21997A0812(01)


Titel und Fundstelle

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

 ABl. L 222 vom 12.8.1997, S. 17–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 02 Band 08 S. 345 - 352
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 02 Band 08 S. 345 - 352
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 02 Band 08 S. 345 - 352
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 Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 02 Band 08 S. 345 - 352
 Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 02 Band 08 S. 345 - 352
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 02 Band 10 S. 130 - 137
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 02 Band 10 S. 130 - 137

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ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Die EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT und die VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, nachstehend "Vertragsparteien" genannt,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des am 3. Dezember 1995 in Madrid unterzeichneten gemeinsamen Aktionsplans Europäische Union - Vereinigte Staaten von Amerika,

EINGEDENK der Bedeutung der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika und in dem Wunsch, im Interesse beider Vertragsparteien zur harmonischen Entwicklung dieser Beziehungen beizutragen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß zur Erreichung dieses Ziels die Verpflichtung eingegangen werden sollte, die Zusammenarbeit im Zollbereich auf einer möglichst breiten Grundlage auszubauen,

IN DER ERWAEGUNG, daß Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht den wirtschaftlichen, den fiskalischen und den handelspolitischen Interessen beider Vertragsparteien abträglich sind, und in der Erkenntnis, daß eine genaue Berechnung der Zölle und sonstigen Abgaben gewährleistet sein muß,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Zollbehörden der Vertragsparteien gegen derartige Zuwiderhandlungen gemeinsam wirksamer vorgehen können,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und in dem Wunsch, ein Abkommen über die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft fallenden Fragen zu schließen,

IN ERWAEGUNG der bestehenden Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossen worden sind und anderer internationaler Abkommen und Übereinkünfte, die von den Vertragsparteien bereits angenommen worden sind -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a) "Zollrecht" von der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika angenommene Bestimmungen über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

b) "Zollbehörden" in der Europäischen Gemeinschaft die zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und in den Vereinigten Staaten von Amerika den U.S. Customs Service, Department of the Treasury;

c) "ersuchende Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Zollbehörde, die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen stellt;

d) "ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Zollbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen gerichtet wird;

e) "personenbezogene Daten" alle Angaben, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen;

f) "Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht" alle Verletzungen oder versuchten Verletzungen des Zollrechts.

Artikel 2

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Vereinigten Staaten von Amerika andererseits.

Artikel 3

Künftige Entwicklungen

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen erweitern, um die Zusammenarbeit im Zollbereich zu vertiefen und sie im Einklang mit ihrem jeweiligen Zollrecht mittels Abkommen über spezifische Bereiche oder Fragen auszubauen.

TITEL II

SACHLICHER GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS

Artikel 4

Durchführung der Zusammenarbeit und der Amtshilfe

Die gesamte Zusammenarbeit und Amtshilfe im Rahmen dieses Abkommens wird von den Vertragsparteien im Einklang mit ihren einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführt. Ferner führt jede Vertragspartei die gesamte Zusammenarbeit und Amtshilfe im Rahmen dieses Abkommens im Rahmen der Zuständigkeit und der verfügbaren Mittel ihrer Zollbehörden durch.

Artikel 5

Verpflichtungen aus anderen Übereinkünften

(1) Unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten

- berühren die Bestimmungen dieses Abkommens nicht die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Abkommen oder Übereinkünften;

- sind die Bestimmungen dieses Abkommens als Ergänzung zu den Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich anzusehen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossen worden sind oder geschlossen werden;

- berühren die Bestimmungen dieses Abkommens nicht die Bestimmungen über den Austausch von im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Abkommens den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich vor, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossen worden sind oder geschlossen werden, soweit letztere mit denen dieses Abkommens unvereinbar sind.

(3) Zu Fragen, die die Anwendbarkeit dieses Abkommens betreffen, halten die Vertragsparteien Beratungen ab, um die Angelegenheit im Rahmen des mit Artikel 22 eingesetzten Gemischten Ausschusses zu entscheiden.

TITEL III

ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLBEREICH

Artikel 6

Sachlicher Geltungsbereich der Zusammenarbeit

(1) Die Zollbehörden verpflichten sich, die Zusammenarbeit im Zollbereich soweit wie möglich auszubauen. Die Vertragsparteien bemühen sich vor allem um Zusammenarbeit bei

a) der Einrichtung und Aufrechterhaltung von Kommunikationskanälen zwischen ihren Zollbehörden, um einen sicheren und schnellen Informationsaustausch zu erleichtern;

b) der Erleichterung einer effektiven Koordination zwischen ihren Zollbehörden;

c) sonstigen mit diesem Abkommen zusammenhängenden Verwaltungsangelegenheiten, die von Zeit zu Zeit ein gemeinsames Vorgehen erfordern.

(2) Die Zusammenarbeit im Zollbereich im Rahmen dieses Abkommens umfaßt alle Angelegenheiten, die sich auf die Anwendung des Zollrechts beziehen.

Artikel 7

Zusammenarbeit bei den Zollverfahren

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Erleichterung des rechtmäßigen Warenverkehrs und werden Informationen und Fachwissen über Maßnahmen zur Verbesserung der Zolltechniken und -verfahren und über informatisierte Verfahren austauschen, um dieses Ziel im Einklang mit diesem Abkommen zu erreichen.

Artikel 8

Austausch von Personal

Die Zollbehörden können zum beiderseitigen Vorteil Personal austauschen, um ihr Verständnis der Zolltechniken und -verfahren und der informatisierten Verfahren der anderen Vertragspartei zu fördern.

Artikel 9

Koordination in internationalen Organisationen

Die Zollbehörden streben den Ausbau und die Intensivierung ihrer Zusammenarbeit bei Themen von gemeinsamem Interesse an, um sich um einen koordinierten Standpunkt zu bemühen, wenn diese Themen im Rahmen internationaler Organisationen wie dem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens erörtert werden.

Artikel 10

Technische Hilfe für Drittländer

Die Vertragsparteien können gegebenenfalls Informationen über Aktionen austauschen, die mit Drittländern auf dem Gebiet der technischen Hilfe im Zollbereich durchgeführt wurden oder durchgeführt werden sollen, um die Leistung derartiger Hilfe zu verbessern.

TITEL IV

GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Artikel 11

Sachlicher Geltungsbereich der Amtshilfe

(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten.

(2) Im Einklang mit den Bedingungen dieses Abkommens erteilt jede Vertragspartei der anderen von sich aus oder auf Ersuchen sachdienliche Auskünfte über Handlungen, die im Gebiet einer Vertragspartei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht zur Folge haben könnten.

(3) Die nach diesem Abkommen geleistete Amtshilfe umfaßt insbesondere:

a) Auskünfte, die bei der Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht von Nutzen sein könnten, und vor allem besondere Mittel zur Bekämpfung derartiger Handlungen;

b) Auskünfte über neue Methoden, die bei der Begehung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden oder sich auf Muster rechtswidriger Handlungen beziehen;

c) Auskünfte über Beobachtungen und Feststellungen, die das Ergebnis der erfolgreichen Anwendung neuer Durchsetzungsmittel und -methoden sind.

(4) Dieses Abkommen gilt ausschließlich im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien; die Bestimmungen dieses Abkommens verleihen einer Privatperson nicht das Recht, Auskunft zu erhalten oder die Erledigung eines Ersuchens zu verhindern.

(5) Dieses Abkommen läßt die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Strafsachen und Gerichtsverfahren, einschließlich gegenseitige Rechtshilfe, unberührt.

Artikel 12

Amtshilfe auf Ersuchen

(1) Die Vertragsparteien leisten einander auf Ersuchen Amtshilfe, indem sie der ersuchenden Behörde sachdienliche Auskünfte erteilen, die es dieser ermöglichen, die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten.

(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit,

a) ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren verwendeten Zollverfahrens;

b) ob die in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren verwendeten Zollverfahrens.

(3) Die Zollbehörden der einen Vertragspartei sorgen auf Ersuchen der Zollbehörden der anderen Vertragspartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten und verfügbaren Mittel für die besondere Überwachung von

a) Personen, die nach Kenntnis der ersuchenden Behörde eine Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht begangen haben oder bei denen ein entsprechender Verdacht besteht;

b) beförderten oder gelagerten Waren, bei denen nach Mitteilung der ersuchenden Behörde der Verdacht unerlaubten Handels besteht;

c) Beförderungsmitteln, bei denen der Verdacht besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden.

(4) Die Zollbehörden der Vertragsparteien stellen auf Ersuchen sachdienliche Unterlagen über die Beförderung und die Versendung von Waren zur Verfügung.

Artikel 13

Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen

(1) Die Vertragsparteien leisten einander von sich aus Amtshilfe, indem sie sachdienliche Auskünfte erteilen, sofern diese Auskünfte ihres Erachtens zur Gewährleistung der Einhaltung des Zollrechts notwendig sind, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

a) Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Erachtens gegen das Zollrecht verstoßen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein können;

b) neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;

c) Waren, von denen bekannt ist, daß sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind.

(2) In schweren Fällen, in denen erheblicher Schaden für die Wirtschaft, die Gesundheit der Bevölkerung, die öffentliche Sicherheit oder andere wesentliche Interessen der anderen Vertragspartei entstehen könnte, erteilen die Zollbehörden derartige Auskünfte soweit möglich von sich aus.

Artikel 14

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1) Die Ersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu ihrer Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.

(2) Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;

b) Art der Amtshandlung, um die ersucht wird;

c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;

d) Namen und Anschriften der von den Amtshandlungen Betroffenen, sofern bekannt;

e) kurze Beschreibung der geprüften Angelegenheit und der einschlägigen rechtlichen Aspekte;

f) Zusammenfassung des Standes der Untersuchung und des Sachverhalts.

(3) Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.

(4) Entspricht ein Ersuchen nicht den Anforderungen dieses Artikels, so kann verlangt werden, daß die ersuchende Behörde es abändert oder ergänzt. Gegebenenfalls können vorsorgliche Maßnahmen angeordnet werden.

Artikel 15

Erledigung der Amtshilfeersuchen

(1) Bei der Erledigung eines Amtshilfeersuchens trifft die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ihrer verfügbaren Mittel alle geeigneten Maßnahmen, um dem Ersuchen zu entsprechen.

(2) Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung des Amtshilfeersuchens nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen umgehend an die zuständige Behörde weiter und teilt dies der ersuchenden Behörde mit.

(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Diensträumen der ersuchten Behörde die dort aufbewahrten Bücher, Verzeichnisse und sonstigen Unterlagen oder Datenträger erhalten, Kopien davon anfertigen oder Angaben oder Einzelheiten exzerpieren, die sich auf Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht beziehen und die die ersuchende Behörde zu den in diesem Abkommen niedergelegten Zwecken benötigt.

(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein und sie bei der Abfassung des amtlichen Berichts unterstützen.

(5) Dem Ersuchen einer Vertragspartei, ein bestimmtes Verfahren einzuhalten, ist vorbehaltlich der Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei nachzukommen.

(6) Der ersuchten Behörde werden auf Wunsch Empfehlungen für Zeit und Ort der auf das Ersuchen hin zu treffenden Maßnahme erteilt, damit die Maßnahme koordiniert werden kann.

Artikel 16

Form der Auskunftserteilung

(1) Die ersuchte Behörde erteilt der ersuchenden Behörde geeignete Auskünfte in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien von Schriftstücken, Berichten oder dergleichen.

(2) Um Originalakten, -schriftstücke und sonstige Originalunterlagen wird nur in Fällen ersucht, in denen Kopien unzulänglich wären. Auf besonderes Ersuchen werden Kopien derartiger Akten, Schriftstücke und sonstiger Unterlagen in geeigneter Weise beglaubigt.

(3) Die übermittelten Originalakten, -schriftstücke und sonstigen Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgesandt; die Rechte der Vertragsparteien oder Dritter bleiben unberührt.

(4) An Stelle der in diesem Abkommen genannten Schriftstücke können computergestützte Angaben in beliebiger Form zum gleichen Zweck übermittelt werden. Alle sachdienlichen Informationen über die Auswertung oder die Verwendung dieser Angaben sind gleichzeitig mit diesen zu übermitteln.

Artikel 17

Informationsaustausch und Vertraulichkeit

(1) Sämtliche Auskünfte nach diesem Abkommen sind nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien vertraulich bzw. nur für den Dienstgebrauch, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie genießen den Schutz der für derartige Auskünfte geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten in mindestens gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in diesem besonderen Fall getan hätte.

(3) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Abkommens verwendet werden. Ersucht eine Vertragspartei um Verwendung der Auskünfte zu anderen Zwecken, so holt sie vorher die schriftliche Zustimmung der Verwaltungsbehörde ein, die die Auskünfte erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Voraussetzungen.

(4) Absatz 3 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die Vertragsparteien können die nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden. Die zuständige Behörde, die die Auskünfte erteilt hat, wird von einer derartigen Verwendung unterrichtet.

(5) Die auskunftserhaltende Vertragspartei kann dem einer Strafverfolgung unterliegenden Angeklagten Auskunftsmaterial bekanntgeben, das ihn entlastet oder die Glaubwürdigkeit von gegen ihn aussagenden Zeugen betrifft, soweit dies nach dem dabei anwendbaren Recht der auskunftserhaltenden Vertragspartei erforderlich ist. Die auskunftserhaltende Vertragspartei unterrichtet die auskunftserteilende Vertragspartei zuvor über die geplante Bekanntgabe und legt eine Erklärung hinsichtlich der rechtlichen Erfordernisse für die Bekanntgabe vor.

Die auskunftserhaltende Vertragspartei berücksichtigt besonders die mit der Bekanntgabe von Auskünften zusammenhängenden Belange wie die Sicherheit und die Privatsphäre der in den Auskünften genannten oder identifizierten Personen. Auf jeden Fall hat die auskunftserhaltende Vertragspartei sicherzustellen, daß die bekanntzugebenden Auskünfte auf das für den besonderen Zweck der betreffenden Auskunft strikt notwendige Maß beschränkt bleiben und daß personenbezogene Daten lediglich für die Zwecke dieser Strafverfolgung verwendet, aufbereitet oder aufbewahrt werden können.

Artikel 18

Sachverständige und Zeugen

Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, nach Maßgabe der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten betreffen, im Gebiet der anderen Vertragspartei als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.

Artikel 19

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder verweigert oder von der Erfuellung bestimmter Voraussetzungen oder Bedingungen abhängig gemacht werden, sofern eine Vertragspartei der Auffassung ist, daß die Amtshilfe nach diesem Abkommen die Souveränität der Vereinigten Staaten von Amerika oder eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen (wie die in Artikel 17 Absatz 2 genannten) beeinträchtigen könnte oder der Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei, einschließlich der zur Amtshilfe verpflichteten Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, widersprechen würde.

(2) Könnte die ersuchende Behörde einem ähnlichen Ersuchen um Amtshilfe der ersuchten Behörde nicht entsprechen, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.

(3) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, daß sie laufende Untersuchungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall hält die ersuchte Behörde Beratungen mit der ersuchenden Behörde ab, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.

(4) Kann einem Ersuchen nicht entsprochen werden, so ist dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe für die Zurückstellung oder die Ablehnung des Ersuchens umgehend mitzuteilen. Umstände, die für das weitere Vorgehen von Bedeutung sein könnten, sind der ersuchenden Behörde ebenfalls mitzuteilen.

Artikel 20

Kosten der Amtshilfe

(1) Die Vertragsparteien verzichten auf alle Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Abkommens angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind Ausgaben und Vergütungen für Sachverständige und Zeugen sowie für Dolmetscher, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

(2) Sind für die Erledigung des Ersuchens erhebliche und außerordentliche Ausgaben erforderlich, so halten die Vertragsparteien Beratungen ab, um zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen das Ersuchen erledigt wird und in welcher Weise die Kosten zu tragen sind.

TITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Verwaltung

(1) Die Verwaltung dieses Abkommens wird den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten einerseits und dem Customs Service (Department of the Treasury) der Vereinigten Staaten von Amerika andererseits übertragen. Sie beschließen alle zu seiner Durchführung notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen.

(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über

- die Einzelheiten der Bestimmungen, die zur Durchführung dieses Abkommens erlassen werden;

- die Entwicklung ihrer Zuständigkeiten, die den Geltungsbereich dieses Abkommens berühren.

Artikel 22

Gemischter Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollbereich

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollbereich eingesetzt, der sich aus Vertretern der Zollbehörden der Vertragsparteien zusammensetzt. Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen des Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.

(2) Der Gemischte Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollbereich hat unter anderem

a) für das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens zu sorgen;

b) alle bei seiner Anwendung auftretenden Fragen zu prüfen;

c) im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens die für die Zusammenarbeit im Zollbereich erforderlichen Maßnahmen zu treffen;

d) einen Meinungsaustausch über alle mit der Zusammenarbeit im Zollbereich zusammenhängenden Fragen von gemeinsamem Interesse zu ermöglichen, einschließlich künftiger Maßnahmen und der dafür erforderlichen Mittel;

e) Lösungen zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens zu empfehlen.

(3) Der Gemischte Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollbereich gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 23

Inkrafttreten und Kündigung

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch Notifikation auf diplomatischem Wege kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach dem Tag, an dem sie der anderen Vertragspartei notifiziert wurde, wirksam. Zum Zeitpunkt der Kündigung laufende Verfahren werden jedoch im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens abgeschlossen.

Artikel 24

Verbindliche Wortlaute

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

En fe de lo cual, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Acuerdo.

Til bekræftelse heraf har undertegnede befuldmægtigede underskrevet denne aftale.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Abkommen gesetzt.

Óå ðßóôùóç ôùí áíùôÝñù, ïé õðïãñÜöïíôåò ðëçñåîïýóéïé Ýèåóáí ôçí õðïãñáöÞ ôïõò êÜôù áðü ôçí ðáñïýóá óõìöùíßá.

In witness whereof, the undersigned Plenipotentiaries have signed this Agreement.

En foi de quoi les plénipotentiaires soussignés ont signé le présent accord.

In fede di che, i sottoscritti plenipotenziari hanno apposto le loro firme in calce al presente accordo.

Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze overeenkomst hebben gesteld.

Em fé do que, os plenipotenciários abaixo assinados apuseram as suas assinaturas no presente acordo.

Tämän vakuudeksi allekirjoittaneet täysivaltaiset edustajat ovat allekirjoittaneet tämän sopimuksen.

Till bevis härpå har undertecknade befullmäktigade undertecknat detta avtal.

Hecho en La Haya, el veintiocho de mayo de mil novecientos noventa y siete.

Udfærdiget i Haag, den otteogtyvende maj nitten hundrede og syvoghalvfems.

Geschehen zu Den Haag am achtundzwanzigsten Mai neunzehnhundertsiebenundneunzig.

¸ãéíå óôç ×Üãç, óôéò åßêïóé ïêôþ ÌáÀïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá åðôÜ.

Done at the Hague on the twenty-eighth day of May in the year one thousand nine hundred and ninety-seven.

Fait à La Haye, le vingt-huit mai mil neuf cent quatre-vingt-dix-sept.

Fatto a l'Aia, addì ventotto maggio millenovecentonovantasette.

Gedaan te Den Haag, de achtentwintigste mei negentienhonderd zevenennegentig.

Feito em Haia, em vinte e oito de Maio de mil novecentos e noventa e sete.

Tehty Haagissa kahdentenakymmenentenäkahdeksantena päivänä toukokuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäseitsemän.

Som skedde i Haag den tjugoåttonde maj nittonhundranittiosju.

Por la Comunidad Europea

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Ãéá ôçí ÅõñùðáúêÞ Êïéíüôçôá

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Voor de Europese Gemeenschap

Pela Comunidade Europeia

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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Por los Estados Unidos de América

For Amerikas Forenede Stater

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

Ãéá ôéò ÇíùìÝíåò Ðïëéôåßåò ôçò ÁìåñéêÞò

For the United States of America

Pour les États-Unis d'Amérique

Per gli Stati Uniti d'America

Voor de Verenigde Staten van Amerika

Pelos Estados Unidos da América

Amerikan yhdysvaltojen puolesta

På Amerikas förenta staternas vägnar

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