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Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bolivien über Grundstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden

Amtsblatt Nr. L 324 vom 30/12/1995 S. 0003 - 0009


ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bolivien über Grundstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

im folgenden "Gemeinschaft" genannt, einerseits und

DIE REPUBLIK BOLIVIEN,

im folgenden "Bolivien" genannt, andererseits,

beide im folgenden "Vertragsparteien" genannt -

ENTSCHLOSSEN, die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen zu verhindern und zu bekämpfen, indem das Angebot an Grundstoffen und chemischen Stoffen, die häufig zu diesem Zweck verwendet werden, kontrolliert wird;

IN KENNTNIS des Artikels 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen;

UNTER BILLIGUNG des Abschlußberichts der Arbeitsgruppe Chemie, den die G7 auf dem Wirtschaftsgipfel von London am 15. Juli 1991 gebilligt hat und der eine Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit durch den Abschluß bilateraler Abkommen insbesondere zwischen den Regionen und Ländern empfiehlt, die von der Ausfuhr, der Einfuhr und dem Transit dieser chemischen Stoffe betroffen sind;

ÜBERZEUGT, daß der internationale Handel einen besonderen Risikofaktor darstellt und daß diesem Risiko nur durch Kooperationsabkommen zwischen den betroffenen Regionen vorgebeugt werden kann, indem insbesondere die Ausfuhr- und die Einfuhrkontrollen miteinander verknüpft werden;

UNTER BEKRÄFTIGUNG ihrer gemeinsamen Verpflichtung, Mechanismen für die Unterstützung und Zusammenarbeit zwischen Bolivien und der Gemeinschaft zu schaffen, um gemäß den auf internationaler Ebene angenommenen Leitlinien und Maßnahmen die Abzweigung kontrollierter Stoffe zu unerlaubten Zwecken zu bekämpfen;

ANGESICHTS DESSEN, daß diese chemischen Stoffe auch in erster Linie und weithin zu erlaubten Zwecken verwendet werden und der internationale Handel nicht durch übermäßige Überwachungsverfahren behindert werden darf -

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, um Grundstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden, zu kontrollieren, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT:

DIE REPUBLIK BOLIVIEN:

DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Abkommen legt Maßnahmen zur Verstärkung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien fest, um unbeschadet der Anerkennung der legitimen Interessen von Handel und Industrie die Abzweigung von Stoffen zu verhindern, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden.

(2) Zu diesem Zweck unterstützen die Vertragsparteien einander nach Maßgabe dieses Abkommens, insbesondere durch

- die Überwachung des Handels untereinander mit kontrollierten Stoffen, um deren Abzweigung zu unerlaubten Zwecken zu verhindern;

- gegenseitige Verwaltungsamtshilfe, um die ordnungsgemäße Anwendung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Kontrolle des Handels mit diesen Stoffen zu ermöglichen.

(3) Unbeschadet etwaiger Änderungen im Rahmen der Zuständigkeiten der Gemischten Follow-up-Gruppe gilt dieses Abkommen für die chemischen Stoffe, die im Anhang zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen in seiner geänderten Fassung aufgeführt sind, nachstehend als "kontrollierte Stoffe" bezeichnet.

Artikel 2

Überwachung des Handels

(1) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander von sich aus im Fall des Verdachts, daß kontrollierte Stoffe für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen abgezweigt werden, insbesondere bei Sendungen, die ungewöhnlichen Umfang aufweisen oder unter ungewöhnlichen Bedingungen stattfinden.

(2) Bei den in Anhang A dieses Abkommens aufgeführten kontrollierten Stoffen übermittelt die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei der zuständigen Behörde der einführenden Vertragspartei zum Zeitpunkt der Ausstellung der Ausfuhrgenehmigung und vor dem Versand eine Ausfertigung dieser Ausfuhrgenehmigung. Eine spezielle Unterrichtung findet in den Fällen statt, in denen das betreffende Unternehmen im Ausfuhrland über eine offene Einzelgenehmigung verfügt, die für mehrere Ausfuhrvorgänge gilt.

(3) Die Ausfuhr der in Anhang B dieses Abkommens aufgeführten kontrollierten Stoffe wird nur mit dem Einverständnis der einführenden Vertragspartei genehmigt.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander im Gegenzug zu gegebener Zeit umfassend über ihr Vorgehen infolge der nach diesem Artikel gelieferten Auskünfte oder beantragten Maßnahmen zu unterrichten.

(5) Bei der Anwendung der vorstehend genannten Überwachungsmaßnahmen werden die legitimen Interessen des Handels gebührend berücksichtigt. Insbesondere muß in den Fällen nach Absatz 3 die Antwort der einführenden Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen ab Eingang der Benachrichtigung seitens der ausführenden Vertragspartei erteilt werden. Liegt nach Ablauf dieser Frist keine Antwort vor, so gilt die Einfuhrgenehmigung als erteilt. Wird die Einfuhrgenehmigung verweigert, so ist dies der ausführenden Vertragspartei innerhalb der genannten Frist unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Artikel 3

Aussetzung der Sendungen

(1) Unbeschadet etwaiger technischer Strafverfolgungsmaßnahmen werden die Sendungen ausgesetzt, wenn nach Ansicht einer der Vertragsparteien der begründete Verdacht besteht, daß kontrollierte Stoffe für die unerlaubte Herstellung von Drogen oder psychotropen Substanzen abgezweigt werden können oder, in den Fällen nach Artikel 2 Absatz 3, wenn die einführende Vertragspartei dies beantragt.

(2) Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit unterrichten die Vertragsparteien einander umfassend über die vermuteten Abzweigungen.

Artikel 4

Gegenseitige Amtshilfe

(1) Die Vertragsparteien erteilen einander von sich aus oder auf Ersuchen alle erforderlichen Auskünfte, um die Abzweigung kontrollierter Stoffe für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen zu verhindern und stellen Ermittlungen in Fällen vermuteter Abzweigungen an. Gegebenenfalls ergreifen sie geeignete vorsorgliche Maßnahmen, um Abzweigungen zu verhindern.

(2) Auskunftsersuchen oder Ersuchen um vorsorgliche Maßnahmen wird so bald wie möglich nachgekommen.

(3) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und anderen Rechtsinstrumente der ersuchten Vertragspartei.

(4) Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

(5) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe bei der Beibringung von Beweismitteln.

(6) Die Bestimmungen dieses Artikels über die Amtshilfe berühren weder die Bestimmungen für die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen, noch betreffen sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dies wird von den betreffenden Behörden genehmigt.

(7) Es kann um Auskunft über chemische Stoffe ersucht werden, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden, jedoch nicht unter den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen.

Artikel 5

Informationsaustausch und Datenschutz

(1) Alle nach diesem Abkommen erteilten Auskünfte sind je nach den Vorschriften der einzelnen Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz, der im Rahmen des in diesem Bereich geltenden innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, die die Auskünfte erhalten hat, wie auch aufgrund der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften für vergleichbare Auskünfte gilt.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, der die Daten übermittelt werden sollen, sich verpflichtet, einen Datenschutz zu gewährleisten, der dem in dem betreffenden Einzelfall von der übermittelnden Vertragspartei anzuwendenden Datenschutz mindestens gleichwertig ist.

(3) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Abkommens verwendet werden. Ersucht eine Vertragspartei darum, diese Auskünfte zu anderen Zwecken zu verwenden, so muß sie die vorherige schriftliche Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde einholen. Für diese Verwendung gelten die von dieser Behörde auferlegten Beschränkungen.

(4) Absatz 3 steht der Verwendung der Auskünfte bei späteren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften für kontrollierte Stoffe nicht entgegen. Die zuständige Behörde, die diese Auskünfte übermittelt hat, wird von einer solchen Verwendung in Kenntnis gesetzt.

Artikel 6

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Abkommens verweigern, wenn diese

a) die Souveränität Boliviens oder eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft beeinträchtigen könnte;

b) die öffentliche Ordnung, ihre Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte, insbesondere in den Fällen nach Artikel 5 Absatz 2, oder

c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

(2) Ersucht eine Vertragspartei um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens ganz oder teilweise nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der anderen Vertragspartei.

(3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt, so ist die betreffende Entscheidung der anderen Vertragspartei unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 7

Technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Ermittlung neuer Abzweigungsmethoden und geeigneter Gegenmaßnahmen zusammen; dabei sollen unter anderem im Rahmen der technischen Zusammenarbeit die Verwaltungs- und Strafverfolgungsstrukturen in diesem Bereich gestärkt und die Zusammenarbeit mit Handel und Industrie gefördert werden. Diese technische Zusammenarbeit kann insbesondere Ausbildungsmaßnahmen, Austauschprogramme für die Beamten sowie die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderliche Ausrüstung betreffen.

Artikel 8

Durchführungsmaßnahmen

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, dieses Abkommen unter Berücksichtigung der Tatsache anzuwenden, daß ein kohärenter rechtlicher Rahmen für den Umgang mit kontrollierten Stoffen in der gesamten interamerikanischen Region geschaffen werden muß.

(2) Jede Vertragspartei benennt eine oder mehrere für die Koordinierung der Anwendung dieses Abkommens zuständige Behörde(n). Für die Zwecke dieses Abkommens nehmen diese Behörden unmittelbar miteinander Kontakt auf.

(3) Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Bestimmungen, die sie zur Durchführung dieses Abkommens erlassen.

Artikel 9

Gemischte Follow-up-Gruppe

(1) Es wird eine Gemischte Follow-up-Gruppe für die Kontrolle der Grundstoffe und der chemischen Stoffe, im folgenden "Gemischte Follow-up-Gruppe" genannt, eingesetzt, in der alle Vertragsparteien dieses Abkommens vertreten sind.

(2) Die Gemischte Follow-up-Gruppe wird in gegenseitigem Einvernehmen tätig. Sie tritt gewöhnlich einmal jährlich zusammen, wobei der Zeitpunkt, der Ort und die Tagesordnung einvernehmlich festgelegt werden. Soweit möglich finden diese Sitzungen zeitgleich mit denen anderer Gemischter Ausschüsse oder Gruppen statt, die von der Gemeinschaft und anderen Mitgliedstaaten der Organisation Amerikanischer Staaten eingesetzt worden sind.

Außerordentliche Sitzungen der Gemischten Follow-up-Gruppe können mit Zustimmung aller Vertragsparteien einberufen werden.

(3) Die Gemischte Follow-up-Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 10

Rolle der gemischten Follow-up-Gruppe

(1) Die Gemischte Follow-up-Gruppe verwaltet dieses Abkommen und gewährleistet seine ordnungsgemäße Anwendung. Zu diesem Zweck

- prüft und entwickelt sie die für die reibungslose Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Modalitäten;

- wird sie von den Vertragsparteien regelmäßig über deren Erfahrungen bei der Anwendung dieses Abkommens unterrichtet;

- beschließt sie über die in Absatz 2 genannten Fälle;

- gibt sie zu den in Absatz 3 genannten Fällen Empfehlungen ab;

- prüft und entwickelt sie Maßnahmen im Bereich der technischen Unterstützung gemäß Artikel 7;

- prüft und entwickelt sie andere mögliche Formen der Zusammenarbeit bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit kontrollierten Stoffen.

(2) Die Gemischte Follow-up-Gruppe beschließt einvernehmlich über Änderungen der Anhänge A und B.

Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften durch.

Stimmt der Vertreter einer Vertragspartei im Rahmen der Gemischten Follow-up-Gruppe einem Beschluß vorbehaltlich des Abschlusses der erforderlichen Verfahren zu, so tritt der Beschluß, sofern darin kein Zeitpunkt angegeben ist, am ersten Tag des zweiten Monats nach der Notifizierung des Abschlusses der betreffenden Verfahren in Kraft.

(3) Die Gemischte Follow-up-Gruppe empfiehlt den Vertragsparteien

a) Änderungen dieses Abkommens;

b) sonstige für die Anwendung dieses Abkommens erforderliche Maßnahmen.

Artikel 11

Andere Abkommen

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft treten die Bestimmungen dieses Abkommen an die Stelle der Bestimmungen der zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Bolivien geschlossenen bilateralen Abkommen, wenn jene mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind. Diese bilateralen Abkommen berühren nicht die Gemeinschaftsbestimmungen betreffend den Austausch von Informationen aus den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zwischen den zuständigen Verwaltungsbehörden in der Gemeinschaft, die von gemeinschaftlichem Interesse sein könnten.

(2) Die Vertragsparteien unterrichten ferner einander über alle Maßnahmen, die sie mit anderen Ländern auf dem Gebiet der kontrollierten Stoffe vereinbaren.

Artikel 12

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten Urkunde über die Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung - entsprechend den für die jeweilige Vertragspartei geltenden Bestimmungen - in Kraft.

(2) Die in Absatz 1 genannten Urkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses erfuellt die Aufgaben des Verwahrers.

(3) Der Verwahrer notifiziert den Vertragsparteien den Zeitpunkt der Hinterlegung der in Absatz 1 genannten Urkunden der einzelnen Vertragsparteien sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens.

Artikel 13

Geltungsdauer und Kündigung

(1) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen und wird danach vorbehaltlich gegenseitiger Bestimmungen stillschweigend jeweils um weitere fünf Jahre verlängert.

(2) Dieses Abkommen kann in gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

(3) Jede Vertragspartei kann von diesem Abkommen zurücktreten, sofern sie dies der anderen Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich mitteilt.

Artikel 14

Verbindliche Wortlaute

Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt den Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.

Hecho en Madrid, el dieciocho de diciembre de mil novecientos noventa y cinco.

Udfærdiget i Madrid den attende december nitten hundrede og femoghalvfems.

Geschehen zu Madrid am achtzehnten Dezember neunzehnhundertfünfundneunzig.

¸ãéíå óôç Ìáäñßôç, óôéò äåêáïêôþ Äåêåìâñßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá ðÝíôå.

Done at Madrid on the eighteenth day of December in the year one thousand nine hundred and ninety-five.

Fait à Madrid, le dix-huit décembre mil neuf cent quatre-vingt-quinze.

Fatto a Madrid, addì diciotto dicembre millenovecentonovantacinque.

Gedaan te Madrid, de achttiende december negentienhonderd vijfennegentig.

Feito em Madrid, em dezoito de Dezembro de mil novecentos e noventa e cinco.

Tehty Madridissa kahdeksantenatoista päivänä joulukuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäviisi.

Som skedde i Madrid den artonde december nittonhundranittiofem.

Por la Comunidad Europea

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Ãéá ôçí ÅõñùðáúêÞ Êïéíüôçôá

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Voor de Europese Gemeenschap

Pela Comunidade Europeia

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

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Por la República de Bolivia

For Republikken Bolivia

Für die Republik Bolivien

Ãéá ôç Äçìïêñáôßá Âïëéâßáò

For the Republic of Bolivia

Pour la république de Bolivie

Per la Repubblica di Bolivia

Voor de Republiek Bolivia

Pela República da Bolívia

Bolivian tasavallan puolesta

För Republiken Bolivia

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ANHANG A

Unter Artikel 2 Absatz 2 fallende Stoffe

Methylethylketon,

Toluol,

Kaliumpermanganat,

Schwefelsäure,

Aceton,

Ethylether,

Salzsäure,

Essigsäureanhydrid,

Anthranilsäure,

Phenylessigsäure,

Piperidin.

ANHANG B

Unter Artikel 2 Absatz 3 fallende Stoffe