Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich
Amtsblatt Nr. L 121 vom 13/05/1997 S. 0014 - 0018
ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich DIE REPUBLIK KOREA und DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend "Vertragsparteien" genannt - EINGEDENK der Bedeutung der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea und in dem Wunsch, im Interesse beider Vertragsparteien zur harmonischen Entwicklung dieser Beziehungen beizutragen, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Entwicklung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich der Zollverfahren, IN DER ERWAEGUNG, daß Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht den wirtschaftlichen, den fiskalischen und den handelspolitischen Interessen beider Vertragsparteien abträglich sind, und in der Erkenntnis, daß eine genaue Berechnung der Zölle und sonstigen Abgaben gewährleistet sein muß, IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Zollbehörden der Vertragsparteien gegen derartige Zuwiderhandlungen gemeinsam wirksamer vorgehen können, IM HINBLICK auf die Verpflichtungen, die die Vertragsparteien im Rahmen internationaler Übereinkommen bereits eingegangen sind, und im Hinblick auf die Empfehlung des Rates für Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über gegenseitige Verwaltungshilfe vom 5. Dezember 1953 - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck a) "Zollrecht" von der Europäischen Gemeinschaft oder der Republik Korea angenommene Bestimmungen über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und jedes andere Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen; b) "Zollbehörde" in der Europäischen Gemeinschaft die zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und in der Republik Korea die koreanische Zollverwaltung; c) "ersuchende Zollbehörde" die zuständige Zollbehörde einer Vertragspartei, die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen stellt; d) "ersuchte Zollbehörde" die zuständige Zollbehörde einer Vertragspartei, an die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen gerichtet wird; e) "personenbezogene Daten" alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen; f) "Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht" alle Verstöße oder versuchten Verstöße gegen das Zollrecht. Artikel 2 Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften Dieses Abkommen berührt nicht die Verpflichtungen aus von den Vertragsparteien angenommenen internationalen Übereinkünften. TITEL II ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLBEREICH Artikel 3 Sachlicher Geltungsbereich (1) Die Vertragsparteien bemühen sich durch ihre Zollbehörden im Einklang mit diesem Abkommen, a) bei der Entwicklung, Ausarbeitung und Erprobung neuer Zollverfahren, bei der Ausbildung und dem Austausch von Personal sowie in anderen Angelegenheiten, in denen ein gemeinsames Vorgehen angebracht sein könnte, im Rahmen der verfügbaren Ressourcen zusammenzuarbeiten; b) die Zollverfahren unter Berücksichtigung der auf diesem Gebiet von internationalen Organisationen bereits erzielten Fortschritte zu vereinfachen, zu harmonisieren und zu computerisieren. (2) Die Zusammenarbeit im Zollbereich umfaßt a) den Austausch fachlicher, wissenschaftlicher und technischer Daten im Zusammenhang mit dem Zollrecht; b) den Austausch von Informationen über Maßnahmen, die mit Drittländern auf dem Gebiet der technischen Hilfe durchgeführt wurden, mit dem Ziel einer Verbesserung dieser Maßnahmen. TITEL III AMTSHILFE Artikel 4 Sachlicher Geltungsbereich (1) Die Vertragsparteien leisten einander durch ihre Zollbehörden im Einklang mit diesem Abkommen Amtshilfe, a) um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und durch Ermittlungen in Zollsachen; b) indem sie sich auf Ersuchen Auskünfte erteilen, die für die Anwendung und Durchsetzung des Zollrechts verwendet werden. (2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Abkommens berührt nicht die Vorschriften über die Amtshilfe in Strafsachen. Sie betrifft auch nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß diese Behörden zustimmen. (3) Die Hilfe umfaßt auch a) den Austausch von Informationen und Erfahrungen in bezug auf die Verwendung des Materials zur Verhinderung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen; b) Methoden zur Durchsetzung des Zollrechts, die zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht dienen könnten, und insbesondere jede technische Hilfe, die sich bei der Bekämpfung derartiger Zuwiderhandlungen als hilfreich erwiesen hat; c) Beobachtungen und Ergebnisse aufgrund der Anwendung neuer Durchsetzungsmethoden. Artikel 5 Amtshilfe auf Ersuchen (1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Zollbehörde der ersuchenden Zollbehörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten. (2) Auf Antrag erteilt die ersuchte Zollbehörde der ersuchenden Zollbehörde mit, ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. (3) Auf Antrag der ersuchenden Zollbehörde veranlaßt die ersuchte Zollbehörde die Überwachung von a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; b) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet werden, daß Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begünstigen sollen; c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise eine Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht darstellen; d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten. Artikel 6 Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über a) Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, verstoßen oder verstoßen könnten, die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten; b) neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen; c) Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind. Artikel 7 Zustellung/Bekanntgabe Auf Antrag der ersuchenden Zollbehörde trifft die ersuchte Zollbehörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften alle erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf - die Zustellung aller Schriftstücke, - die Bekanntgabe aller Entscheidungen, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall findet Artikel 8 Absatz 3 Anwendung. Artikel 8 Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen (1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu einer Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglich schriftlicher Bestätigung bedürfen. (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten: a) Bezeichnung der ersuchenden Zollbehörde; b) Maßnahme, um die ersucht wird; c) Gegenstand und Grund des Ersuchens; d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften; e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten; f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen außer in Fällen nach Artikel 7. (3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Zollbehörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt. (4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch nicht berührt. Artikel 9 Erledigung von Amtshilfeersuchen (1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen liefert die ersuchte Zollbehörde gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Behörden, wenn sie selbst nicht allein tätig werden kann, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Ressourcen ihr bereits vorliegende Angaben und stellt zweckdienliche Nachforschungen an beziehungsweise veranlaßt diese. (2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei. (3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und zu den von dieser festgelegten Bedingungen bei der ersuchten Zollbehörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Zollbehörde für die Zwecke dieses Abkommens benötigt. (4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Bedingungen bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein. Artikel 10 Form der Auskunftserteilung (1) Die ersuchte Zollbehörde teilt der ersuchenden Zollbehörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder in einer anderen zur Erledigung des Amtshilfeersuchens geeigneten Form mit. (2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellt werden. Artikel 11 Ausnahmen (1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Abkommens ganz oder teilweise verweigern, sofern diese a) die Souveränität der Republik Korea oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft im Fall eines Amtshilfeersuchens gemäß diesem Abkommen beeinträchtigen könnte oder b) die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte, insbesondere in den in Artikel 12 Absatz 2 genannten Fällen, oder c) Währungs- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts betrifft oder d) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzten würde. (2) Ersucht eine Zollbehörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens einer Zollbehörde der anderen Vertragspartei nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Zollbehörde. (3) Bevor die ersuchte Zollbehörde die Amtshilfe verweigert, prüft sie, ob die Amtshilfe ihrer Auffassung nach unter bestimmten Bedingungen oder Voraussetzungen gewährt werden kann. Wenn die ersuchende Zollbehörde mit der Amtshilfe unter diesen Bedingungen oder Voraussetzungen einverstanden ist, muß sie diese erfuellen. (4) Kann einem Amtshilfeersuchen nicht nachgekommen werden, so ist dies der ersuchenden Zollbehörde unter Angabe der Gründe für die Verweigerung der Amtshilfe unverzüglich mitzuteilen. Artikel 12 Informationsaustausch und Datenschutz (1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Abkommens sind je nach den Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei vertraulich bzw. ausschließlich dienstlich zu verwenden, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsorgane geltenden Vorschriften. (2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die empfangende Vertragspartei gewährleistet, daß sie die Daten mindestens in gleichem Maße schützt, wie es die übermittelnde Vertragspartei in diesem Fall getan hätte. (3) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Abkommens verwendet werden. Will eine der Vertragsparteien die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, hat sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Zollbehörde einzuholen, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt in diesem Fall sämtlichen Beschränkungen, die von der betreffenden Behörde auferlegt werden. (4) Absatz 3 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die übermittelnde Behörde wird von dieser Verwendung der Daten unterrichtet. (5) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Abkommens erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden. Artikel 13 Sachverständige und Zeugen Beamten der ersuchten Zollbehörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen. Artikel 14 Kosten Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Abkommens angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören. TITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 15 Gemischter Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollbereich (1) Es wird ein Gemischter Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollbereich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea eingesetzt. Er tritt nach Vereinbarung abwechselnd in Seoul und Brüssel zusammen; der Zeitpunkt und die Tagesordnung werden jeweils im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. (2) Der Gemischte Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollbereich sorgt für die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens und prüft alle in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen. Zur Erfuellung dieser Aufgaben hat er insbesondere a) die Entwicklung der Zusammenarbeit im Zollbereich im Einklang mit diesem Abkommen zu prüfen und weitere Gebiete und spezifische Sektoren für eine weitergehende Zusammenarbeit im Zollbereich zu ermitteln; b) Meinungen über alle Fragen auszutauschen, die hinsichtlich der Zusammenarbeit im Zollbereich von gemeinsamem Interesse sind, einschließlich künftiger Maßnahmen und der dafür erforderlichen Mittel; c) allgemein Lösungen zu empfehlen, die zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens beitragen. (3) Der Gemischte Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollbereich gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 16 Durchführung (1) Die Durchführung dieses Abkommens wird den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Zollverwaltung der Republik Korea andererseits übertragen. Sie beschließen alle zu seiner Durchführung notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen. (2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem Abkommen erlassen. Artikel 17 Überarbeitung und Änderungen Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern. Artikel 18 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Republik Korea andererseits. Artikel 19 Inkrafttreten und Laufzeit (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. (2) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Es wird stillschweigend für jeweils ein Jahr verlängert, sofern nicht eine der Vertragsparteien es sechs Monate vor dem Zeitpunkt seines Außerkrafttretens schriftlich kündigt. Artikel 20 Verbindliche Wortlaute Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und koreanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben. Geschehen zu Brüssel am zehnten April neunzehnhundertsiebenundneunzig in zwei Urschriften. Für die Europäische Gemeinschaft >VERWEIS AUF EINEN FILM> Für die Republik Korea >VERWEIS AUF EINEN FILM>