22002A1213(01)

Internationales Übereinkommen von 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See (HNS-Übereinkommen)

Amtsblatt Nr. L 337 vom 13/12/2002 S. 0057 - 0081


INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN VON 1996 ÜBER HAFTUNG UND ENTSCHÄDIGUNG FÜR SCHÄDEN BEI DER BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER UND SCHÄDLICHER STOFFE AUF SEE (HNS-ÜBEREINKOMMEN)

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS -

IM BEWUSSTSEIN der Gefahren, welche die weltweite Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See mit sich bringt,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine angemessene, umgehende und wirksame Entschädigung der Personen gewährleistet sein muss, die durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Beförderung solcher Stoffe auf See Schäden erleiden,

IN DEM WUNSCH, einheitliche internationale Regeln und Verfahren zur Bestimmung von Haftungs- und Entschädigungsfragen in Bezug auf solche Schäden zu schaffen,

IN DER ERWAEGUNG, dass die wirtschaftlichen Folgen von Schäden, die bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See verursacht werden, zwischen der Schifffahrt und dem beteiligten Ladungsinteresse geteilt werden sollen -

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1. "Schiff" bedeutet jede Art von Seeschiff oder sonstigem seegängigen Gerät.

2. "Person" bedeutet eine natürliche Person oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts einschließlich eines Staates oder seiner Gebietskörperschaften.

3. "Eigentümer" bedeutet die Person oder Personen, in deren Namen das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist, oder, wenn keine Eintragung vorliegt, die Person oder Personen, denen das Schiff gehört. Jedoch bedeutet "Eigentümer" in Fällen, in denen ein Schiff einem Staat gehört und von einer Gesellschaft betrieben wird, die in dem betreffenden Staat als Ausrüster oder Reeder des Schiffes eingetragen ist, diese Gesellschaft.

4. "Empfänger" bedeutet entweder

a) die Person, welche die beitragspflichtige Ladung, die in den Häfen und an den Umschlagplätzen eines Vertragsstaats gelöscht wird, tatsächlich entgegennimmt; handelt jedoch die Person, welche die Ladung tatsächlich entgegennimmt, im Zeitpunkt der Empfangnahme als Bevollmächtigter eines Dritten, welcher der Gerichtsbarkeit eines Vertragsstaats unterliegt, so gilt der Vollmachtgeber als Empfänger, sofern der Bevollmächtigte gegenüber dem HNS-Fonds den Vollmachtgeber preisgibt, oder

b) die Person, die in dem Vertragsstaat nach dessen innerstaatlichem Recht als Empfänger der beitragspflichtigen Ladung gilt, die in den Häfen und an den Umschlagplätzen eines Vertragsstaats gelöscht wird, sofern die gesamte beitragspflichtige Ladung, die nach dem betreffenden innerstaatlichen Recht in Empfang genommen wird, tatsächlich mit der übereinstimmt, die nach Buchstabe a) in Empfang genommen worden wäre.

5. "Gefährliche und schädliche Stoffe" (HNS) bedeutet

a) alle unter den Ziffern i) bis vii) bezeichneten Stoffe, Güter und Gegenstände, die an Bord eines Schiffes als Ladung befördert werden:

i) als Massengut beförderte Öle, die in der geänderten Fassung des Anhangs I der Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen geänderten Fassung aufgeführt sind;

ii) als Massengut beförderte schädliche fluessige Stoffe, die in der geänderten Fassung des Anhangs II der Anlage II des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen geänderten Fassung aufgeführt sind, sowie die Stoffe und Gemische, die nach Regel 3 Absatz 4 der Anlage II vorläufig in die Verschmutzungsgruppe A, B, C oder D eingestuft worden sind;

iii) als Massengut beförderte schädliche fluessige Stoffe, die in Kapitel 17 des Internationalen Codes von 1983 für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut in seiner geänderten Fassung aufgeführt sind, und die gefährlichen Erzeugnisse, für deren Beförderung die geeigneten Vorraussetzungen von der Verwaltung und den betroffenen Hafenverwaltungen nach Absatz 1.1.3 des Codes vorgeschrieben sind;

iv) die gefährlichen und schädlichen Stoffe, Schadstoffe, Güter und Gegenstände in verpackter Form, die im Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen in seiner geänderten Fassung aufgeführt sind;

v) verfluessigte Gase, die in Kapitel 19 des Internationalen Codes von 1983 für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verfluessigter Gase als Massengut in seiner geänderten Fassung aufgeführt sind, sowie die Erzeugnisse, für deren Beförderung die geeigneten Voraussetzungen von der Verwaltung und den betroffenen Hafenverwaltungen nach Absatz 1.1.6 des Codes vorgeschrieben sind;

vi) als Massengut beförderte fluessige Stoffe mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 60 °C (Versuch im geschlossenen Tiegel);

vii) Schüttladungen mit gefährlichen chemischen Eigenschaften, die in Anhang B des Codes über die sichere Behandlung von Schüttladungen in seiner geänderten Fassung aufgeführt sind, soweit diese Stoffe auch dem Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen unterliegen, wenn sie in verpackter Form befördert werden, und

b) die Rückstände aus einer vorangegangenen Beförderung der unter Buchstabe a) Ziffern i) bis iii) und v) bis vii) bezeichneten Stoffe als Massengut.

6. "Schaden" bedeutet

a) Tod oder Körperverletzung, die an Bord oder außerhalb des die gefährlichen und schädlichen Stoffe befördernden Schiffes durch diese Stoffe verursacht werden;

b) Verlust oder Beschädigung von Sachen, die außerhalb des die gefährlichen und schädlichen Stoffe befördernden Schiffes durch diese Stoffe verursacht werden;

c) Verluste oder Schäden durch Verschmutzung der Umwelt, die durch die gefährlichen und schädlichen Stoffe verursacht worden sind; jedoch wird der Schadenersatz für eine Beeinträchtigung der Umwelt, ausgenommen der aufgrund dieser Beeinträchtigung entgangene Gewinn, auf die Kosten tatsächlich ergriffener oder zu ergreifender angemessener Wiederherstellungsmaßnahmen beschränkt, und

d) die Kosten von Schutzmaßnahmen und weitere durch Schutzmaßnahmen verursachte Verluste oder Schäden.

Ist es zumutbarerweise nicht möglich, die durch gefährliche und schädliche Stoffe verursachten Schäden von Schäden zu trennen, die durch andere Umstände verursacht wurden, so gilt der gesamte Schaden als durch die gefährlichen und schädlichen Stoffe verursacht, sofern und soweit es sich bei dem durch andere Umstände verursachten Schaden nicht um einen Schaden der in Artikel 4 Absatz 3 bezeichneten Art handelt.

Unter dieser Nummer bedeutet "durch diese Stoffe verursacht" durch die Gefährlichkeit oder Schädlichkeit der Stoffe verursacht.

7. "Schutzmaßnahmen" bedeutet die von einer Person nach Eintreten eines Ereignisses getroffenen angemessenen Maßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung des Schadens.

8. "Ereignis" bedeutet einen Vorfall oder eine Reihe von Vorfällen gleichen Ursprungs, die einen Schaden verursachen oder eine schwere, unmittelbar drohende Gefahr der Verursachung eines Schadens darstellen.

9. "Beförderung auf See" bedeutet den Zeitraum, der sich von dem Zeitpunkt, in dem die gefährlichen und schädlichen Stoffe während des Verladens in oder durch einen beliebigen Teil der Schiffsausrüstung aufgenommen werden, bis zu dem Zeitpunkt erstreckt, in dem sie nach dem Entladen nicht mehr mit einem Teil der Schiffsausrüstung verbunden sind. Wird bei der Be- oder Entladung keine Schiffsausrüstung benutzt, so beginnt und endet dieser Zeitraum in dem Zeitpunkt, in dem die gefährlichen und schädlichen Stoffe über die Reling gelangen.

10. "Beitragspflichtige Ladung" bedeutet die gefährlichen und schädlichen Stoffe, die zu einem im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats gelegenen Hafen oder Umschlagplatz als Ladung auf dem Seeweg befördert und in diesem Staat gelöscht werden. Eine Transitladung, die unmittelbar oder über einen Hafen oder Umschlagplatz ganz oder teilweise von einem Schiff auf ein anderes gebracht wird, wird während der Beförderung von dem Hafen oder Umschlagplatz, in dem die Erstbeladung vorgenommen wurde, zum Bestimmungshafen oder -umschlagplatz nur im Hinblick auf ihre Entgegennahme am Bestimmungsort als beitragspflichtige Ladung angesehen.

11. "HNS-Fonds" bedeutet den nach Artikel 13 errichteten Internationalen Fonds für gefährliche und schädliche Stoffe.

12. "Rechnungseinheit" bedeutet das Sonderziehungsrecht, wie es von dem Internationalen Währungsfonds bestimmt ist.

13. "Staat des Schiffsregisters" bedeutet in Bezug auf ein eingetragenes Schiff den Staat, in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen ist, und in Bezug auf ein nicht eingetragenes Schiff den Staat, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist.

14. "Umschlagplatz" bedeutet jeden Platz für die Lagerung gefährlicher und schädlicher Stoffe, die nach der Beförderung zu Wasser in Empfang genommen worden sind, einschließlich jeder vor der Küste gelegenen und über eine Rohrleitung oder auf andere Weise mit einem solchen Platz verbundenen Anlage.

15. "Direktor" bedeutet den Direktor des HNS-Fonds.

16. "Organisation" bedeutet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation.

17. "Generalsekretär" bedeutet den Generalsekretär der Organisation.

Anlagen

Artikel 2

Die Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens.

Geltungsbereich

Artikel 3

Dieses Übereinkommen gilt ausschließlich

a) für Schäden, die im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers eines Vertragsstaats verursacht worden sind;

b) für Schäden durch Verschmutzung der Umwelt, die in der nach dem Völkerrecht festgelegten ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragsstaats oder, wenn ein Vertragsstaat eine solche Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers dieses Staates gelegenen, an dieses angrenzenden Gebiet, das von diesem Staat nach dem Völkerrecht festgelegt wird und sich nicht weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstreckt, von denen aus die Breite seines Küstenmeers gemessen wird, verursacht worden sind;

c) für Schäden mit Ausnahme von Schäden durch Verschmutzung der Umwelt, die außerhalb des Hoheitsgebiets einschließlich des Küstenmeers eines Staates verursacht worden sind, sofern diese Schäden aufgrund eines Stoffes verursacht wurden, der an Bord eines in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenen Schiffes oder - bei einem nicht eingetragenen Schiff - an Bord eines Schiffes befördert worden ist, das die Flagge eines Vertragsstaats zu führen berechtigt ist, und

d) für Schutzmaßnahmen, gleichviel wo sie getroffen worden sind.

Artikel 4

(1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf Ansprüche, soweit sich diese nicht aus einem Vertrag über die Beförderung von Gütern und Fahrgästen ergeben, wegen Schäden, die durch die Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See entstanden sind.

(2) Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden, soweit seine Bestimmungen mit denen des anwendbaren Rechts über Systeme der gesetzlichen Unfallversicherung oder der sozialen Sicherheit nicht vereinbar sind.

(3) Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf

a) Verschmutzungsschäden im Sinne des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden in seiner geänderten Fassung, gleichviel ob wegen dieser Schäden nach jenem Übereinkommen Schadenersatz zu leisten ist, und

b) Schäden, die durch radioaktives Material der Klasse 7 verursacht worden sind, das entweder in dem Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen in seiner geänderten Fassung oder in Anhang B des Codes für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen in seiner geänderten Fassung aufgeführt ist.

(4) Sofern in Absatz 5 nichts anderes vorgesehen ist, findet dieses Übereinkommen keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe und sonstige Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm eingesetzt sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden.

(5) Ein Vertragsstaat kann beschließen, dieses Übereinkommen auf seine Kriegsschiffe oder sonstigen in Absatz 4 bezeichneten Schiffe anzuwenden; in diesem Fall notifiziert er seinen Beschluss dem Generalsekretär unter Angabe der Bedingungen für diese Anwendung.

(6) In Bezug auf Schiffe, die einem Vertragsstaat gehören und für Handelszwecke genutzt werden, kann jeder Staat vor den in Artikel 38 bezeichneten Gerichten belangt werden; dabei verzichtet er auf alle Einreden, die sich auf seine Stellung als souveräner Staat gründen.

Artikel 5

(1) Ein Staat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt dazu oder jederzeit danach erklären, dass das Übereinkommen nicht auf Schiffe angewendet wird,

a) deren Bruttoraumzahl 200 nicht übersteigt,

b) die gefährliche und schädliche Stoffe nur in verpackter Form befördern und

c) die sich auf der Fahrt zwischen Häfen oder Anlagen dieses Staates befinden.

(2) Kommen zwei Nachbarstaaten überein, dieses Übereinkommen auch nicht auf Schiffe anzuwenden, die unter Absatz 1 Buchstaben a) und b) fallen, solange sie sich auf der Fahrt zwischen Häfen oder Anlagen dieser Staaten befinden, so können die betreffenden Staaten erklären, dass der aufgrund des Absatzes 1 erklärte Ausschluss von der Anwendung des Übereinkommens sich auch auf die in diesem Absatz bezeichneten Schiffe bezieht.

(3) Jeder Staat, der nach Absatz 1 oder 2 eine Erklärung abgegeben hat, kann diese jederzeit zurücknehmen.

(4) Eine nach Absatz 1 oder 2 abgegebene Erklärung und die Rücknahme der Erklärung nach Absatz 3 werden beim Generalsekretär hinterlegt, der sie nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens dem Direktor übermittelt.

(5) Hat ein Staat nach Absatz 1 oder 2 eine Erklärung abgegeben und sie nicht zurückgenommen, so werden die gefährlichen und schädlichen Stoffe, die an Bord von Schiffen befördert werden, welche von dem betreffenden Absatz erfasst sind, nicht als beitragspflichtige Ladung im Sinne der Artikel 18 und 20 und des Artikels 21 Absatz 5 sowie des Artikels 43 angesehen.

(6) Der HNS-Fonds ist nicht verpflichtet, Entschädigung für Schäden zu leisten, die durch Stoffe verursacht worden sind, welche mit einem Schiff befördert wurden, auf welches das Übereinkommen aufgrund einer nach Absatz 1 oder 2 abgegebenen Erklärung keine Anwendung findet, soweit

a) der Schaden nach Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a), b) oder c) verursacht worden ist

i) im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers des Staates, der die Erklärung abgegeben hat, oder bei Nachbarstaaten, die nach Absatz 2 eine Erklärung abgegeben haben, eines dieser beiden Staaten, oder

ii) in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder sonstigen in Artikel 3 Buchstabe b) bezeichneten Zone des Staates beziehungsweise der Staaten, die unter Ziffer i) bezeichnet sind;

b) der Schaden Maßnahmen umfasst, die zur Verhütung oder Einschränkung des betreffenden Schadens zu ergreifen sind.

Pflichten der Vertragsparteien

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass alle Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen erfuellt werden, und ergreift nach seinem Recht die geeigneten Maßnahmen einschließlich der Verhängung von Sanktionen, die er für notwendig hält, damit jede dieser Verpflichtungen wirksam erfuellt wird.

KAPITEL II

HAFTUNG

Haftung des Eigentümers

Artikel 7

(1) Sofern in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes vorgesehen ist, haftet der Eigentümer im Zeitpunkt des Ereignisses für Schäden, die durch gefährliche und schädliche Stoffe bei ihrer Beförderung auf See an Bord des Schiffes verursacht wurden, wobei die Haftung, wenn ein Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen gleichen Ursprungs besteht, den Eigentümer im Zeitpunkt des ersten Vorfalls trifft.

(2) Der Eigentümer haftet nicht, wenn er nachweist, dass

a) die Schäden durch Kriegshandlung, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstand oder ein außergewöhnliches, unvermeidliches und unabwendbares Naturereignis entstanden sind,

b) die Schäden ausschließlich durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht wurden, die von einem Dritten in Schädigungsabsicht begangen wurde,

c) die Schäden ausschließlich durch die Fahrlässigkeit oder eine andere rechtswidrige Handlung einer Regierung oder einer anderen für die Unterhaltung von Lichtern oder sonstigen Navigationshilfen verantwortlichen Stelle in Wahrnehmung dieser Aufgabe verursacht wurden oder

d) das Versäumnis des Verladers oder einer anderen Person, Auskünfte über die Gefährlichkeit und Schädlichkeit der verladenen Stoffe zu erteilen, entweder

i) die Schäden ganz oder teilweise verursacht hat oder

ii) den Eigentümer veranlasst hat, die in Artikel 12 vorgesehene Versicherung nicht abzuschließen,

und dass weder der Eigentümer noch seine Bediensteten oder Beauftragten Kenntnis von der Gefährlichkeit und Schädlichkeit der verladenen Güter hatten oder vernünftigerweise hätten haben müssen.

(3) Weist der Eigentümer nach, dass die Schäden ganz oder teilweise entweder auf eine in Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung der geschädigten Person oder auf deren Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, so kann er von seiner Haftung gegenüber dieser Person ganz oder teilweise befreit werden.

(4) Schadenersatzansprüche können gegen den Eigentümer nur nach diesem Übereinkommen geltend gemacht werden.

(5) Vorbehaltlich des Absatzes 6 können Schadenersatzansprüche weder aufgrund dieses Übereinkommens noch auf anderer Grundlage geltend gemacht werden gegen

a) die Bediensteten oder Beauftragten des Eigentümers oder die Mitglieder der Besatzung,

b) den Lotsen oder eine andere Person, die, ohne Mitglied der Besatzung zu sein, Dienste für das Schiff leistet,

c) einen Charterer (wie auch immer er bezeichnet ist, einschließlich Bareboat Charterer), Ausrüster oder Betreiber des Schiffes sowie einen mit der Betriebsführung Beauftragten,

d) eine Person, die mit Einwilligung des Eigentümers oder auf Weisung einer zuständigen Behörde Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten ausführt,

e) eine Person, die Schutzmaßnahmen trifft,

f) die Bediensteten oder Beauftragten der unter den Buchstaben c), d) und e) bezeichneten Personen,

sofern nicht die Schäden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die von ihnen selbst entweder in der Absicht, solche Schäden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass solche Schäden wahrscheinlich eintreten würden.

(6) Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht das bestehende Rückgriffsrecht des Eigentümers gegen Dritte, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, gegen den Verlader oder Empfänger des Stoffes, der die Schäden verursacht hat, oder die in Absatz 5 genannten Personen.

Zwischenfälle mit zwei oder mehr Schiffen

Artikel 8

(1) Sind Schäden durch ein Ereignis entstanden, an dem zwei oder mehr Schiffe beteiligt sind, von denen jedes gefährliche und schädliche Stoffe befördert, so haftet jeder Eigentümer für die Schäden, sofern er nicht nach Artikel 7 befreit ist. Die Eigentümer haften gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich nicht hinreichend sicher trennen lassen.

(2) Jeder Eigentümer ist jedoch berechtigt, seine Haftung auf die nach Artikel 9 auf ihn anwendbaren Haftungshöchstbeträge zu beschränken.

(3) Dieser Artikel beeinträchtigt nicht das Rückgriffsrecht eines Eigentümers gegen einen anderen Eigentümer.

Beschränkung der Haftung

Artikel 9

(1) Der Eigentümer eines Schiffes ist berechtigt, die Haftung aufgrund dieses Übereinkommens für jedes Ereignis auf einen Gesamtbetrag zu beschränken, der sich wie folgt errechnet:

a) 10 Millionen Rechnungseinheiten für ein Schiff mit bis zu 2000 Raumgehaltseinheiten,

b) für ein Schiff mit einem darüber hinausgehenden Raumgehalt erhöht sich der unter Buchstabe a) genannte Betrag wie folgt:

- für jede Raumgehaltseinheit von 2001 bis 50000 Raumgehaltseinheiten um 1500 Rechnungseinheiten,

- für jede Raumgehaltseinheit von mehr als 50000 Raumgehaltseinheiten um 360 Rechnungseinheiten;

dieser Gesamtbetrag darf jedoch 100 Millionen Rechnungseinheiten nicht überschreiten.

(2) Der Eigentümer ist nicht berechtigt, die Haftung aufgrund dieses Übereinkommens zu beschränken, wenn nachgewiesen wird, dass die Schäden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die von ihm selbst entweder in der Absicht, solche Schäden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass solche Schäden wahrscheinlich eintreten würden.

(3) Um sich auf die in Absatz 1 vorgesehene Beschränkung berufen zu können, hat der Eigentümer für den nach Absatz 1 errechneten Gesamtbetrag seiner Haftung einen Fonds bei dem Gericht oder einer sonstigen zuständigen Stelle eines der Vertragsstaaten zu errichten, in dem nach Artikel 38 Klage erhoben wird, oder, wenn keine Klage erhoben wird, bei einem Gericht oder einer sonstigen zuständigen Stelle in einem der Vertragsstaaten, in denen nach Artikel 38 Klage erhoben werden kann. Der Fonds kann entweder durch Hinterlegung des geforderten Betrags oder durch Vorlage einer Bankbürgschaft oder einer anderen nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem der Fonds errichtet wird, zulässigen und von dem Gericht oder jeder sonstigen Stelle für ausreichend erachteten Garantie errichtet werden.

(4) Vorbehaltlich des Artikels 11 wird der Fonds unter die Geschädigten im Verhältnis der Höhe ihrer nachgewiesenen Forderungen verteilt.

(5) Hat der Eigentümer oder sein Bediensteter oder Beauftragter oder eine Person, die ihm eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit gewährt, vor Verteilung des Fonds infolge des betreffenden Ereignisses Schadenersatz für Schäden gezahlt, so tritt diese Person bis zur Höhe des gezahlten Betrags in die Rechte ein, die dem Schadenersatzempfänger aufgrund dieses Übereinkommens zugestanden hätten.

(6) Das in Absatz 5 vorgesehene Eintrittsrecht kann auch von einer anderen als der darin genannten Person für einen von ihr gezahlten Schadenersatzbetrag ausgeübt werden, soweit ein derartiger Eintritt nach dem anzuwendenden innerstaatlichen Recht zulässig ist.

(7) Weist der Eigentümer oder ein anderer nach, dass er gezwungen sein könnte, einen solchen Schadenersatzbetrag, für den ihm ein Eintrittsrecht nach Absatz 5 oder 6 zugestanden hätte, wenn der Schadenersatz vor Verteilung des Fonds bezahlt worden wäre, zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise zu zahlen, so kann das Gericht oder die sonstige zuständige Stelle des Staates, in dem der Fonds errichtet worden ist, anordnen, dass ein ausreichender Betrag vorläufig zurückgestellt wird, um es dem Betreffenden zu ermöglichen, zu dem genannten späteren Zeitpunkt seinen Anspruch gegen den Fonds geltend zu machen.

(8) Ansprüche aufgrund von angemessenen Kosten oder Opfern, die der Eigentümer freiwillig auf sich nimmt, um Schäden zu verhüten oder einzuschränken, sind anderen Ansprüchen gegen den Fonds gleichrangig.

(9) a) Die in Absatz 1 genannten Beträge werden in die Landeswährung entsprechend dem Wert dieser Währung gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Errichtung des in Absatz 3 genannten Fonds umgerechnet. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von diesem Staat bestimmte Weise errechnet.

b) Dessen ungeachtet kann ein Vertragsstaat, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist und dessen Recht die Anwendung des Buchstabens a) nicht zulässt, bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu dem Übereinkommen oder jederzeit danach erklären, dass die unter Buchstabe a) genannte Rechnungseinheit 15 Goldfranken entspricht. Der unter diesem Buchstaben genannte Goldfranken entspricht 65 1/2 Milligramm Gold von 900/1000 Feingehalt. Die Umrechnung des Goldfranken in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates.

c) Die unter Buchstabe a) letzter Satz genannte Berechnung und die unter Buchstabe b) genannte Umrechnung erfolgen in der Weise, dass die Beträge nach Absatz 1, in der Landeswährung des Vertragsstaats ausgedrückt, so weit wie möglich dem tatsächlichen Wert entsprechen, der sich aus der Anwendung des Buchstabens a) Sätze 1 und 2 ergeben würde. Die Vertragsstaaten teilen dem Generalsekretär die Art der Berechnung nach Buchstabe a) oder das Ergebnis der Umrechnung nach Buchstabe b) bei der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen sowie immer dann mit, wenn sich die Berechnungsart oder das Umrechnungsergebnis ändert.

(10) Raumgehalt des Schiffes im Sinne dieses Artikels ist die Bruttoraumzahl, errechnet nach den in Anlage I des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 enthaltenen Bestimmungen über die Vermessung des Raumgehalts.

(11) Der Versicherer oder sonstige finanzielle Sicherheitsgeber ist berechtigt, nach diesem Artikel einen Fonds zu denselben Bedingungen und mit derselben Wirkung zu errichten wie der Eigentümer. Dieser Fonds kann selbst dann errichtet werden, wenn nach Absatz 2 der Eigentümer nicht berechtigt ist, seine Haftung zu beschränken, beeinträchtigt jedoch dann nicht die Rechte der Geschädigten gegen den Eigentümer.

Artikel 10

(1) Hat der Eigentümer nach einem Ereignis einen Fonds gemäß Artikel 9 errichtet und ist er berechtigt, seine Haftung zu beschränken,

a) so können Ansprüche wegen Schäden, die sich aus diesem Ereignis ergeben, nicht gegen andere Vermögenswerte des Eigentümers geltend gemacht werden;

b) so ordnet das Gericht oder die sonstige zuständige Stelle eines Vertragsstaats die Freigabe des Schiffes oder sonstiger dem Eigentümer gehörender Vermögenswerte, die aufgrund eines Anspruchs wegen sich aus dem Ereignis ergebender Schäden beschlagnahmt worden sind, sowie die Freigabe jeder Kaution oder sonstigen zur Vermeidung dieser Beschlagnahme gestellten Sicherheit an.

(2) Dies gilt jedoch nur, wenn der Kläger Zugang zu dem Gericht hat, das den Fonds verwaltet, und wenn der Fonds tatsächlich zur Befriedigung seines Anspruchs verwendet werden kann.

Tod und Körperverletzung

Artikel 11

Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung haben bis zur Höhe von zwei Dritteln des nach Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Gesamtbetrags Vorrang vor anderen Ansprüchen.

Pflichtversicherung des Eigentümers

Artikel 12

(1) Der Eigentümer eines in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenen Schiffes, das tatsächlich gefährliche und schädliche Stoffe befördert, hat eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, z. B. die Bürgschaft einer Bank oder eines ähnlichen Finanzinstituts über die nach Maßgabe der Haftungsgrenzen des Artikels 9 Absatz 1 festgesetzten Beträge aufrechtzuerhalten, um seine Haftung für Schäden aufgrund dieses Übereinkommens abzudecken.

(2) Nachdem die zuständige Behörde eines Vertragsstaats sich vergewissert hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfuellt sind, wird für jedes Schiff eine Pflichtversicherungsbescheinigung darüber ausgestellt, dass eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nach diesem Übereinkommen in Kraft ist. Für ein in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff wird diese Pflichtversicherungsbescheinigung von der zuständigen Behörde des Staates des Schiffsregisters ausgestellt oder bestätigt; für ein nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff kann sie von der zuständigen Behörde jedes Vertragsstaats ausgestellt oder bestätigt werden. Die Form dieser Bescheinigung hat dem als Anlage I beigefügten Muster zu entsprechen und folgende Angaben zu enthalten:

a) Name des Schiffes, Unterscheidungssignal und Heimathafen,

b) Name und Hauptgeschäftssitz des Eigentümers,

c) IMO-Schiffsidentifizierungsnummer,

d) Art und Laufzeit der Sicherheit,

e) Name und Hauptgeschäftssitz des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers und gegebenenfalls Geschäftssitz, an dem die Versicherung oder Sicherheit gewährt wird, und

f) Geltungsdauer der Bescheinigung, die nicht länger sein darf als die Geltungsdauer der Versicherung oder sonstigen Sicherheit.

(3) Die Pflichtversicherungsbescheinigung wird in der oder den Amtssprachen des ausstellenden Staates abgefasst. Ist die verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch noch Spanisch, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen.

(4) Die Pflichtversicherungsbescheinigung wird an Bord des Schiffes mitgeführt; eine Durchschrift wird bei der Behörde hinterlegt, die das betreffende Schiffsregister führt oder, wenn das Schiff nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist, bei der Behörde des Staates, der die Bescheinigung ausstellt oder bestätigt.

(5) Eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit genügt nicht den Erfordernissen dieses Artikels, wenn sie aus anderen Gründen als dem Ablauf der in der Bescheinigung nach Absatz 2 bezeichneten Geltungsdauer vor Ablauf von drei Monaten nach dem Tag, an dem ihre Beendigung der in Absatz 4 bezeichneten Behörde angezeigt wird, außer Kraft treten kann, sofern nicht innerhalb der genannten Frist die Pflichtversicherungsbescheinigung ausgestellt worden ist. Diese Bestimmungen gelten auch für Änderungen, die dazu führen, dass die Versicherung oder Sicherheit den Erfordernissen dieses Artikels nicht mehr genügt.

(6) Der Staat des Schiffsregisters bestimmt vorbehaltlich dieses Artikels die Ausstellungs- und Geltungsbedingungen für die Pflichtversicherungsbescheinigung.

(7) Die nach Absatz 2 im Namen eines Vertragsstaats ausgestellten oder bestätigten Pflichtversicherungsbescheinigungen werden von anderen Vertragsstaaten für die Zwecke dieses Übereinkommens anerkannt; sie messen ihnen die gleiche Wirkung bei wie den von ihnen selbst ausgestellten oder bestätigten Pflichtversicherungsbescheinigungen, und zwar auch dann, wenn sie für ein Schiff ausgestellt oder bestätigt worden sind, das nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist. Ein Vertragsstaat kann jederzeit den ausstellenden oder bestätigenden Staat um eine Konsultation ersuchen, wenn er glaubt, dass der in der Pflichtversicherungsbescheinigung genannte Versicherer oder Sicherheitsgeber finanziell nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfuellen.

(8) Ein Schadenersatzanspruch kann unmittelbar gegen den Versicherer oder eine andere Person, die für die Haftung des Eigentümers für Schäden finanzielle Sicherheit leistet, geltend gemacht werden. Hierbei kann sich der Beklagte, auch wenn der Eigentümer nicht berechtigt ist, seine Haftung zu beschränken, auf die in Absatz 1 vorgesehene Haftungsbeschränkung berufen. Er kann ferner dieselben Einreden (mit Ausnahme des Konkurses oder der Liquidation des Eigentümers) geltend machen, die der Eigentümer selbst hätte erheben können. Außerdem kann der Beklagte die Einrede geltend machen, dass sich die Schäden aus einem vorsätzlichen Verschulden des Eigentümers selbst ergaben; jedoch kann der Beklagte keine anderen Einreden geltend machen, die er in einem vom Eigentümer gegen ihn eingeleiteten Verfahren hätte erheben können. Der Beklagte hat in jedem Fall das Recht, zu verlangen, dass dem Eigentümer der Streit verkündet wird.

(9) Die aus einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit nach Absatz 1 verfügbaren Beträge sind ausschließlich zur Befriedigung von Ansprüchen aufgrund dieses Übereinkommens zu verwenden.

(10) Ein Vertragsstaat wird einem seine Flagge führenden Schiff, auf das dieser Artikel Anwendung findet, nur gestatten, Handel zu treiben, wenn eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder 12 ausgestellt worden ist.

(11) Vorbehaltlich dieses Artikels stellt jeder Vertragsstaat durch sein innerstaatliches Recht sicher, dass für jedes Schiff, das einen Hafen in seinem Hoheitsgebiet anläuft oder verlässt oder das einen vor der Küste innerhalb seines Küstenmeers gelegenen Umschlagplatz anläuft oder verlässt, ungeachtet des Ortes, an dem das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist, eine Versicherung oder sonstige Sicherheit in der in Absatz 1 festgelegten Höhe besteht.

(12) Besteht für ein einem Vertragsstaat gehörendes Schiff keine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, so finden die darauf bezüglichen Bestimmungen dieses Artikels auf dieses Schiff keine Anwendung; es hat jedoch eine von den zuständigen Behörden des Staates des Schiffsregisters ausgestellte Pflichtversicherungsbescheinigung mitzuführen, aus der hervorgeht, dass das Schiff dem betreffenden Staat gehört und dass seine Haftung innerhalb der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Grenzen gedeckt ist. Diese Bescheinigung hat so weit wie möglich dem in Absatz 2 vorgeschriebenen Muster zu entsprechen.

KAPITEL III

ENTSCHÄDIGUNG IM RAHMEN DES INTERNATIONALEN FONDS FÜR GEFÄHRLICHE UND SCHÄDLICHE STOFFE (HNS-FONDS)

Errichtung des HNS-Fonds

Artikel 13

(1) Hiermit wird der Internationale Fonds für gefährliche und schädliche Stoffe (HNS-Fonds) für folgende Zwecke errichtet:

a) Entschädigung für Schäden im Zusammenhang mit der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See zu bieten, soweit der durch Kapitel II gewährte Schutz nicht ausreicht oder nicht anwendbar ist, und

b) die in Artikel 15 vorgesehenen hiermit verbundenen Aufgaben durchzuführen.

(2) Der HNS-Fonds wird in jedem Vertragsstaat als juristische Person anerkannt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates rechtsfähig und bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten dieses Staates parteifähig ist. Jeder Vertragsstaat erkennt den Direktor als gesetzlichen Vertreter des HNS-Fonds an.

Entschädigung

Artikel 14

(1) Um seine Aufgaben nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) erfuellen zu können, zahlt der HNS-Fonds jedem, der einen Schaden erlitten hat, eine Entschädigung, wenn der Betreffende nach Kapitel II nicht voll und angemessen für den Schaden entschädigt werden konnte,

a) weil sich aus Kapitel II keine Verpflichtung zur Haftung für den Schaden ergibt;

b) weil der nach Kapitel II haftpflichtige Eigentümer finanziell nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen voll nachzukommen, und eine etwaige finanzielle Sicherheit nach Kapitel II den Schaden nicht deckt oder nicht ausreicht, um die Entschädigungsansprüche zu befriedigen; ein Eigentümer gilt als finanziell nicht in der Lage, seine Verpflichtungen zu erfuellen, und eine finanzielle Sicherheit gilt als nicht ausreichend, wenn es dem Geschädigten, nachdem er alle zumutbaren Maßnahmen im Hinblick auf die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe getroffen hat, nicht möglich war, den ihm nach Kapitel II zustehenden vollen Entschädigungsbetrag zu erlangen;

c) weil der Schaden die Haftungsbeschränkung des Eigentümers nach Kapitel II übersteigt.

(2) Angemessene Kosten oder Opfer, die der Eigentümer freiwillig auf sich nimmt, um Schäden zu verhüten oder einzuschränken, gelten als Schäden im Sinne dieses Artikels.

(3) Der HNS-Fonds ist von der Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 frei,

a) wenn er beweist, dass der Schaden die Folge von Kriegshandlungen, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstand war oder durch schädliche und gefährliche Stoffe verursacht wurde, die aus einem Kriegsschiff oder einem anderen Schiff entwichen sind oder eingeleitet wurden, das einem Staat gehört oder von diesem eingesetzt ist und das zum Zeitpunkt des Ereignisses im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt wurde, oder

b) wenn der Antragsteller nicht beweisen kann, dass der Schaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Folge eines Ereignisses ist, in das ein oder mehrere Schiffe verwickelt waren.

(4) Beweist der HNS-Fonds, dass der Schaden ganz oder teilweise entweder auf eine in Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung der geschädigten Person oder auf deren Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, so kann er von seiner Entschädigungsverpflichtung gegenüber dieser Person ganz oder teilweise befreit werden. Der HNS-Fonds wird in jedem Fall in dem Umfang befreit, in dem der Schiffseigentümer gegebenenfalls nach Artikel 7 Absatz 3 befreit worden ist. Eine solche Befreiung des HNS-Fonds erfolgt jedoch nicht in Bezug auf Schutzmaßnahmen.

(5) a) Sofern unter Buchstabe b) nichts anderes vorgesehen ist, ist der Gesamtbetrag der vom HNS-Fonds nach diesem Artikel für ein einzelnes Ereignis zu zahlenden Entschädigung so begrenzt, dass die Gesamtsumme aus diesem Betrag und dem Betrag, der nach Kapitel II für innerhalb des in Artikel 3 bestimmten Anwendungsbereichs entstandene Schäden tatsächlich gezahlt worden ist, 250 Millionen Rechnungseinheiten nicht überschreitet.

b) Die Gesamtsumme der Entschädigung, die vom HNS-Fonds nach diesem Artikel für Schäden zu zahlen ist, die durch ein außergewöhnliches, unvermeidbares und unabwendbares Naturereignis verursacht worden sind, darf 250 Millionen Rechnungseinheiten nicht überschreiten.

c) Zinsen, die gegebenenfalls für einen nach Artikel 9 Absatz 3 errichteten Fonds anfallen, werden für die Berechnung der vom HNS-Fonds nach diesem Artikel zu zahlenden Hoechstentschädigung nicht berücksichtigt.

d) Die in diesem Artikel genannten Beträge werden in die Landeswährung entsprechend dem Wert dieser Währung gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag des Beschlusses der Versammlung des HNS-Fonds über den ersten Zeitpunkt einer Entschädigungszahlung umgerechnet.

(6) Überschreitet der Betrag der festgestellten Ansprüche gegen den HNS-Fonds die nach Absatz 5 zu zahlende Gesamtsumme der Entschädigung, so wird der zur Verfügung stehende Betrag so aufgeteilt, dass jeweils das Verhältnis zwischen dem festgestellten Anspruch und dem Entschädigungsbetrag, den der Geschädigte nach diesem Übereinkommen tatsächlich erhalten hat, für alle Geschädigten dasselbe ist. Ansprüche im Fall des Todes oder der Körperverletzung haben jedoch Vorrang vor den anderen Ansprüchen, soweit sie nicht zwei Drittel des in Absatz 5 aufgeführten Gesamtbetrags überschreiten.

(7) Die Versammlung des HNS-Fonds kann beschließen, dass in Ausnahmefällen eine Entschädigung nach diesem Übereinkommen auch dann gezahlt werden kann, wenn der Eigentümer keinen Fonds nach Kapitel II errichtet hat. In diesem Fall findet Absatz 5 Buchstabe d) entsprechend Anwendung.

Mit dem HNS-Fonds verbundene Aufgaben

Artikel 15

Zur Wahrnehmung seiner Tätigkeiten nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) hat der HNS-Fonds folgende Aufgaben:

a) Er prüft die gegen den HNS-Fonds gerichteten Ansprüche.

b) Er erstellt einen Voranschlag in Form eines Haushaltsplans für jedes Kalenderjahr über

Ausgaben:

i) Kosten und Ausgaben für die Verwaltung des HNS-Fonds in dem betreffenden Jahr sowie etwaige Fehlbeträge aus der Tätigkeit in den vorangegangenen Jahren und

ii) Zahlungen, die der HNS-Fonds in dem betreffenden Jahr zu leisten hat;

Einnahmen:

iii) Überschüsse aus der Tätigkeit in den vorangegangenen Jahren, einschließlich etwaiger Zinsen,

iv) im Verlauf des Jahres zu zahlende Anfangsbeiträge,

v) zum Ausgleich des Haushalts zu entrichtende Jahresbeiträge, falls erforderlich, und

vi) sonstige Einnahmen.

c) Auf Antrag eines Vertragsstaats verwendet er sich dafür, diesem Staat nach Bedarf bei der baldigen Beschaffung des Personals und Materials sowie der Dienstleistungen zu helfen, die der Staat benötigt, um Maßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung eines Schadens aufgrund eines Ereignisses durchzuführen, für das der HNS-Fonds möglicherweise nach diesem Übereinkommen Entschädigung zahlen muss, und

d) er gewährt unter den in der Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen Kreditmöglichkeiten, damit Schutzmaßnahmen gegen einen Schaden aufgrund eines bestimmten Ereignisses durchgeführt werden können, für das der HNS-Fonds möglicherweise nach diesem Übereinkommen Entschädigung zahlen muss.

Allgemeine Beitragsbestimmungen

Artikel 16

(1) Der HNS-Fonds unterhält ein Allgemeines Konto, das in Sektoren unterteilt ist.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absätze 3 und 4 unterhält der HNS-Fonds Sonderkonten für

a) Öl im Sinne des Artikels 1 Nummer 5 Buchstabe a) Ziffer i) (Öl-Konto),

b) verfluessigte Naturgase aus leichten Kohlenwasserstoffgemischen mit Methan als Hauptbestandteil (LNG) (LNG-Konto),

c) verfluessigte Petrogase aus leichten Kohlenwasserstoffgemischen mit Propan und Butan als Hauptbestandteilen (LPG) (LPG-Konto).

(3) Der HNS-Fonds erhebt Anfangsbeiträge und, sofern erforderlich, Jahresbeiträge.

(4) Die Beiträge an den HNS-Fonds sind in das Allgemeine Konto nach Artikel 18, in die Sonderkonten nach Artikel 19 und in das Allgemeine Konto einerseits oder in die Sonderkonten andererseits nach Artikel 20 oder Artikel 21 Absatz 5 einzuzahlen. Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 6 dient das Allgemeine Konto zur Entschädigung der durch schädliche und gefährliche Stoffe verursachten Schäden, die durch dieses Konto abgedeckt sind, und ein Sonderkonto dient zur Entschädigung des durch einen schädlichen und gefährlichen Stoff verursachten Schadens, der durch jenes Konto abgedeckt ist.

(5) Für die Zwecke des Artikels 18, des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) sowie Buchstabe c), des Artikels 20 und des Artikels 21 Absatz 5 hat eine Person, sofern die Menge einer bestimmten Art von beitragspflichtiger Ladung, welche die Person im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in einem Kalenderjahr erhalten hat, zusammengerechnet mit der gleichen Art beitragspflichtiger Ladung, welche eine oder mehrere assoziierte Personen in demselben Jahr in demselben Vertragsstaat erhalten haben, die in den einschlägigen Bestimmungen festgesetzte Grenze überschreitet, unbeschadet des Umstands, dass diese Menge den jeweiligen Grenzwert nicht übersteigt, Beiträge für die tatsächlich erhaltene Menge zu zahlen.

(6) "Assoziierte Person" ist jede Tochtergesellschaft und jeder gemeinsam kontrollierte Rechtsträger. Ob eine Person unter diese Begriffsbestimmung fällt, wird durch das Recht des betreffenden Staates bestimmt.

Allgemeine Bestimmungen über die Jahresbeiträge

Artikel 17

(1) Jahresbeiträge in das Allgemeine Konto und in jedes Sonderkonto werden nur erhoben, soweit sie zur Vornahme der Zahlungen durch das betreffende Konto erforderlich sind.

(2) Die nach den Artikeln 18 und 19 sowie Artikel 21 Absatz 5 zu zahlenden Jahresbeiträge werden von der Versammlung festgesetzt und nach diesen Artikeln auf der Grundlage der erhaltenen Einheiten beitragspflichtiger Ladung errechnet, oder, in Bezug auf die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) bezeichneten Ladungen, die während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen von der Versammlung festgelegten Jahres gelöscht wurden.

(3) Die Versammlung setzt den Gesamtbetrag der für das Allgemeine Konto und für jedes Sonderkonto zu erhebenden Jahresbeiträge fest. Nach der Entscheidung der Versammlung errechnet der Direktor in Bezug auf jeden Vertragsstaat für jede beitragspflichtige Person unter Zugrundelegung eines Grundbetrags für jede Einheit beitragspflichtiger Ladung, die für diese Person während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen von der Versammlung festgesetzten Jahres mitgeteilt wurde, die Höhe des Jahresbeitrags, den diese Person nach Artikel 18 und Artikel 19 Absatz 1 sowie Artikel 21 Absatz 5 in jedes Konto zu entrichten hat. Für das Allgemeine Konto wird der vorstehend genannte Grundbetrag je Einheit beitragspflichtiger Ladung für jeden Sektor nach den Regeln in Anlage II dieses Übereinkommens errechnet. Für jedes Sonderkonto wird der vorstehend genannte Grundbetrag je Einheit beitragspflichtiger Ladung dadurch errechnet, dass der in dieses Konto einzuzahlende Gesamtjahresbeitrag durch die Gesamtmenge der für dieses Konto beitragspflichtigen Ladungen geteilt wird.

(4) Die Versammlung kann auch Jahresbeiträge für die Verwaltungskosten erheben und über die Verteilung dieser Kosten auf die Sektoren des Allgemeinen Kontos und der Sonderkonten beschließen.

(5) Die Versammlung kann auch bei Schäden, die durch zwei oder mehr Stoffe verursacht wurden, die unterschiedlichen Konten oder Sektoren zuzurechnen sind, aufgrund einer Schätzung des jeweiligen Anteils der an dem Schaden beteiligten Stoffe über die Verteilung der geleisteten Entschädigungsbeträge auf die betreffenden Konten oder Sektoren beschließen.

Jahresbeiträge zum Allgemeinen Konto

Artikel 18

(1) Vorbehaltlich des Artikels 16 Absatz 5 werden Jahresbeiträge zum Allgemeinen Konto für jeden Vertragsstaat von allen Personen erbracht, die während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen von der Versammlung festgelegten Jahres in diesem Staat zu den folgenden Sektoren gehörende Gesamtmengen von mehr als 20000 Tonnen beitragspflichtiger Ladung anderer als der in Artikel 19 Absatz 1 genannten Stoffe erhalten haben:

a) Schüttladungen der in Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a) Ziffer vii) genannten Art,

b) in Absatz 2 genannte Stoffe und

c) andere Stoffe.

(2) Jahresbeiträge zum Allgemeinen Konto sind auch von Personen zu entrichten, die nach Artikel 19 Absatz 1 hätten Beiträge zu einem Sonderkonto entrichten müssen, wäre die Einrichtung dieses Kontos nicht nach Artikel 19 verschoben oder ausgesetzt worden. Jedes Sonderkonto, dessen Einrichtung nach Artikel 19 verschoben oder ausgesetzt wurde, stellt einen gesonderten Sektor innerhalb des Allgemeinen Kontos dar.

Jahresbeiträge zu den Sonderkonten

Artikel 19

(1) Vorbehaltlich des Artikels 16 Absatz 5 werden für jeden Vertragsstaat Jahresbeiträge zu den Sonderkonten wie folgt erhoben:

a) im Fall des Öl-Kontos

i) von allen Personen, die während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen von der Versammlung festgelegten Jahres in diesem Staat Gesamtmengen von mehr als 150000 Tonnen beitragspflichtigen Öls im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden in seiner geänderten Fassung erhalten haben, und die nach Artikel 10 jenes Übereinkommens Beiträge an den Internationalen Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden zu zahlen haben oder hätten, und

ii) von allen Personen, die während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen von der Versammlung festgelegten Jahres in diesem Staat Gesamtmengen von mehr als 20000 Tonnen anderer als Massengut beförderter und in Anhang I der Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 in seiner geänderten Fassung aufgeführter Öle erhalten haben;

b) im Fall des LNG-Kontos von allen Personen, die während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen von der Versammlung festgelegten Jahres unmittelbar vor der Löschung Eigentümer einer in einem Hafen oder einem Umschlagplatz dieses Staates gelöschten LNG-Ladung waren;

c) im Fall des LPG-Kontos von allen Personen, die während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen von der Versammlung festgelegten Jahres in diesem Staat eine Gesamtmenge von mehr als 20000 Tonnen LPG erhalten haben.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 werden die in Absatz 1 genannten Sonderkonten zu demselben Zeitpunkt wie das Allgemeine Konto eröffnet.

(3) Die in Artikel 16 Absatz 2 genannte Eröffnung eines Sonderkontos wird so lange verschoben, bis die während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen von der Versammlung festgelegten Jahres für dieses Konto beitragspflichtigen Mengen folgenden Stand überschritten haben:

a) 350 Millionen Tonnen beitragspflichtige Ladung für das Ölkonto,

b) 20 Millionen Tonnen beitragspflichtige Ladung für das LNG-Konto und

c) 15 Millionen beitragspflichtige Ladung für das LPG-Konto.

(4) Die Versammlung kann ein Sonderkonto in folgenden Fällen schließen:

a) wenn die Mengen der während des vorangegangenen Kalenderjahrs für dieses Konto beitragspflichtigen Ladung unter den in Absatz 3 genannten Stand fallen oder

b) wenn sechs Monate nach Fälligkeit der Beiträge mehr als 10 v. H. der zuletzt nach Absatz 1 für dieses Konto festgesetzten Gesamtbeiträge nicht gezahlt worden sind.

(5) Die Versammlung kann ein nach Absatz 4 geschlossenes Sonderkonto wieder eröffnen.

(6) Alle Personen, die Beiträge zu einem Sonderkonto zu entrichten hätten, dessen Eröffnung nach Absatz 3 aufgeschoben oder das nach Absatz 4 geschlossen worden ist, zahlen die von ihnen dem Sonderkonto geschuldeten Beiträge auf das Allgemeine Konto ein. Zum Zweck der Errechnung künftiger Beiträge bildet das noch nicht eröffnete oder geschlossene Sonderkonto einen neuen Sektor des Allgemeinen Kontos und unterliegt dem in Anlage II bezeichneten HNS-Punktesystem.

Anfangsbeiträge

Artikel 20

(1) Für jeden Vertragsstaat werden die Anfangsbeiträge in einer Höhe entrichtet, die für jede nach Artikel 16 Absatz 5, den Artikeln 18 und 19 und nach Artikel 21 Absatz 5 beitragspflichtige Person auf der Grundlage eines für das Allgemeine Konto und jedes Sonderkonto gleichen Grundbetrags für jede Einheit der in diesem Staat in dem Kalenderjahr, das dem Jahr des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für den Staat voranging, erhaltenen oder im Fall von LNG in diesem Staat gelöschten beitragspflichtigen Ladung errechnet wird.

(2) Der Grundbetrag sowie die Einheiten für die verschiedenen Sektoren des Allgemeinen Kontos und für jedes Sonderkonto werden von der Versammlung festgesetzt.

(3) Die Anfangsbeiträge werden innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt fällig, zu dem der HNS-Fonds sie für jeden Vertragsstaat den Personen in Rechnung stellt, die nach Absatz 1 Beiträge zu entrichten haben.

Berichte

Artikel 21

(1) Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass alle nach Artikel 18 oder 19 oder nach Absatz 5 des vorliegenden Artikels beitragspflichtigen Personen in einer Liste aufgeführt werden, die vom Direktor in Übereinstimmung mit diesem Artikel aufzustellen und zu aktualisieren ist.

(2) Erfuellt ein nach Artikel 18, 19 oder 20 oder nach Artikel 21 Absatz 5 Beitragspflichtiger seine Verpflichtungen hinsichtlich eines solchen Beitrags oder eines Teiles davon nicht und ist er damit im Rückstand, so trifft der Direktor namens des HNS-Fonds alle geeigneten Maßnahmen gegen den Betreffenden, einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens, um den fälligen Beitrag einzutreiben. Ist der säumige Beitragspflichtige jedoch offensichtlich zahlungsunfähig oder liegen andere rechtfertigende Umstände vor, so kann die Versammlung auf Empfehlung des Direktors beschließen, dass gegen den Beitragspflichtigen keine Maßnahmen getroffen oder fortgesetzt werden.

(3) Für die Feststellung, welche Personen zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Artikel 18 oder 19 oder nach Absatz 5 des vorliegenden Artikels beitragspflichtig sind, und für die Bestimmung der Ladungsmengen, die gegebenenfalls für jede dieser Personen bei der Festsetzung ihrer Beiträge zu berücksichtigen sind, gelten die Angaben in der Liste bis zum Beweis des Gegenteils als richtig.

(4) Erfuellt ein Vertragsstaat nicht seine Verpflichtung, dem Direktor die in Absatz 2 bezeichnete Mitteilung zu machen, und ergibt sich daraus für den HNS-Fonds ein finanzieller Verlust, so ist dieser Vertragsstaat verpflichtet, den HNS-Fonds für diesen Verlust zu entschädigen. Die Versammlung beschließt auf Empfehlung des Direktors, ob eine solche Entschädigung von dem Vertragsstaat zu zahlen ist.

(5) In Bezug auf beitragspflichtige Ladung, die von einem Hafen oder Umschlagplatz eines Vertragsstaats zu einem in demselben Staat gelegenen anderen Hafen oder Umschlagplatz befördert und dort gelöscht wird, haben die Vertragsstaaten die Möglichkeit, dem HNS-Fonds einen Bericht vorzulegen, in dem für jedes Konto die Gesamtjahresmenge der insgesamt erhaltenen beitragspflichtigen Ladung aufgeführt ist, einschließlich der Mengen, für die nach Artikel 16 Absatz 5 Beiträge zu entrichten sind. Der Vertragsstaat hat am Berichtstag

a) dem HNS-Fonds mitzuteilen, dass er den Gesamtbetrag für jedes Konto für das betreffende Jahr in einem Pauschalbetrag an den HNS-Fonds zahlen wird, oder

b) den HNS-Fonds anzuweisen, den Gesamtbetrag für jedes Konto dadurch zu erheben, dass er den einzelnen Empfängern oder - im Fall von LNG - den Eigentümern, die eine solche Ladung im Hoheitsbereich des Vertragsstaats löschen, den Betrag in Rechnung stellt, der von jedem von ihnen zu zahlen ist. Diese Personen werden im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht des betroffenen Staates ermittelt.

Nichtzahlung der Beiträge

Artikel 22

(1) Nach Artikel 18, 19 oder 20 oder nach Artikel 21 Absatz 5 fällige rückständige Beiträge werden mit einem nach der Geschäftsordnung des HNS-Fonds zu bestimmenden Zinssatz mit der Maßgabe verzinst, dass je nach den Umständen unterschiedliche Zinssätze festgesetzt werden können.

(2) Erfuellt ein nach Artikel 18, 19 oder 20 oder nach Artikel 21 Absatz 5 Beitragspflichtiger seine Verpflichtungen hinsichtlich eines solchen Beitrags oder eines Teiles davon nicht und ist er damit im Rückstand, so trifft der Direktor namens des HNS-Fonds alle geeigneten Maßnahmen gegen den Betreffenden, einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens, um den fälligen Beitrag einzutreiben. Ist der säumige Beitragspflichtige jedoch offensichtlich zahlungsunfähig oder liegen andere rechtfertigende Umstände vor, so kann die Versammlung auf Empfehlung des Direktors beschließen, dass gegen den Beitragspflichtigen keine Maßnahmen getroffen oder fortgesetzt werden.

Freiwillige Haftung der Vertragsstaaten für die Beitragszahlung

Artikel 23

(1) Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 5 kann ein Vertragsstaat bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach erklären, dass er die durch dieses Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen einer Person übernimmt, nach Artikel 18, 19 oder 20 oder nach Artikel 21 Absatz 5 Beiträge für die im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates erhaltenen oder gelöschten gefährlichen und schädlichen Stoffe zu entrichten. Die Erklärung wird schriftlich abgegeben und führt die übernommenen Verpflichtungen im Einzelnen auf.

(2) Wird eine Erklärung nach Absatz 1 vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 46 abgegeben, so wird sie beim Generalsekretär hinterlegt, der sie nach Inkrafttreten des Übereinkommens dem Direktor übermittelt.

(3) Eine nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Absatz 1 abgegebene Erklärung wird beim Direktor hinterlegt.

(4) Eine nach diesem Artikel abgegebene Erklärung kann von dem betreffenden Staat durch schriftliche Mitteilung an den Direktor zurückgenommen werden. Die Mitteilung wird drei Monate nach ihrem Eingang beim Direktor wirksam.

(5) Jeder Staat, der durch eine nach diesem Artikel abgegebene Erklärung gebunden ist, verzichtet in einem Verfahren, das wegen einer der in der Erklärung aufgeführten Verpflichtungen vor einem zuständigen Gericht gegen ihn anhängig gemacht wird, auf jede Immunität, die er andernfalls geltend zu machen berechtigt ist.

Organisation und Verwaltung

Artikel 24

Der HNS-Fonds hat eine Versammlung und ein von einem Direktor geleitetes Sekretariat.

Die Versammlung

Artikel 25

Die Versammlung setzt sich aus allen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zusammen.

Artikel 26

Die Versammlung hat folgende Aufgaben:

a) Sie wählt bei jeder ordentlichen Tagung ihren Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende, die bis zur nächsten ordentlichen Tagung amtieren.

b) Sie bestimmt im Rahmen dieses Übereinkommens ihre eigenen Verfahrensregeln.

c) Sie stellt eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung in Bezug auf das in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) beschriebene Ziel des HNS-Fonds und die in Artikel 15 aufgeführten damit verbundenen Aufgaben auf, wendet sie an und überprüft sie regelmäßig.

d) Sie ernennt den Direktor und erlässt Vorschriften für die Ernennung des sonstigen erforderlichen Personals, bestimmt die Anstellungsbedingungen des Direktors und des sonstigen Personals.

e) Sie genehmigt den nach Artikel 15 Buchstabe b) aufgestellten Jahreshaushalt.

f) Sie prüft und genehmigt, soweit erforderlich, alle Empfehlungen des Direktors über die Reichweite der Begriffsbestimmung für beitragspflichtige Ladung.

g) Sie ernennt Rechnungsprüfer und genehmigt die Rechnungslegung des HNS-Fonds.

h) Sie genehmigt die Regulierung von Ansprüchen gegen den HNS-Fonds, beschließt über die Verteilung des zur Verfügung stehenden Entschädigungsbetrags unter die Geschädigten entsprechend Artikel 14 und bestimmt die Bedingungen, nach denen vorläufige Zahlungen und Ansprüche geleistet werden, um sicherzustellen, dass von Schäden Betroffene so schnell wie möglich entschädigt werden.

i) Sie setzt einen Ausschuss für Entschädigungsansprüche ein, der aus mindestens 7 und höchstens 15 Mitgliedern besteht, sowie die ihr erforderlich erscheinenden zeitweiligen oder ständigen Unterorgane, bestimmt deren Aufgabenbereiche und erteilt ihnen die Befugnisse, die zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig sind; bei der Ernennung der Mitglieder dieser Organe bemüht sich die Versammlung, für eine ausgewogene geografische Verteilung der Mitglieder zu sorgen und sicherzustellen, dass die Vertragsstaaten angemessen vertreten sind; die Verfahrensregeln der Versammlung können für die Tätigkeit dieser Unterorgane entsprechend angewendet werden.

j) Sie bestimmt, welche Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, welche assoziierten Mitglieder der Organisation und welche zwischenstaatlichen und internationalen nichtstaatlichen Organisationen ohne Stimmrecht zur Teilnahme an den Sitzungen der Versammlung und der Unterorgane zugelassen werden.

k) Sie erteilt dem Direktor und den Unterorganen Weisungen für die Verwaltung des HNS-Fonds.

l) Sie überwacht die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens und ihrer eigenen Beschlüsse.

m) Sie überprüft alle fünf Jahre die Anwendung dieses Übereinkommens unter besonderer Berücksichtigung der Wirksamkeit des Systems der Beitragsberechnung und des Beitragsmechanismus für den Binnenhandel.

n) Sie nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihr nach diesem Übereinkommen übertragen oder die sonst für den ordnungsgemäßen Betrieb des HNS-Fonds erforderlich sind.

Artikel 27

(1) Ordentliche Tagungen der Versammlung finden nach Einberufung durch den Direktor einmal in jedem Kalenderjahr statt.

(2) Außerordentliche Tagungen der Versammlung werden auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder der Versammlung vom Direktor einberufen; der Direktor kann auch von sich aus nach Konsultierung des Vorsitzenden der Versammlung eine außerordentliche Tagung einberufen. Der Direktor unterrichtet die Mitglieder mindestens 30 Tage im Voraus von einer solchen Tagung.

Artikel 28

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder bei einer Sitzung anwesend ist.

Sekretariat

Artikel 29

(1) Das Sekretariat setzt sich aus dem Direktor und dem für die Verwaltung des HNS-Fonds erforderlichen Personal zusammen.

(2) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter des HNS-Fonds.

Artikel 30

(1) Der Direktor ist der höchste Verwaltungsbedienstete des HNS-Fonds. Vorbehaltlich der ihm von der Versammlung erteilten Weisungen nimmt er die ihm durch dieses Übereinkommen, die Geschäftsordnung des HNS-Fonds und die Versammlung übertragenen Aufgaben wahr.

(2) Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Er ernennt das für die Verwaltung des HNS-Fonds erforderliche Personal.

b) Er trifft alle zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens des HNS-Fonds erforderlichen Maßnahmen.

c) Er zieht unter besonderer Beachtung des Artikels 22 Absatz 2 die nach diesem Übereinkommen zu zahlenden Beiträge ein.

d) Soweit die Behandlung von gegen den HNS-Fonds geltend gemachten Ansprüchen und die Durchführung der anderen Aufgaben des HNS-Fonds es erfordern, nimmt er die Hilfe von Rechts-, Finanz- und anderen Sachverständigen in Anspruch.

e) Er trifft alle geeigneten Maßnahmen zur Behandlung von gegen den HNS-Fonds geltend gemachten Ansprüchen nach Maßgabe der Geschäftsordnung, einschließlich der endgültigen Regulierung von Ansprüchen ohne vorherige Genehmigung der Versammlung, sofern die Geschäftsordnung dies vorsieht.

f) Er erstellt für jedes Kalenderjahr den Finanzbericht und den Haushaltsvoranschlag und legt sie der Versammlung vor.

g) Er erstellt im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Versammlung einen Bericht über die Tätigkeit des HNS-Fonds im vorangegangenen Kalenderjahr und veröffentlicht ihn und

h) er erstellt, sammelt und verteilt die Unterlagen und Informationen, die für die Arbeit der Versammlung und der Unterorgane benötigt werden.

Artikel 31

Bei der Erfuellung ihrer Pflichten dürfen der Direktor, das von ihm ernannte Personal und die von ihm bestimmten Sachverständigen von einer Regierung oder einer anderen Stelle außerhalb des HNS-Fonds Weisungen weder erbitten noch entgegennehmen. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrer Stellung als internationale Bedienstete unvereinbar ist. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich seinerseits, den ausschließlich internationalen Charakter der Aufgaben des Direktors, des von ihm ernannten Personals und der von ihm bestimmten Sachverständigen zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Erfuellung ihrer Pflichten zu beeinflussen.

Finanzen

Artikel 32

(1) Jeder Vertragsstaat übernimmt die Gehälter, die Reisekosten und die sonstigen Ausgaben für seine Delegation bei der Versammlung und für seine Vertreter in den Unterorganen.

(2) Alle anderen durch die Tätigkeit dem HNS-Fonds entstehenden Kosten werden von diesem übernommen.

Abstimmung

Artikel 33

Die Abstimmungen in der Versammlung unterliegen folgenden Bestimmungen:

a) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

b) Sofern Artikel 34 nichts anderes vorsieht, bedürfen die Beschlüsse der Versammlung der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.

c) Beschlüsse, für die eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, und

d) im Sinne dieses Artikels bedeutet der Ausdruck "anwesende Mitglieder", "Mitglieder, die zur Zeit der Abstimmung bei der Sitzung anwesend sind", der Ausdruck "anwesende und abstimmende Mitglieder" bedeutet "Mitglieder, die anwesend sind und eine Ja- oder Nein-Stimme abgeben". Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht an der Abstimmung teilnehmend.

Artikel 34

Folgende Beschlüsse der Versammlung bedürfen der Zweidrittelmehrheit:

a) ein Beschluss nach Artikel 19 Absatz 4 oder 5, ein Sonderkonto zu schließen oder wieder zu eröffnen,

b) ein Beschluss nach Artikel 22 Absatz 2, keine Maßnahmen gegen einen Beitragspflichtigen zu treffen oder fortzusetzen,

c) die Ernennung des Direktors nach Artikel 26 Buchstabe d),

d) die Einsetzung von Unterorganen nach Artikel 26 Buchstabe i) und die mit dieser Einsetzung zusammenhängenden Fragen und

e) ein Beschluss nach Artikel 51 Absatz 1, dem zufolge das Übereinkommen weiterhin in Kraft bleibt.

Steuerbefreiung und Währungsregelung

Artikel 35

(1) Der HNS-Fonds, seine Guthaben, seine Einnahmen einschließlich der Beiträge und seine sonstigen Vermögenswerte, die für die Durchführung seiner in Artikel 13 Absatz 1 beschriebenen Aufgaben erforderlich sind, sind in den Vertragsstaaten von jeder direkten Steuer befreit.

(2) Kauft der HNS-Fonds in beträchtlichem Umfang bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte oder lässt er Dienstleistungen verrichten, die für die Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit zur Erreichung der in Artikel 13 Absatz 1 vorgesehenen Ziele erforderlich sind und deren Kosten indirekte oder Verkaufsabgaben einschließen, so treffen die Regierungen der Vertragsstaaten nach Möglichkeit geeignete Maßnahmen zum Erlass oder zur Erstattung dieser Abgaben. Derart erworbene Güter dürfen weder gegen Bezahlung noch unentgeltlich abgegeben werden, es sei denn zu Bedingungen, die von der Regierung des Staates, welche den Erlass oder die Erstattung gewährt oder unterstützt hat, genehmigt worden sind.

(3) Eine Befreiung wird nicht gewährt bei Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, die lediglich eine Vergütung für Dienstleistungen öffentlicher Versorgungsbetriebe darstellen.

(4) Der HNS-Fonds genießt Befreiung von allen Zöllen, Steuern und anderen damit zusammenhängenden Abgaben auf Waren, die von ihm oder in seinem Namen für seinen amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführt werden. Auf diese Weise eingeführte Waren dürfen weder gegen Bezahlung noch unentgeltlich im Hoheitsgebiet des Staates, in den sie eingeführt worden sind, abgegeben werden, es sei denn zu Bedingungen, denen die Regierung des betreffenden Staates zugestimmt hat.

(5) Personen, die Beiträge zum HNS-Fonds leisten, sowie Geschädigte und Eigentümer, die vom HNS-Fonds Entschädigung erhalten, unterliegen den Steuervorschriften des Staates, in dem sie steuerpflichtig sind; ihnen wird insoweit keine besondere Befreiung oder sonstige Vergünstigung gewährt.

(6) Ungeachtet bestehender oder künftiger Devisen- oder Transferbestimmungen gestatten die Vertragsstaaten die uneingeschränkte Transferierung und Zahlung aller Beiträge an den HNS-Fonds und der vom HNS-Fonds gezahlten Entschädigungsbeträge.

Datenschutz

Artikel 36

Daten, die der HNS-Fonds für Zwecke dieses Übereinkommens über einzelne Beitragspflichtige erhält, dürfen außerhalb des HNS-Fonds nur weitergegeben werden, soweit dies für die Erfuellung der Aufgaben des HNS-Fonds einschließlich der Durchführung gerichtlicher Verfahren unbedingt erforderlich ist.

KAPITEL IV

ENTSCHÄDIGUNGSANSPRÜCHE UND KLAGEN

Verjährung

Artikel 37

(1) Ansprüche auf Entschädigung nach Kapitel II dieses Übereinkommens erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte von dem Schaden und der Identität des Eigentümers Kenntnis hatte oder vernünftigerweise hätte haben müssen, eine Klage nach jenem Kapitel anhängig gemacht worden ist.

(2) Ansprüche auf Entschädigung nach Kapitel III dieses Übereinkommens erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis hatte oder vernünftigerweise hätte haben müssen, Klage nach jenem Kapitel erhoben worden oder eine Streitverkündung nach Artikel 39 Absatz 7 erfolgt ist.

(3) Nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Ereignis, das den Schaden verursachte, kann jedoch keine Klage mehr anhängig gemacht werden.

(4) Besteht das Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen, so beginnt die Zehnjahresfrist nach Absatz 3 im Zeitpunkt des letzten Vorfalls.

Gerichtliche Zuständigkeit für Klagen gegen den Eigentümer

Artikel 38

(1) Hat ein Ereignis Schäden im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers oder in einem in Artikel 3 Buchstabe b) genannten Gebiet eines oder mehrerer Vertragsstaaten verursacht oder sind in diesem Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers oder in einem solchen Gebiet Schutzmaßnahmen getroffen worden, um Schäden zu verhüten oder einzuschränken, so können Schadenersatzklagen gegen den Eigentümer oder eine andere Person, die für die Haftung des Eigentümers eine finanzielle Sicherheit gewährt, nur vor den Gerichten des oder der betreffenden Vertragsstaaten anhängig gemacht werden.

(2) Hat ein Ereignis Schäden ausschließlich außerhalb des Hoheitsgebiets einschließlich des Küstenmeers eines Vertragsstaats verursacht und sind entweder die in Artikel 3 Buchstabe c) für die Anwendung dieses Übereinkommens genannten Voraussetzungen erfuellt oder Schutzmaßnahmen getroffen worden, um Schäden zu verhüten oder einzuschränken, so können Schadenersatzklagen gegen den Eigentümer oder eine andere Person, die für die Haftung des Eigentümers eine finanzielle Sicherheit gewährt, nur vor folgenden Gerichten anhängig gemacht werden:

a) des Vertragsstaats, in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen ist, oder im Fall eines nicht eingetragenen Schiffes des Vertragsstaats, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist,

b) des Vertragsstaats, in dem der Eigentümer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptniederlassung hat, oder

c) des Vertragsstaats, in dem nach Artikel 9 Absatz 3 ein Fonds errichtet worden ist.

(3) Der Beklagte ist über alle Klagen nach Absatz 1 oder 2 innerhalb einer angemessenen Frist zu unterrichten.

(4) Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass seine Gerichte dafür zuständig sind, über derartige Schadenersatzklagen nach diesem Übereinkommen zu erkennen.

(5) Nach der Errichtung eines Fonds aufgrund des Artikels 9 durch den Eigentümer, Versicherer oder eine andere Person, die gemäß Artikel 12 eine finanzielle Sicherheit gewährt, haben die Gerichte des Staates, in dem der Fonds errichtet wurde, die ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung über alle Fragen der Zuteilung und Verteilung des Fonds.

Gerichtliche Zuständigkeit für Klagen gegen den HNS-Fonds oder seitens des HNS-Fonds

Artikel 39

(1) Vorbehaltlich der weiteren Bestimmungen dieses Artikels kann eine Klage gegen den HNS-Fonds wegen Entschädigung nach Artikel 14 nur bei einem Gericht anhängig gemacht werden, das nach Artikel 38 für Klagen gegen den Eigentümer zuständig ist, der für die durch das betreffende Ereignis verursachten Schäden haftet, oder bei einem Gericht in einem Vertragsstaat, das zuständig gewesen wäre, wenn ein Eigentümer gehaftet hätte.

(2) Ist das Schiff, das die den Schaden verursachenden gefährlichen oder schädlichen Stoffe befördert hat, nicht identifiziert worden, so findet Artikel 38 Absatz 1 auf Klagen gegen den HNS-Fonds sinngemäß Anwendung.

(3) Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass seine Gerichte die erforderliche Zuständigkeit haben, um über die in Absatz 1 genannten Klagen gegen den HNS-Fonds zu erkennen.

(4) Ist bei einem Gericht eine Klage auf Entschädigung gegen den Eigentümer eines Schiffes oder seinen Sicherheitsgeber anhängig gemacht worden, so ist dieses Gericht ausschließlich zuständig für alle Klagen gegen den HNS-Fonds auf Entschädigung nach Artikel 14 wegen dieser Schäden.

(5) Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass der HNS-Fonds das Recht hat, jedem Rechtsstreit, der nach diesem Übereinkommen bei einem zuständigen Gericht des betreffenden Staates gegen den Eigentümer oder seinen Sicherheitsgeber anhängig gemacht worden ist, als Nebenintervenient beizutreten.

(6) Soweit Absatz 7 nichts anderes bestimmt, ist der HNS-Fonds durch Urteile oder Entscheidungen, die in Verfahren ergehen, in denen er nicht Partei war, oder durch Vergleiche, an denen er nicht beteiligt war, nicht gebunden.

(7) Unbeschadet des Absatzes 5 ist in Fällen, in denen vor einem zuständigen Gericht eines Vertragsstaats gegen einen Eigentümer oder seinen Sicherheitsgeber eine Klage nach diesem Übereinkommen auf Entschädigung für Schäden anhängig gemacht worden ist, jede Prozesspartei nach dem Recht des betreffenden Staates berechtigt, dem HNS-Fonds in dem Verfahren den Streit zu verkünden. Erfolgt diese Streitverkündung nach den Förmlichkeiten, die das Recht des angerufenen Gerichts vorschreibt, und zu einer Zeit und in einer Weise, die es dem HNS-Fonds tatsächlich ermöglicht, dem Verfahren wirksam als Nebenintervenient beizutreten, so wird ein Urteil des Gerichts in diesem Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit in dem Staat, in dem es ergangen ist, für den HNS-Fonds in dem Sinne verbindlich, dass die Sachverhaltsfeststellung und der Urteilsspruch vom HNS-Fonds nicht angegriffen werden können, auch wenn dieser dem Verfahren nicht beigetreten war.

Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen

Artikel 40

(1) Ein von einem nach Artikel 38 zuständigen Gericht erlassenes Urteil, das in dem Ursprungsstaat, in dem es nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, vollstreckbar ist, wird in jedem Vertragsstaat anerkannt, es sei denn,

a) das Urteil wurde durch betrügerische Machenschaften erwirkt oder

b) der Beklagte wurde nicht innerhalb einer angemessenen Frist unterrichtet und erhielt keine angemessene Gelegenheit, seine Sache vor Gericht zu vertreten.

(2) Ein nach Absatz 1 anerkanntes Urteil ist in jedem Vertragsstaat vollstreckbar, sobald die in dem betreffenden Staat vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfuellt sind. Die Förmlichkeiten dürfen eine erneute Entscheidung in der Sache selbst nicht zulassen.

(3) Vorbehaltlich einer Entscheidung über die in Artikel 14 Absatz 6 bezeichnete Aufteilung wird jedes Urteil gegen den HNS-Fonds, das von einem nach Artikel 39 Absätze 1 und 3 zuständigen Gericht erlassen wurde, in jedem Vertragsstaat anerkannt und vollstreckbar, wenn es im Ursprungsstaat vollstreckbar geworden ist und in diesem Staat nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann.

Eintritts- und Rückgriffsrechte

Artikel 41

(1) Der HNS-Fonds tritt bezüglich aller Entschädigungsbeträge für Schäden, die von ihm nach Artikel 14 Absatz 1 dieses Übereinkommens gezahlt worden sind, in die dem Empfänger der Entschädigung gegenüber dem Eigentümer oder seinem Sicherheitsgeber zustehenden Rechte ein.

(2) Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht etwaige Rückgriffs- oder Eintrittsrechte des HNS-Fonds gegenüber anderen als den in Absatz 1 genannten Personen einschließlich der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d) genannten, soweit diese Personen ihre Haftung beschränken können. In jedem Fall ist das Recht des HNS-Fonds, in Rechte gegen solche Personen einzutreten, nicht geringer als das eines Versicherers des Empfängers einer Entschädigung.

(3) Unbeschadet etwaiger anderer Eintritts- oder Rückgriffsrechte gegen den HNS-Fonds treten Vertragsstaaten oder deren Stellen, die nach innerstaatlichem Recht Entschädigung für Schäden gezahlt haben, in die Rechte ein, die dem Entschädigungsempfänger nach diesem Übereinkommen zugestanden hätten.

Vorrangsklausel

Artikel 42

Dieses Übereinkommen geht jeder Übereinkunft vor, die an dem Tag, an dem dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft ist oder zur Unterzeichnung, zur Ratifikation oder zum Beitritt aufgelegt ist, soweit eine solche Übereinkunft mit diesem Übereinkommen in Widerspruch steht; dieser Artikel lässt jedoch die aus einer solchen Übereinkunft erwachsenden Verpflichtungen der Vertragsstaaten gegenüber Nichtvertragsstaaten unberührt.

KAPITEL V

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Mitteilung über beitragspflichtige Ladung

Artikel 43

Bei der Hinterlegung einer in Artikel 45 Absatz 3 bezeichneten Urkunde und danach jährlich, bis dieses Übereinkommen für einen Staat in Kraft getreten ist, teilt dieser Staat dem Generalsekretär die einschlägigen Mengen an beitragspflichtiger Ladung mit, die in dem Staat in Bezug auf das Allgemeine Konto und jedes einzelne Sonderkonto im vorangegangenen Kalenderjahr erhalten oder im Falle des LNG gelöscht worden sind.

Erste Tagung der Versammlung

Artikel 44

Der Generalsekretär beruft die erste Tagung der Versammlung ein. Diese Tagung findet so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt, jedoch nicht später als dreißig Tage nach dem Inkrafttreten.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Artikel 45

(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Oktober 1996 bis zum 30. September 1997 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf; danach steht es zum Beitritt offen.

(2) Die Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, ausdrücken,

a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen,

b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder

c) indem sie ihm beitreten.

(3) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.

INKRAFTTRETEN

Artikel 46

(1) Dieses Übereinkommen tritt 18 Monate nach dem Tag in Kraft, an dem die nachfolgenden Voraussetzungen erfuellt sind:

a) mindestens zwölf Staaten, darunter vier Staaten mit mindestens je 2 Millionen Einheiten an Bruttoraumgehalt, haben ihre Zustimmung ausgedrückt, durch es gebunden zu sein, und

b) dem Generalsekretär ist nach Artikel 43 mitgeteilt worden, dass die Personen, die in diesen Staaten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a) und c) beitragspflichtig wären, im vorangegangenen Kalenderjahr eine Gesamtmenge von mindestens 40 Millionen Tonnen an beitragspflichtiger Ladung zugunsten des Allgemeinen Kontos erhalten haben.

(2) Für einen Staat, der seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, nachdem die Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfuellt sind, wird diese Zustimmung drei Monate nach dem Tag wirksam, an dem sie ausgedrückt wurde, oder an dem Tag, an dem das Übereinkommen nach Absatz 1 in Kraft tritt, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

Revision und Änderung

Artikel 47

(1) Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Übereinkommens einberufen.

(2) Der Generalsekretär beruft eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Revision oder Änderung dieses Übereinkommens ein, wenn sechs Vertragsstaaten oder, sofern diese Zahl höher ist, ein Drittel der Vertragsstaaten dies verlangt.

(3) Jede Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, die nach dem Tag des Inkrafttretens einer Änderung dieses Übereinkommens ausgedrückt wird, gilt als auf das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung anwendbar.

Änderung der Haftungshöchstbeträge

Artikel 48

(1) Unbeschadet des Artikels 47 ist das besondere Verfahren nach diesem Artikel lediglich für die Zwecke der Änderung der in Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 5 festgesetzten Hoechstbeträge anwendbar.

(2) Auf Ersuchen von mindestens der Hälfte der Vertragsstaaten, keinesfalls jedoch von weniger als sechs, wird jeder Vorschlag zur Änderung der in Artikel 9 Absatz 1 und in Artikel 14 Absatz 5 festgesetzten Hoechstbeträge vom Generalsekretär an alle Mitglieder der Organisation und alle Vertragsstaaten übermittelt.

(3) Jede vorgeschlagene und auf die obige Weise übermittelte Änderung wird dem Rechtsausschuss der Organisation (Rechtsausschuss) frühestens sechs Monate nach dem Tag der Übermittlung zur Beratung vorgelegt.

(4) Alle Vertragsstaaten, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, sind berechtigt, an dem Verfahren des Rechtsausschusses zur Beratung von Änderungen und zur Beschlussfassung darüber teilzunehmen.

(5) Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten beschlossen, die in dem nach Absatz 4 erweiterten Rechtsausschuss anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten bei der Abstimmung anwesend ist.

(6) Bei der Beratung eines Vorschlags zur Änderung der Hoechstbeträge berücksichtigt der Rechtsausschuss die aus Ereignissen gewonnenen Erfahrungen und insbesondere den Umfang der daraus entstandenen Schäden, die Geldwertveränderungen sowie die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung auf die Versicherungskosten. Er berücksichtigt ferner das Verhältnis zwischen den in Artikel 9 Absatz 1 und den in Artikel 14 Absatz 5 festgesetzten Hoechstbeträgen.

(7) a) Eine Änderung der Hoechstbeträge aufgrund dieses Artikels darf frühestens fünf Jahre nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und frühestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten einer früheren Änderung aufgrund dieses Artikels beraten werden.

b) Ein Hoechstbetrag darf nicht so weit erhöht werden, dass er einen Betrag übersteigt, der dem in diesem Übereinkommen festgesetzten Hoechstbetrag, zuzüglich 6 v. H. pro Jahr, errechnet nach dem Zinseszinsprinzip von dem Tag an, an dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, entspricht.

c) Ein Hoechstbetrag darf nicht so weit erhöht werden, dass er einen Betrag übersteigt, der dem Dreifachen des in diesem Übereinkommen festgesetzten Hoechstbetrags entspricht.

(8) Die Organisation notifiziert allen Vertragsstaaten jede nach Absatz 5 beschlossene Änderung. Die Änderung gilt nach Ablauf einer Frist von 18 Monaten nach dem Tag der Notifikation als angenommen, sofern nicht innerhalb dieser Frist mindestens ein Viertel der Staaten, die zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsstaaten waren, dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie die Änderung nicht annehmen; in diesem Fall ist die Änderung abgelehnt und wird nicht wirksam.

(9) Eine nach Absatz 8 als angenommen geltende Änderung tritt 18 Monate nach ihrer Annahme in Kraft.

(10) Alle Vertragsstaaten sind durch die Änderung gebunden, sofern sie nicht dieses Übereinkommen nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 spätestens sechs Monate vor Inkrafttreten der Änderung kündigen. Die Kündigung wird mit Inkrafttreten der Änderung wirksam.

(11) Ist eine Änderung beschlossen worden, die Frist von 18 Monaten für ihre Annahme jedoch noch nicht abgelaufen, so ist ein Staat, der während dieser Frist Vertragsstaat wird, durch die Änderung gebunden, falls sie in Kraft tritt. Ein Staat, der nach Ablauf dieser Frist Vertragsstaat wird, ist durch eine Änderung, die nach Absatz 8 angenommen worden ist, gebunden. In den in diesem Absatz genannten Fällen ist ein Staat durch eine Änderung gebunden, sobald diese Änderung in Kraft tritt oder sobald dieses Übereinkommen für diesen Staat in Kraft tritt, falls dieser Zeitpunkt später liegt.

Kündigung

Artikel 49

(1) Dieses Übereinkommen kann von jedem Vertragsstaat jederzeit gekündigt werden, nachdem es für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist.

(2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär.

(3) Die Kündigung wird nach Ablauf von zwölf Monaten oder eines längeren in der Kündigungsurkunde genannten Zeitabschnitts nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär wirksam.

(4) Ungeachtet einer Kündigung durch einen Vertragsstaat nach diesem Artikel behalten Bestimmungen dieses Übereinkommens, die sich auf Verpflichtungen zur Beitragsleistung nach Artikel 18 oder 19 oder Artikel 23 Absatz 5 in Bezug auf die von der Versammlung beschlossenen Entschädigungszahlungen für ein Ereignis beziehen, das vor dem Wirksamwerden der Kündigung eingetreten ist, ihre Gültigkeit.

Außerordentliche Tagungen der Versammlung

Artikel 50

(1) Jeder Vertragsstaat kann innerhalb von 90 Tagen nach Hinterlegung einer Kündigungsurkunde, die nach seiner Auffassung eine beträchtliche Erhöhung des Beitragsniveaus der übrigen Vertragsstaaten nach sich ziehen wird, den Direktor um Einberufung einer außerordentlichen Tagung der Versammlung ersuchen. Der Direktor beruft die Versammlung zu einer innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens abzuhaltenden Tagung ein.

(2) Der Direktor kann von sich aus eine außerordentliche Tagung der Versammlung einberufen, die innerhalb von 60 Tagen nach Hinterlegung einer Kündigungsurkunde zusammentritt, wenn er der Auffassung ist, dass eine solche Kündigung eine beträchtliche Erhöhung des Beitragsniveaus der übrigen Vertragsstaaten nach sich ziehen wird.

(3) Beschließt die Versammlung auf einer nach Absatz 1 oder 2 einberufenen außerordentlichen Tagung, dass die Kündigung eine beträchtliche Erhöhung des Beitragsniveaus der übrigen Vertragsstaaten nach sich ziehen wird, so kann jeder dieser Staaten spätestens 120 Tage vor dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, dieses Übereinkommen mit Wirkung von demselben Tag kündigen.

Außerkrafttreten

Artikel 51

(1) Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft

a) an dem Tag, an dem die Zahl der Vertragsstaaten auf weniger als sechs sinkt, oder

b) zwölf Monate nach dem Tag, an dem dem Direktor nach Artikel 21 Angaben über ein vorangegangenes Kalenderjahr übermittelt werden sollten, wenn diese Angaben ergeben, dass die Gesamtmenge an beitragspflichtiger Ladung in Bezug auf das Allgemeine Konto nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a) und c), die in den Vertragsstaaten in dem betreffenden vorangegangenen Kalenderjahr erhalten wurde, weniger als 30 Millionen Tonnen betrug.

Ungeachtet des Buchstabens b) kann die Versammlung, wenn die Gesamtmenge an beitragspflichtiger Ladung in Bezug auf das Allgemeine Konto nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a) und c), die von den Vertragsstaaten im vorangegangenen Kalenderjahr erhalten wurde, weniger als 30 Millionen Tonnen, aber mehr als 20 Millionen Tonnen beträgt, vor Ablauf des genannten Zeitraums von zwölf Monaten beschließen, dass das Übereinkommen weiterhin in Kraft bleibt, falls sie der Auffassung ist, dass dies auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen und eine Wiederholung unwahrscheinlich ist. Die Versammlung darf einen solchen Beschluss jedoch nicht in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren fassen.

(2) Staaten, die vor dem Tag, an dem dieses Übereinkommen außer Kraft tritt, durch das Übereinkommen gebunden sind, ermöglichen dem Fonds die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Artikel 52 und bleiben - jedoch lediglich zu diesem Zweck - durch das Übereinkommen gebunden.

Liquidation des HNS-Fonds

Artikel 52

(1) Tritt dieses Übereinkommen außer Kraft, so ist der HNS-Fond dennoch

a) gehalten, seinen Verpflichtungen in Bezug auf Ereignisse nachzukommen, die vor dem Außerkrafttreten des Übereinkommens eingetreten sind, und

b) berechtigt, seine Ansprüche auf Beitragszahlung geltend zu machen, soweit er diese Beiträge benötigt, um seinen Verpflichtungen nach Buchstabe a) einschließlich der hierfür erforderlichen Verwaltungskosten nachzukommen.

(2) Die Versammlung trifft alle zur vollständigen Liquidation des HNS-Fonds geeigneten Maßnahmen, einschließlich der gerechten Verteilung etwaiger verbleibender Vermögenswerte unter die Personen, die Beiträge zum Fonds geleistet haben.

(3) Der HNS-Fonds bleibt für die Zwecke dieses Artikels eine juristische Person.

Verwahrer

Artikel 53

(1) Dieses Übereinkommen und jede nach Artikel 48 beschlossene Änderung werden beim Generalsekretär hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär

a) unterrichtet alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie alle Mitglieder der Organisation

i) von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts,

ii) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens,

iii) von jedem Vorschlag zur Änderung der Entschädigungshöchstbeträge, der nach Artikel 48 Absatz 2 gemacht worden ist,

iv) von jeder Änderung, die nach Artikel 48 Absatz 5 beschlossen worden ist,

v) von jeder Änderung, die nach Artikel 48 Absatz 8 als angenommen gilt, unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem die Änderung nach Artikel 48 Absätze 9 und 10 in Kraft treten wird,

vi) von der Hinterlegung einer Urkunde zur Kündigung dieses Übereinkommens unter Angabe des Zeitpunkts ihres Eingangs und des Zeitpunkts, zu dem die Kündigung wirksam wird,

vii) von jeder nach einem Artikel dieses Übereinkommens erforderlichen Mitteilung;

b) übermittelt allen Staaten, die dieses Übereinkommens unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.

(3) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der Verwahrer dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift davon zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Sprachen

Artikel 54

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

GESCHEHEN zu London am 3. Mai 1996.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

ANLAGE I

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ANLAGE II

REGELN FÜR DIE BERECHNUNG DER JAHRESBEITRAEGE IN DAS ALLGEMEINE KONTO

Regel 1

(1) Der Grundbetrag nach Artikel 17 Absatz 3 wird für jeden Sektor nach diesen Regeln bestimmt.

(2) Besteht die Notwendigkeit, Beiträge für mehr als einen Sektor des Allgemeinen Kontos zu berechnen, so ist je Einheit beitragspflichtiger Ladung für jeden der nachstehenden Sektoren nach Bedarf ein eigener Grundbetrag zu berechnen:

a) Schüttladungen nach Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a) Ziffer vii);

b) Öl, wenn die Einrichtung des Öl-Kontos verschoben oder ausgesetzt ist;

c) LNG, wenn die Einrichtung des LNG-Kontos verschoben oder ausgesetzt ist;

d) LPG, wenn die Einrichtung des LPG-Kontos verschoben oder ausgesetzt ist;

e) andere Stoffe.

Regel 2

(1) Für jeden Sektor ist der Grundbetrag je Einheit beitragspflichtiger Ladung das Produkt der Umlage, bezogen auf HNS-Punkte und den Sektor-Faktor des Sektors.

(2) Die Umlage für jeden HNS-Punkt ist der für das Allgemeine Konto zu erhebende Gesamtjahresbeitrag, geteilt durch die Gesamtsumme aller HNS-Punkte für alle Sektoren.

(3) Die Gesamtsumme aller HNS-Punkte für jeden Sektor ist das Produkt der in metrischen Tonnen gemessenen Gesamtmenge beitragspflichtiger Ladung für den Sektor und den entsprechenden Sektor-Faktor.

(4) Der Sektor-Faktor ist als der gewichtete arithmetische Durchschnitt des Quotienten der Ansprüche zur Ladungsmenge des Sektors im betreffenden Jahr und in den vorangegangenen neun Jahren nach dieser Regel zu berechnen.

(5) Soweit Absatz 6 nichts anderes bestimmt, wird der Quotient der Ansprüche zur Ladungsmenge für jedes dieser Jahre wie folgt errechnet:

a) Die festgestellten Ansprüche werden, gemessen in Rechnungseinheiten und umgerechnet in die Währung der Ansprüche zu dem im Zeitpunkt des Schadensereignisses gültigen Wechselkurs, für Schäden, die durch Stoffe verursacht wurden, für die im maßgebenden Jahr Beiträge zum HNS-Fonds fällig sind, geteilt durch

b) die Menge der entsprechenden beitragspflichtigen Ladung in dem betreffenden Jahr.

(6)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(7) Der arithmetische Durchschnitt der zehn Jahre ist mittels einer fallenden linearen Staffelung derart zu gewichten, dass der Quotient des betreffenden Jahres einen Richtwert von 10 hat, derjenige des dem betreffenden Jahr vorangegangenen Jahres einen Richtwert von 9, derjenige des vorangegangenen Jahres einen Richtwert von 8 und so weiter bis zum 10. Jahr mit einem Richtwert von 1.

(8) Wurde die Einrichtung eines Sonderkontos ausgesetzt, so wird der maßgebliche Sektor-Faktor nach den von der Versammlung für angebracht gehaltenen Bestimmungen dieser Regeln berechnet.


Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen