU-Rechtshilfeprotokoll gemäß seinem Artikel 13 Absatz 3 in Kraft tritt, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist. In Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechtshilfeprotokolls begründet das Inkrafttreten dieses Übereinkommens Rechte und Verpflichtungen zwischen Island und Norwegen sowie zwischen Island, Norwegen und denjenigen EU-Mitgliedstaaten, für die das EU-Rechtshilfeprotokoll in Kraft getreten ist. (5) Infolgedessen werden diese Rechte und Verpflichtungen zwischen Norwegen, Island und anderen EU-Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt begründet, zu dem das EU-Rechtshilfeübereinkommen und/oder das EU-Rechtshilfeprotokoll für den betreffenden EU-Mitgliedstaat in Kraft tritt. (6) Dieses Übereinkommen findet nur Anwendung auf Rechtshilfeverfahren, die nach dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen Rechte und Pflichten gemäß den Absätzen 3 und 4 begründet, eingeleitet wurden. Artikel 7 Der Beitritt neuer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu dem EU-Rechtshilfeübereinkommen und/oder dem EU-Rechtshilfeprotokoll begründet Rechte und Verpflichtungen im Sinne des vorliegenden Übereinkommens zwischen diesen neuen Mitgliedstaaten und Island und Norwegen. Artikel 8 (1) Das Übereinkommen kann von den Vertragsparteien gekündigt werden. Im Fall einer Kündigung durch Island oder Norwegen bleibt das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und dem Staat, für den es nicht gekündigt wurde, in Kraft. (2) Die Kündigung dieses Übereinkommens gemäß Absatz 1 wird sechs Monate nach der Hinterlegung der Notifikation der Kündigung rechtswirksam. Zu diesem Zeitpunkt noch laufende Verfahren zur Erledigung von Rechtshilfeersuchen werden gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens abgeschlossen. (3) Das vorliegende Übereinkommen ist gekündigt, wenn das Übereinkommen vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands gekündigt wird. (4) Die Kündigung des vorliegenden Übereinkommens nach Absatz 3 wird für dieselbe Vertragspartei oder dieselben Vertragsparteien zum gleichen Zeitpunkt wie die Kündigung des Übereinkommens vom 18. Mai 1999 nach Absatz 3 rechtswirksam. Artikel 9 (1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist der Verwahrer dieses Übereinkommens. (2) Der Verwahrer veröffentlicht alle Informationen zu den Notifikationen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen. Artikel 10 Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in isländischer, norwegischer, dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Hecho en Bruselas, el diecinueve de diciembre de dos mil tres./Udfærdiget i Bruxelles, den nittende december to tusind og tre./Geschehen zu Brüssel am neunzehnten Dezember zweitausendunddrei./Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα εννέα Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες τρία./Done at Brussels, this nineteenth day of December, in the year two thousand and three./Fait à Bruxelles, le dix-neuf décembre deux mille trois./Arna dhéanamh sa Bhruiséil ar an naoú lá déag de Nollaig sa bhliain dhá mhíle is a trí./Fatto a Bruxelles, addì diciannove dicembre duemilatre./Gedaan te Brussel, de negentiende december tweeduizenddrie./Feito em Bruxelas, em dezanove de Dezembro de dois mil e três./Tehty Brysselissä yhdeksäntenätoista päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattakolme./Som skedde i Bryssel den nittonde december tjugohundratre./Gjört í Brussel nítjánda dag desembermánaðar árið tvö Þúsund og Þrjú./Utferdiget i Brussel den 19. desember 2003. Por la Unión Europea/For Den Europæiske Union/Für die Europäische Union/Για την Ευρωπαϊκή Ένωση/For the European Union/Pour l'Union européenne/Thar ceann an Aontais Eorpaigh/Per l'Unione europea/Voor de Europese Unie/Pela União Europeia/Euroopan unionin puolesta/För Europeiska unionen >PIC FILE= "L_2004026DE.000701.TIF"> Fyrir hönd Lýðveldisins Íslands >PIC FILE= "L_2004026DE.000702.TIF"> For Kongeriket Norge >PIC FILE= "L_2004026DE.000703.TIF"> ANHANG I Anwendung auf Gibraltar Als für Gibraltar einschließlich seiner Außenbeziehungen zuständiger Mitgliedstaat bestätigt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, dass dieses Übereinkommen in dem Gebiet wirksam wird, sobald das EU-Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen von 2000 und das Protokoll von 2001 auf Gibraltar ausgeweitet wird; Voraussetzung dafür ist, dass die Ausweitung des Übereinkommens des Europarats von 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen auf Gibraltar erfolgt ist. Zu diesem Zeitpunkt wird das Vereinigte Königreich dann eine entsprechende Behörde von Gibraltar als für die Zwecke dieses Übereinkommens zuständige Behörde benennen. Jeglicher amtliche Schriftverkehr mit dieser Behörde erfolgt entsprechend den zwischen dem Vereinigten Königreich und dem Königreich Spanien geschlossenen Vereinbarungen betreffend die Behörden von Gibraltar in Bezug auf die Rechtsakte der EU und der EG sowie die entsprechenden Verträge, die den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union am 19. April 2000 zugestellt wurden. Eine Abschrift dieser Vereinbarungen wird der Republik Island und dem Königreich Norwegen vom Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übermittelt. ANHANG II Erklärung der Vertragsparteien zu dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des dazugehörigen Protokolls von 2001 Die Vertragsparteien kommen überein, einander zu konsultieren, wenn die Republik Island, das Königreich Norwegen oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union der Auffassung ist, dass dazu Anlass besteht, um eine möglichst effektive Anwendung dieses Übereinkommens, namentlich auch zur Vermeidung von Streitfällen über seine praktische Anwendung und Auslegung, zu ermöglichen. Diese Konsultationen werden auf möglichst praktische Weise unter Berücksichtigung der bestehenden Strukturen der Zusammenarbeit organisiert. Erklärung der Republik Island und des Königreichs Norwegen Im Hinblick auf die Bestimmungen des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen, die einen unmittelbaren Kontakt zwischen Justizbehörden ermöglichen, erklären die Republik Island und das Königreich Norwegen, dass ihre zuständigen Justizbehörden gegebenenfalls über die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes die notwendigen Auskünfte einholen möchten, um festzustellen, welche Justizbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union für die Einleitung und Ausführung von Rechtshilfeersuchen örtlich zuständig ist.