21998A0311(01)

Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Jemen - Schlußakte - Gemeinsame Erklärungen

Amtsblatt Nr. L 072 vom 11/03/1998 S. 0018 - 0029


KOOPERATIONSABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Jemen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION einerseits und DIE REGIERUNG DER REPUBLIK JEMEN andererseits,

im folgenden "Vertragsparteien" genannt,

IN ANERKENNUNG der ausgezeichneten Beziehungen, der freundschaftlichen Bindungen und der guten Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Republik Jemen,

IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung eines weiteren Ausbaus der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Jemen,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung, welche die Vertragsparteien den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Wiener Erklärung von 1993 und dem Aktionsprogramm der Internationalen Menschenrechtskonferenz, der Kopenhagener Erklärung von 1995 über die Fortschritte und die Entwicklung im Sozialbereich und dem dazugehörigen Aktionsprogramm sowie der Erklärung von Peking von 1995 und dem Aktionsprogramm der 4. Weltfrauenkonferenz sowie einem ständigen Dialog hierüber beimessen,

IN WÜRDIGUNG der Zweckmäßigkeit einer Erweiterung des Rahmens der Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Nahen Osten und der regionalen Zusammenarbeit zwischen den Ländern des Nahen Ostens, und in Anerkennung der Tatsache, daß die Zusammenarbeit mit der Republik Jemen Bestandteil der Politik der Europäischen Gemeinschaft zur Stärkung der europäisch-arabischen Beziehungen sowohl im Mittelmeerraum als auch im Nahen Osten ist,

IN BEKRÄFTIGUNG des gemeinsamen Willens der Vertragsparteien, ihre Beziehungen in den Bereichen gemeinsamen Interesses auf der Grundlage der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung, des beiderseitigen Vorteils und der Gegenseitigkeit zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,

IM HINBLICK AUF den Wunsch der Vertragsparteien, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten günstige Voraussetzungen für die Entwicklung von Handel und Investitionen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Jemen zu schaffen und auf die Notwendigkeit, die Grundsätze der WTO aufrechtzuerhalten, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Unterschiede zwischen den Vertragsparteien der Förderung des Freihandels in einer dauerhaften, transparenten und nichtdiskriminierenden Weise dienen,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Republik Jemen und insbesondere die Anstrengungen der jemenitischen Regierung zur Verbesserung der Lebensbedingungen der armen und benachteiligten Bevölkerungsgruppen unter besonderer Berücksichtigung der Situation der Frau zu unterstützen,

UNTER HINWEIS AUF die Bedeutung, welche die Vertragsparteien in Anerkennung des Zusammenhangs zwischen Bevölkerung, Wirtschaftsentwicklung und Umwelt der Förderung eines ausgewogenen Bevölkerungswachstums, der Beseitigung der Armut und dem Umweltschutz sowohl auf globaler, wie auch auf nationaler und lokaler Ebene beimessen,

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION:

Jacques F. POOS,

Vizepremierminister und Minister für auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit Luxemburgs,

Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Union,

Manuel MARÍN,

Vizepräsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK JEMEN:

Dr. Abdulkarim AL-ERYANI,

Vizepremierminister, Minister für auswärtige Angelegenheiten;

DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Grundlage

Die Achtung der Grundsätze der Demokratie und die Wahrung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind und von denen sich die Vertragsparteien in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen, sind wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens sowie Grundlage der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und Grundlage aller Bestimmungen dieses Abkommens selbst.

Artikel 2

Ziele

Das Hauptziel dieses Abkommens ist es, im Rahmen eines Dialogs die verschiedenen Aspekte der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den unter ihre jeweiligen Zuständigkeiten fallenden Bereichen einschließlich Entwicklung, Handel, wirtschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit, Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie Entwicklung der Humanressourcen auszubauen und weiterzuentwickeln. Daher haben die Vertragsparteien folgende Ziele:

a) Förderung und Intensivierung des Handels zwischen den Vertragsparteien und Unterstützung der stetigen Ausweitung der nachhaltigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichheit und des beiderseitigen Vorteils;

b) Ausbau der Zusammenarbeit in wirtschaftlich fortschrittsträchtigen Bereichen zum Vorteil beider Vertragsparteien;

c) Unterstützung der Anstrengungen der Republik Jemen zur Verbesserung der Lebensqualität und des Lebensstandards ihrer ärmsten Bevölkerungsgruppen sowie der Bekämpfung der Armut auf dem Lande mit Maßnahmen der ländlichen Entwicklung und Unterstützung bei der Entwicklung der Humanressourcen in verschiedenen Wirtschaftszweigen;

d) Einführung aller zweckdienlichen Maßnahmen zum Schutz der Umwelt auf globaler, regionaler und nationaler Ebene und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen unter Berücksichtigung des Zusammenhangs zwischen Umwelt und Entwicklung;

e) Ausweitung der Zusammenarbeit auf die Bereiche Kultur, Kommunikation und Information zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und zur Intensivierung der Beziehungen.

Artikel 3

Handelspolitische Zusammenarbeit

a) Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten wird die Gemeinschaft ihren Handel im Einklang mit dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO führen und die Republik Jemen sich bemühen, ihrerseits ihren Handel entsprechend zu gestalten.

b) Beide Seiten gewähren einander die Meistbegünstigung für eingeführte oder ausgeführte Waren nach den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994). Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Präferenzen, die eine Vertragspartei im Rahmen einer Vereinbarung zur Errichtung einer Zollunion, einer Freihandelszone oder einer Präferenzzone gewährt.

c) Das Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich besteht darin, entsprechend der jeweiligen Wirtschaftslage der Vertragsparteien den bilateralen Handel zwischen der Gemeinschaft und Jemen zu entwickeln und zu diversifizieren und den Marktzugang zu verbessern.

d) Dazu wird insbesondere folgendes vorgesehen:

- Die Vertragsparteien verpflichten sich, entsprechend ihrer Wirtschaftslage und ihrem Entwicklungsniveau ihren Handel zu entwickeln und zu diversifizieren und den Marktzugang zu verbessern.

- Die Vertragsparteien treten für eine Verbesserung der Zugangsbedingungen für ihre Waren zu dem Markt der anderen Vertragspartei ein. Daher gewähren sie einander die günstigsten Einfuhr- und Ausfuhrbedingungen und kommen überein, Mittel und Wege zur Beseitigung der zwischen ihnen bestehenden Handelshemmnisse, insbesondere der nichttarifären Hemmnisse, zu prüfen und dabei die auf diesem Gebiet bereits geleistete Arbeit der internationalen Organisationen zu berücksichtigen.

- Die Vertragsparteien kommen überein, den Informationsaustausch über für beide Seiten vorteilhafte Absatzmöglichkeiten zu fördern.

- Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kommen die Vertragsparteien überein, die Zusammenarbeit ihrer Behörden im Zollbereich zu verbessern, insbesondere bei der Berufsausbildung, bei der Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren sowie bei der Hilfe zur Bekämpfung des Zollbetrugs.

- Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften zu prüfen, wie Waren von Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben befreit werden können, die zur vorübergehenden Verwendung in ihr Gebiet eingeführt und unverändert wiederausgeführt werden oder die nach einer Be- oder Verarbeitung im Gebiet der anderen Vertragspartei, die nicht ausreicht, um ihnen die Ursprungseigenschaft dieser Vertragspartei zu verleihen, in ihr Gebiet wiedereingeführt werden.

- Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kommen die Vertragsparteien überein, einander zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Handel einschließlich der Eigentumsrechte und des öffentlichen Beschaffungswesens zu konsultieren. Ferner halten sie konstruktive Konsultationen zu tarifären, nichttarifären, Dienstleistungs-, Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutzmaßnahmen und technischen Anforderungen ab.

- Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, Rechtsvorschriften und Politiken streben die Vertragsparteien eine Verbesserung des Informationsaustauschs über das öffentliche Beschaffungswesen an.

- Die Regierung der Republik Jemen trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Bedingungen für einen angemessenen und wirksamen Schutz und eine angemessene und wirksame Durchsetzung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum zu verbessern.

- Zu diesem Zweck tritt die Regierung der Republik Jemen so bald wie möglich insbesondere den einschlägigen internationalen Übereinkünften über das geistige, das gewerbliche und das kommerzielle Eigentum bei, bei denen es nicht Vertragspartei ist, unter anderem der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst und dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen).

- Die Europäische Gemeinschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und die Republik Jemen bemühen sich in bezug auf den internationalen Seeverkehr um eine wirksame Anwendung der Grundsätze des uneingeschränkten Zugangs zum Verkehr auf der Grundlage handelspolitischer und nichtdiskriminierender Kriterien.

- Um die Republik Jemen in die Lage zu versetzen, die vorgenannten Zusagen und Verpflichtungen zu erfuellen, ist technische Hilfe geplant.

Artikel 4

Entwicklungszusammenarbeit

Die Gemeinschaft erkennt Jemens Bedarf an Entwicklungshilfe an sowie, daß ohne eine fortgesetzte schnelle und nachhaltige Bekämpfung der Armut und Eindämmung des Bevölkerungswachstums in der Republik Jemen die Gefahr der Zwänge und Konflikte steigen wird, die den wirtschaftlichen Fortschritt des Landes sowie die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Bevölkerung (insbesondere der ärmeren Gruppen) untergraben könnte.

Die Gemeinschaft erkennt auch an, daß ihre Unterstützung der Entwicklungsanstrengungen der Republik Jemen sowohl im Umfang als auch in der Auswirkung erheblich ausgebaut werden kann, besonders in den strategischen Bereichen der Armutsbekämpfung durch Primarunterricht, Ausbildungsmaßnahmen und Verbesserung der Arbeitsbedingungen, Wasser, Entwicklung und Gesundheit im ländlichen Raum, insbesondere in Gestalt der medizinischen Grundversorgung, einschließlich der Förderung der Familienplanung und Maßnahmen auf dem Bevölkerungsgebiet. Die Maßnahmen in diesen Bereichen sollten, soweit angebracht, Mädchen und Frauen besonders berücksichtigen. In dieser Hinsicht ist die Kommission bestrebt, mit örtlichen NRO zusammenzuarbeiten.

Aufgrund der obigen Ausführungen und im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern wird die Zusammenarbeit im Rahmen einer klar definierten Strategie und auf dem Wege des Dialogs fortgesetzt, um einvernehmlich Schwerpunkte zu vereinbaren und die Effizienz und Nachhaltigkeit der Maßnahmen zu gewährleisten.

Die Vertragsparteien stellen im Rahmen ihrer verfügbaren finanziellen Mittel sowie ihrer jeweiligen Verfahren und Instrumente Mittel zur Erreichung der Ziele des Abkommens bereit. Bei der Finanzplanung ihrer Kooperationsmaßnahmen berücksichtigt die Gemeinschaft die Notwendigkeit, eine ausgewogene geographische Verteilung ihrer Verpflichtungen zu erreichen.

Die Vertragsparteien gewährleisten, daß die im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit unternommenen Aktionen den mit den Institutionen von Bretton Woods vereinbarten Entwicklungsstrategien entsprechen.

Artikel 5

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit ihren jeweiligen Politiken und Zielen und im Rahmen ihrer verfügbaren Ressourcen, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum beiderseitigen Vorteil zu fördern sowie zu ihrem beiderseitigen Vorteil und im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sowie einer klar definierten Kooperationsstrategie die Bereiche und Prioritäten für konkrete Programme und Maßnahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit einvernehmlich festzulegen. Ferner wird zwischen den Vertragsparteien zur weiteren Förderung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Jemen ein ständiger Dialog über alle Wirtschaftsfragen der makroökonomischen Politik eingerichtet, der unter anderem im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Haushaltspolitik, die Zahlungsbilanz und die Währungspolitik umfaßt. Das Ziel dieses Dialogs ist eine engere Zusammenarbeit zwischen den für die Durchführung der Wirtschaftspolitik zuständigen Behörden.

Die wirtschaftliche Zusammenarbeit umfaßt die folgenden großen Aktionsbereiche:

a) Aufbau eines kreativen und wettbewerbsfähigen wirtschaftlichen Umfelds in der Republik Jemen durch die Erleichterung des Zugangs zu Know-how und Technologie der Gemeinschaft unter anderem in den Bereichen Normen, Qualitätskontrolle und Telekommunikation;

b) Erleichterung von Geschäftskontakten zwischen Unternehmen und andere Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz des Handels, einschließlich der Förderung der jemenitischen Exporte;

c) Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Entwicklung jemenitischer KMU und Erleichterung des Informationsaustausches über Unternehmens- und KMU-Politik, insbesondere zur Verbesserung des wirtschaftlichen Umfelds und zur Unterstützung engerer Kontakte nicht nur zwischen den KMU zur Förderung der handelspolitischen und industriellen Zusammenarbeit, sondern auch zwischen den zuständigen Behörden der Gemeinschaft und den für die makroökonomische Anpassung verantwortlichen jemenitischen Behörden;

d) Dialog über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Jemen und der Gemeinschaft sowie Informationsaustausch über die makroökonomische Situation und Perspektive und über Entwicklungsstrategien;

e) Förderung des gegenseitigen Verständnisses der jeweiligen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der Geschäftsgepflogenheiten als Grundlage einer wirksamen Zusammenarbeit;

f) im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Normungs- und Regelungsfragen, insbesondere in bezug auf die Berufsausbildung sowie die Vereinfachung und Harmonisierung von Normen;

g) Intensivierung der Managementausbildung in der Republik Jemen zur Heranbildung von Unternehmern, die erfolgreich mit der europäischen Geschäftswelt zusammenarbeiten können;

h) Förderung des Dialogs zwischen der Republik Jemen und der Gemeinschaft in den Bereichen Energiepolitik, Technologietransfer und technologische Zusammenarbeit;

i) Unterstützung Jemens bei seinen Anstrengungen zur Modernisierung und Umstrukturierung der Wirtschaft durch die Förderung der Diversifizierung der Industrieproduktion und die Verbesserung des einschlägigen Rechts- und Verwaltungsrahmens;

j) Förderung der Beteiligung der Privatwirtschaft an Kooperationsprogrammen zur Stärkung der wirtschaftlichen und industriellen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. Hierzu ergreifen die Vertragsparteien Maßnahmen zur

- Unterstützung der Privatwirtschaft beider Seiten zur Intensivierung der Unternehmenskooperation,

- Einbeziehung der Privatwirtschaft in die Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens;

k) im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten weitere Zusammenarbeit im Bereich Finanzdienstleistungen mit Hilfe des Informationsaustausches über die Regelungen, die Praktiken und die Ausbildungsprogramme im Finanzwesen sowie durch die Förderung der Reform des Bank- und Finanzwesens und die Liberalisierung der Finanzdienstleistungen;

l) Einrichtung einer Zusammenarbeit im Verkehrswesen, einschließlich Zivilluftfahrt und Hafenverwaltung und Förderung der Gemeinschaftsnormen in diesem Bereich;

m) Anerkennung der Bedeutung der Zusammenarbeit in den Bereichen Informationsgesellschaft und Informations- und Kommunikationstechnologien, die zur Beschleunigung der wirtschaftlichen Entwicklung und des Austausches beitragen; Einrichtung eines Dialogs über und gegebenenfalls Hilfe bei der Regelung und Normung des Telekommunikationswesens sowie der Entwicklung von Projekten, insbesondere telematischer Anwendungen, in den vorrangigen Bereichen (Bildung, Gesundheit, Umwelt, Verkehr, elektronischer Handel).

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Impulse für eine Zunahme der für beide Seiten vorteilhaften Investitionen zu geben, indem sie durch die Verbesserungen der Bedingungen für den Kapitaltransfer ein günstigeres Klima für Privatinvestitionen schaffen und indem sie, soweit angebracht, Investitionsförderungs- und -schutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Republik Jemen fördern, die auf den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit beruhen.

Artikel 6

Landwirtschaft und Fischerei

Im Geiste des guten gegenseitigen Verständnisses verpflichten sich die Vertragsparteien zur Zusammenarbeit bei der Modernisierung und Umstrukturierung der Landwirtschaft und der Fischerei.

Konkrete Ziele dieser Zusammenarbeit sind:

- die Unterstützung der Republik Jemen bei der Entwicklung und Umsetzung einer nationalen Strategie zur Ernährungssicherung;

- die Entwicklung stabiler Märkte;

- die integrierte ländliche Entwicklung einschließlich der Verbesserung der Basisdienstleistungen und der Entwicklung der dazugehörigen wirtschaftlichen Tätigkeiten;

- die Entwicklung und Verbesserung der privaten Vertriebswege, Verpackungs- und Vermarktungstechniken sowie Lagerverfahren;

- die Unterstützung der Privatisierung und der Entwicklung der Privatwirtschaft;

- die Erhaltung und rationelle Bewirtschaftung der Fischbestände;

- die Förderung der Diversifizierung der Erzeugung und die Verringerung der Abhängigkeit von Nahrungsmitteleinfuhren;

- die Förderung einer umweltfreundlichen Land- und Fischwirtschaft;

- die Modernisierung der Infrastruktur im ländlichen Raum und die ländliche Entwicklung;

- die Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen Gesundheit, Veterinärwesen, Tiergesundheit und Pflanzenschutz zum Abbau der Handelshemmnisse im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien des Abkommens;

- technische Hilfe und Ausbildungsmaßnahmen.

Die Zusammenarbeit kann in Form von Transfer von Know-how, Förderung der Agrarforschung, Gründung von Joint-ventures und von Ausbildungsprogrammen erfolgen.

Artikel 7

Zusammenarbeit im Umweltbereich

Die Vertragsparteien erkennen an, daß ein deutlicher Zusammenhang zwischen Armut und Umweltzerstörung besteht. Daher konzentriert sich die Zusammenarbeit im Umweltbereich zwischen den Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf die Verbesserung der Perspektiven für ein umweltverträgliches Wirtschaftswachstum und eine nachhaltige soziale Entwicklung bei vorrangiger Berücksichtigung der Umweltbelange auch in bezug auf die Meeresumwelt sowie der Bekämpfung der Umweltzerstörung, insbesondere der Desertifikation.

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt folgendes:

- Errichtung der für eine rationelle Bewirtschaftung der Umwelt erforderlichen Rechts-, Verwaltungs- und Informationsstrukturen;

- Zusammenarbeit bei der Entwicklung nachhaltiger und sauberer Energiequellen sowie von Lösungen für die Probleme der Umweltverschmutzung durch Städte und Industrieanlagen;

- Förderung der Zusammenarbeit und der Koordinierung auf regionaler Ebene;

- Austausch von Informationen und Sachverständigen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Transfer der geeigneten Umwelttechnologie;

- Ausbildungs- und Beratungsprogramme sowie Aufbau von Netzen.

Artikel 8

Tourismus

Im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten der Vertragsparteien sind die Schwerpunkte der Zusammenarbeit in diesem Bereich folgende:

- Intensivierung der Ausbildungsmaßnahmen im Bereich Hotelmanagement und -verwaltung sowie Ausbildung in anderen verwandten Berufen;

- Förderung einheimischer und ausländischer Investitionen in den Tourismus;

- Marketing und Unternehmenskooperation in der Touristikbranche;

- Austausch der optimalen Verfahren für eine nachhaltige Entwicklung des Tourismus.

Artikel 9

Regionale Zusammenarbeit

Die wirtschaftliche und sonstige Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann sich auf Aktionen erstrecken, die im Rahmen von Kooperations- oder Integrationsabkommen mit anderen Ländern der gleichen Region durchgeführt werden, sofern diese Aktionen mit den betreffenden Abkommen vereinbar sind.

Beide Vertragsparteien fördern Maßnahmen zur Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen der Republik Jemen und ihren Nachbarländern und unterstützen diese Maßnahmen mit technischer Hilfe. In diesem Zusammenhang sollte eine Koordinierung mit den dezentralen Kooperationsprogrammen der Gemeinschaft, mit den Mittelmeerländern und den Ländern des Golf-Kooperationsrates erwogen werden.

Artikel 10

Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik

Die Vertragsparteien bemühen sich um die Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklung. Die Zusammenarbeit erfolgt in Form von

- Informationsaustausch in Wissenschaft und Technologie;

- Austausch von Wissenschaftlern und Entwicklung interinstitutioneller Beziehungen in diesem Bereich;

- Ausbildungsmaßnahmen;

- Ausbau der jemenitischen Forschungskapazitäten;

- Zugang zu regionalen Kooperationsnetzen in den Bereichen Wissenschaft und Technologie.

Die Vertragsparteien legen die Bereiche von gemeinsamem Interesse einvernehmlich fest. Im allgemeinen erhalten Programme den Vorrang, die auf regionaler Ebene einen Synergieeffekt bewirken, z. B. in den Bereichen Umweltschutz, Bewirtschaftung der Böden und Gewässer, Gesundheit.

Artikel 11

Zusammenarbeit gegen den Drogenmißbrauch, Kontrolle von Ausgangsstoffen und Geldwäsche

Im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten und den einschlägigen Rechtsvorschriften kommen die Vertragsparteien überein,

- besondere Maßnahmen gegen den illegalen Anbau und die Herstellung von sowie den Handel mit Drogen, Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen sowie die Verhütung und die Verringerung des Drogenmißbrauchs zu prüfen;

- zur Verhütung der mißbräuchlichen Verwendung von Drogenausgangsstoffen zusammenzuarbeiten;

- alle zweckdienlichen Anstrengungen zur Verhinderung der Geldwäsche zu unternehmen.

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien beim Kampf gegen die Geldwäsche im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zielt darauf ab, geeignete Normen gegen die Geldwäsche festzulegen, die denen vergleichbar sind, die von der Gemeinschaft und internationalen Gremien in diesem Bereich, insbesondere der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche" (Financial Action Task Force - FATF) angenommen wurden.

Artikel 12

Zusammenarbeit im Sozialbereich

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der sozialen Entwicklung an, die jegliche Wirtschaftsentwicklung begleiten sollte. Sie räumen der Wahrung der sozialen Grundrechte besonderen Vorrang ein.

Die Zusammenarbeit kann im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten der Vertragsparteien alle Bereiche abdecken, die für sie von Interesse sind. Unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs und der einschlägigen Rechtsvorschriften räumen die Vertragsparteien Maßnahmen mit folgenden Zielen Vorrang ein:

- Förderung der tatsächlichen Gleichstellung der Frau in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und gleichberechtigte Beteiligung von Frauen und Männern an den damit zusammenhängenden Entscheidungsprozessen, insbesondere mit Hilfe der Bildung und der Medien;

- Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der sozialen Sicherung der Mütter und Kinder;

- Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit;

- Verbesserung der Gesundheitsvorsorge.

Artikel 13

Entwicklung der Humanressourcen

Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die Entwicklung der Humanressourcen Bestandteil sowohl der Wirtschafts- als auch der Sozialentwicklung ist. Sie verpflichten sich, Wege für eine Verbesserung der Situation im Bildungs- und Ausbildungsbereich aufzuzeigen. Besondere Aufmerksamkeit gilt in diesem Zusammenhang dem Zugang von Frauen zur Bildung, einschließlich technischer Ausbildung, Hochschulbildung und Berufsausbildung. Zur Erhöhung der Qualifikation der Führungskräfte im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft erweitern die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und Ausbildung und fördern die Zusammenarbeit zwischen Universitäten und Unternehmen.

Artikel 14

Information, Kultur und Kommunikation

Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten, ihrer Politik und ihrer gemeinsamen Interessen arbeiten die Vertragsparteien in den Bereichen Information, Kultur, Kulturerbe und Kommunikation sowohl zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses als auch zur Stärkung der kulturellen Bindungen zwischen ihnen z. B. durch Studien und technische Hilfe für die Erhaltung des kulturellen Erbes zusammen.

Im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten kann eine solche Zusammenarbeit folgendes umfassen:

- Programme zur gegenseitigen Information einschließlich Presse und audiovisuelle Medien;

- Erhaltung und Restaurierung von Denkmälern und Bauten von besonderem architektonischem Wert;

- Bildung und Ausbildung;

- Kulturveranstaltungen.

Artikel 15

Institutionelle Aspekte

Zur Überwachung der Umsetzung des Abkommens im allgemeinen wird ein Gemischter Ausschuß auf Beamtenebene eingesetzt.

Dieser Ausschuß kommt in der Regel einmal im Jahr abwechselnd in der Gemeinschaft und in der Republik Jemen zusammen. Er hat folgende Aufgaben:

a) Er gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens.

b) Er setzt Prioritäten für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens.

c) Er spricht geeignete Empfehlungen für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens aus.

Beide Vertragsparteien heben ihren Wunsch nach regelmäßigen Kontakten zwischen dem Europäischen und dem jemenitischen Parlament hervor.

Artikel 16

Evolutivklausel

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zwecks Vertiefung der Zusammenarbeit einvernehmlich ausdehnen und es um Vereinbarungen über besondere Sektoren oder Maßnahmen ergänzen.

Im Rahmen dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei der Anwendung dieses Abkommens gewonnenen Erfahrungen Vorschläge für die Ausdehnung des Bereichs der Zusammenarbeit unterbreiten.

Artikel 17

Andere Abkommen

Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieser Abkommen getroffenen Maßnahmen die Befugnisse der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit der Republik Jemen im Rahmen der Wirtschafts- und der Entwicklungszusammenarbeit bilaterale Maßnahmen durchzuführen oder, soweit angebracht, mit der Republik Jemen neue Abkommen über Wirtschafts- und Entwicklungszusammenarbeit zu schließen.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 1 ersetzen die Bestimmungen dieses Abkommens die Bestimmungen in Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Jemen, die mit den Bestimmungen dieses Abkommens identisch oder nicht vereinbar sind.

Artikel 18

Nichterfuellung dieses Abkommens

Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen ergreifen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen stellt sie der anderen Vertragspartei zuvor alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Mit Vorrang sind solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Diese Maßnahmen werden der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt und sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen.

Artikel 19

Angemessene Bedingungen für Sachverständige aus der Gemeinschaft, die im Rahmen der von der Gemeinschaft finanzierten Zusammenarbeit in der Republik Jemen tätig sind

Zur Erleichterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens gewährt die jemenitische Regierung den mit der Durchführung der Kooperationsmaßnahmen beauftragten Beamten und Sachverständigen der Gemeinschaft die international üblichen Garantien und Erleichterungen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die Republik Jemen befreit die Lieferungen und die Einfuhren im Rahmen der Durchführung von Kooperationsmaßnahmen von allen Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben.

Artikel 20

Geographischer Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Republik Jemen andererseits.

Artikel 21

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Dieses Abkommen wird auf unbefristete Zeit geschlossen und gilt, solange keine der Vertragsparteien es kündigt.

Artikel 22

Urschriften

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und arabischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 23

Anhänge

Die Anhänge sind Bestandteil dieses Abkommens.

Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten November neunzehnhundertsiebenundneunzig.

Der Rat der Europäischen Union

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Die Republik Jemen

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

ANHANG I

Erklärung zu Artikel 18 - Nichterfuellung dieses Abkommens

a) Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke der Auslegung und praktischen Anwendung dieses Abkommens die in Artikel 18 genannten "besonders dringenden Fälle" die Fälle erheblicher Verletzung dieses Abkommens durch eine der beiden Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung dieses Abkommens ist

- die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht gedeckte Ablehnung der Erfuellung dieses Abkommens;

- der Verstoß gegen die in Artikel 1 verankerten wesentlichen Bestandteile dieses Abkommens.

b) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in Artikel 18 genannten "geeigneten Maßnahmen" im Einklang mit dem Völkerrecht getroffene Maßnahmen sind. Trifft eine Vertragspartei in einem besonders dringenden Fall eine Maßnahme nach Artikel 18, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.

ANHANG II

Gemeinsame Erklärung zum geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentum

Die Vertragsparteien kommen überein, daß das "geistige, gewerbliche und kommerzielle Eigentum" im Rahmen dieses Abkommens insbesondere das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Patente, gewerbliche Muster, Waren- und Dienstleistungsmarken, Software, Topographien integrierter Schaltkreise, geographische Angaben sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how umfaßt.

SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT,

im folgenden "Gemeinschaft" genannt,

einerseits und

die Bevollmächtigten der REPUBLIK JEMEN,

im folgenden "Jemen" genannt,

andererseits,

die am 25. November 1997 in Brüssel zur Unterzeichnung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Jemen zusammengetreten sind, haben die folgenden Dokumente angenommen:

das Abkommen und die folgenden Anhänge:

Anhang I - Erklärung zu Artikel 18 - Nichterfuellung dieses Abkommens

Anhang II - Gemeinsame Erklärung zum geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentum

Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Jemens haben die nachstehend aufgeführte und dieser Schlußakte beigefügte Gemeinsame Erklärung angenommen:

Gemeinsame Erklärung zur Wiederaufnahme von Staatsangehörigen

Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten November neunzehnhundertsiebenundneunzig.

Für die Europäische Gemeinschaft

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Für die Republik Jemen

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Gemeinsame Erklärung zur Wiederaufnahme von Staatsangehörigen

Die Europäische Gemeinschaft erinnert an die Bedeutung, die ihre Mitgliedstaaten dem Aufbau einer wirksamen Zusammenarbeit mit den Drittländern beimißt, um die Wiederaufnahme von deren Staatsangehörigen zu erleichtern, die sich rechtswidrig im Gebiet eines Mitgliedstaats aufhalten.

Die Republik Jemen erklärt sich bereit, mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die dies wünschen, Wiederaufnahmeabkommen zu schließen.