EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 21994A1223(16)

Die multilaterale Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) - Anhang 1 - Anhang 1B - Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (WTO)

WTO

OJ L 336, 23.12.1994, p. 191–212 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 11 Volume 038 P. 193 - OP_DATPRO
Special edition in Swedish: Chapter 11 Volume 038 P. 193 - OP_DATPRO
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 021 P. 280 - 304
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 021 P. 280 - 304
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 021 P. 268 - 292
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 021 P. 280 - 304
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 021 P. 280 - 304
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 021 P. 280 - 304
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 021 P. 280 - 304
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 021 P. 280 - 304
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 021 P. 280 - 304
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 010 P. 203 - 227
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 010 P. 203 - 227
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 074 P. 203 - 227

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/800(15)/oj

Related Council decision

21994A1223(16)

Die multilaterale Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986- 1994) - Anhang 1 - Anhang 1B - Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (WTO) WTO

Amtsblatt Nr. L 336 vom 23/12/1994 S. 0191 - 0212
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 38 S. 0193
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 38 S. 0193


ALLGEMEINES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN

DIE MITGLIEDER -

IN ANERKENNUNG der zunehmenden Bedeutung des Handels mit Dienstleistungen für das Wachstum und die Entwicklung der Weltwirtschaft;

IN DEM WUNSCH, einen multilateralen Rahmen von Grundsätzen und Regeln für den Handel mit Dienstleistungen im Hinblick auf die Ausweitung dieses Handels unter Bedingungen der Transparenz und der fortschreitenden Liberalisierung und zur Förderung des Wirtschaftswachstums aller Handelspartner sowie der Weiterentwicklung der Entwicklungsländer zu schaffen;

IN DEM WUNSCH, so bald wie möglich einen stetig zunehmenden Grad der Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen durch aufeinanderfolgende Runden multilateraler Verhandlungen zu erreichen mit dem Ziel, die Interessen aller Beteiligten auf der Grundlage des gemeinsamen Nutzens zu fördern und ein insgesamt ausgeglichenes Verhältnis von Rechten und Pflichten unter angemessener Berücksichtigung der nationalen politischen Zielsetzungen zu gewährleisten;

IN ANERKENNUNG des Rechts der Mitglieder, die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet zu regeln und neue Vorschriften hierfür einzuführen, um ihre nationalen politischen Ziele zu erreichen, sowie - angesichts der in einzelnen Ländern bestehenden Unausgewogenheit des Entwicklungsstands ihrer Vorschriften im Dienstleistungsbereich - des besonderen Bedürfnisses der Entwicklungsländer, dieses Recht auszuüben;

IN DEM WUNSCH, die zunehmende Beteiligung der Entwicklungsländer am Handel mit Dienstleistungen und die Ausweitung ihrer Dienstleistungsausfuhren unter anderem durch die Stärkung der Kapazität, Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit ihrer inländischen Dienstleistungen zu erleichtern;

UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG der schwerwiegenden Probleme der am wenigsten entwickelten Länder angesichts ihrer besonderen wirtschaftlichen Lage und ihrer Bedürfnisse im Entwicklungs-, Handels- und Finanzbereich -

KOMMEN HIERMIT WIE FOLGT ÜBEREIN:

TEIL I GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNG

Artikel I

Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

(1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Maßnahmen der Mitglieder, die den Handel mit Dienstleistungen beeinträchtigen.

(2) Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet der Handel mit Dienstleistungen die Erbringung einer Dienstleistung

a) aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds;

b) im Hoheitsgebiet eines Mitglieds an den Dienstleistungsnutzer eines anderen Mitglieds;

c) durch einen Dienstleistungserbringer eines Mitglieds mittels kommerzieller Präsenz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds;

d) durch einen Dienstleistungserbringer eines Mitglieds mittels Präsenz natürlicher Personen eines Mitglieds im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds.

(3) Für die Zwecke dieses Übereinkommens

a) bedeutet der Begriff "Maßnahmen der Mitglieder" Maßnahmen

i) zentraler, regionaler oder örtlicher Regierungen und Behörden sowie

ii) nichtstaatlicher Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder örtlichen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse.

Bei der Erfuellung seiner Pflichten und Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens trifft jedes Mitglied die ihm zur Verfügung stehenden angemessenen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Pflichten und Verpflichtungen durch die regionalen und örtlichen Regierungen und Behörden sowie nichtstaatliche Stellen in seinem Hoheitsgebiet zu gewährleisten;

b) schließt der Begriff "Dienstleistungen" jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor mit Ausnahme solcher Dienstleistungen ein, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden;

c) bedeutet der Begriff "in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung" jede Art von Dienstleistung, die weder zu kommerziellen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird.

TEIL II ALLGEMEINE PFLICHTEN UND DISZIPLINEN

Artikel II

Meistbegünstigung

(1) Jedes Mitglied gewährt hinsichtlich aller Maßnahmen, die unter dieses Übereinkommen fallen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds sofort und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die es den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Landes gewährt.

(2) Ein Mitglied kann eine Maßnahme, die mit Absatz 1 nicht vereinbar ist, unter der Voraussetzung aufrechterhalten, daß diese Maßnahme in der Anlage zu Ausnahmen von Artikel II aufgeführt ist und die Bedingungen jener Anlage erfuellt.

(3) Dieses Übereinkommen ist nicht dahingehend auszulegen, daß einem Mitglied das Recht verwehrt wird, angrenzenden Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um, beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete, den Austausch von örtlich erbrachten und genutzten Dienstleistungen zu erleichtern.

Artikel III

Transparenz

(1) Jedes Mitglied veröffentlicht umgehend und, von Notstandssituationen abgesehen, spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens alle einschlägigen allgemeingültigen Maßnahmen, die sich auf die Anwendung dieses Übereinkommens beziehen oder sie beeinträchtigen. Internationale Übereinkünfte, die für den Handel mit Dienstleistungen gelten oder ihn beeinträchtigen und die ein Mitglied unterzeichnet hat, sind ebenfalls zu veröffentlichen.

(2) Ist eine Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht durchführbar, so ist die Information auf andere Weise öffentlich zugänglich zu machen.

(3) Jedes Mitglied unterrichtet den Rat für den Handel mit Dienstleistungen umgehend und mindestens einmal jährlich über die Einführung neuer oder die Änderung bestehender Gesetze, sonstiger Vorschriften oder Verwaltungsrichtlinien, die den Handel mit Dienstleistungen, soweit er den spezifischen Verpflichtungen dieses Mitglieds im Rahmen dieses Übereinkommens unterliegt, wesentlich betreffen.

(4) Jedes Mitglied beantwortet umgehend alle Ersuchen eines anderen Mitglieds um bestimmte Auskünfte über jede seiner allgemein geltenden Maßnahmen oder internationalen Übereinkünfte im Sinne des Absatzes 1. Ferner richtet jedes Mitglied eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die andere Mitglieder auf Ersuchen über alle derartigen Angelegenheiten sowie die der Notifikationspflicht nach Absatz 3 unterliegenden Angelegenheiten im einzelnen unterrichten. Diese Auskunftsstellen sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der WTO (im folgenden als "WTO-Übereinkommen" bezeichnet) einzurichten. Für einzelne Entwicklungsländer, die Mitglieder sind, können hinsichtlich des zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen die Auskunftsstellen einzurichten sind, entsprechend flexible Lösungen vereinbart werden. Die Auskunftsstellen brauchen keine Hinterlegungsstellen für Gesetze und sonstige Vorschriften zu sein.

(5) Jedes Mitglied kann dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen jede Maßnahme eines anderen Mitglieds notifizieren, die nach seiner Auffassung die Wirkungsweise dieses Übereinkommens berührt.

Artikel III bis

Offenlegung vertraulicher Informationen

Dieses Übereinkommen verpflichtet die Mitglieder nicht, vertrauliche Informationen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse widersprechen würde oder die berechtigten kommerziellen Interessen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde, zur Verfügung zu stellen.

Artikel IV

Zunehmende Beteiligung der Entwicklungsländer

(1) Die zunehmende Beteiligung von Entwicklungsländern, die Mitglieder sind, am Welthandel wird durch ausgehandelte spezifische Verpflichtungen der verschiedenen Mitglieder nach den Teilen III und IV erleichtert, die sich beziehen auf

a) die Stärkung der Kapazität, Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit ihrer inländischen Dienstleistungen, unter anderem durch Zugang zu Technologie auf kommerzieller Grundlage;

b) die Verbesserung ihres Zugangs zu Vertriebswegen und Informationsnetzen und

c) die Liberalisierung des Marktzugangs in Sektoren und Erbringungsformen, die von Ausfuhrinteresse für diese Länder sind.

(2) Die entwickelten Länder, die Mitglieder sind, und soweit wie möglich auch andere Mitglieder errichten innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens Kontaktstellen, um den Dienstleistungserbringern aus Entwicklungsländern, die Mitglieder sind, den Zugang zu die jeweiligen Märkte betreffenden Informationen über

a) kommerzielle und technische Aspekte der Erbringung von Dienstleistungen;

b) Registrierung, Anerkennung und Erwerb beruflicher Qualifikationen und

c) Verfügbarkeit von Dienstleistungstechnologie

zu erleichtern.

(3) Bei der Durchführung der Absätze 1 und 2 wird den am wenigsten entwickelten Ländern, die Mitglieder sind, besonderer Vorrang eingeräumt. Die schwerwiegenden Probleme der am wenigsten entwickelten Länder in bezug auf die Annahme ausgehandelter spezifischer Verpflichtungen ist angesichts ihrer besonderen wirtschaftlichen Lage und ihrer Bedürfnisse im Entwicklungs-, Handels- und Finanzbereich besonders zu berücksichtigen.

Artikel V

Wirtschaftliche Integration

(1) Dieses Übereinkommen hindert die Mitglieder nicht daran, Vertragspartei einer Übereinkunft zu sein oder eine Übereinkunft zu schließen, die den Handel mit Dienstleistungen zwischen oder unter den Vertragsparteien der Übereinkunft liberalisiert; jedoch muß eine solche Übereinkunft

a) einen beträchtlichen sektoralen Geltungsbereich (1) haben und

b) vorsehen, daß praktisch jede Diskriminierung im Sinne des Artikels XVII zwischen oder unter den Vertragsparteien in den Sektoren, für die Buchstabe a) gilt, ausgeschlossen ist oder beseitigt wird durch

i) Abschaffung bestehender diskriminierender Maßnahmen und/oder

ii) Verbot der Einführung neuer oder stärker diskriminierender Maßnahmen

entweder bei Inkrafttreten der Übereinkunft oder auf der Grundlage eines angemessenen Zeitplans; ausgenommen sind Maßnahmen, die nach den Artikeln XI, XII, XIV und XIVbis zulässig sind.

(2) Bei der Feststellung, ob die unter Absatz 1 Buchstabe b) aufgeführten Bedingungen erfuellt sind, kann das Verhältnis berücksichtigt werden, in dem die Übereinkunft zu dem umfassenderen Prozeß der wirtschaftlichen Integration oder der Handelsliberalisierung unter den betroffenen Ländern steht.

(3) a) Sofern Entwicklungsländer Vertragsparteien einer Übereinkunft der in Absatz 1 genannten Art sind, sind die in Absatz 1, insbesondere unter Buchstabe b), genannten Bedingungen im Einklang mit dem Entwicklungsstand der betroffenen Länder im allgemeinen sowie in einzelnen Sektoren und Teilsektoren flexibel zu handhaben.

b) Ungeachtet des Absatzes 6 kann bei Übereinkünften der in Absatz 1 genannten Art, sofern nur Entwicklungsländer beteiligt sind, juristischen Personen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle natürlicher Personen der Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft befinden, eine günstigere Behandlung gewährt werden.

(4) Eine Übereinkunft nach Absatz 1 ist so zu gestalten, daß der Handel zwischen den Vertragsparteien erleichtert wird, und darf für Mitglieder, die der Übereinkunft nicht angehören, das allgemeine Niveau der Hemmnisse für den Dienstleistungshandel in den jeweiligen Sektoren oder Teilsektoren gegenüber dem vor Abschluß der Übereinkunft geltenden Niveau erhöhen.

(5) Beabsichtigt ein Mitglied bei Abschluß, Erweiterung oder wesentlicher Änderung einer in Absatz 1 genannten Übereinkunft, eine spezifische Verpflichtung im Widerspruch zu den in seiner Liste festgelegten Bedingungen zurückzunehmen oder zu ändern, so ist diese Rücknahme oder Änderung mindestens 90 Tage im voraus bekanntzugeben; es gilt das in Artikel XXII Absätze 2, 3 und 4 festgelegte Verfahren.

(6) Ein Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds, der eine nach dem Recht einer Vertragspartei einer in Absatz 1 genannten Übereinkunft gegründete juristische Person ist, hat Anspruch auf die in der Übereinkunft vorgesehene Behandlung, sofern er im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien der Übereinkunft in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt.

(7) a) Mitglieder, die Vertragsparteien einer in Absatz 1 genannten Übereinkunft sind, notifizieren dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen umgehend jede derartige Übereinkunft sowie jede Erweiterung oder wesentliche Änderung der Übereinkunft. Sie stellen dem Rat ferner alle von ihm angeforderten einschlägigen Informationen zur Verfügung. Der Rat kann eine Arbeitsgruppe einsetzen, die eine solche Übereinkunft oder die Erweiterung oder Änderung einer solchen Übereinkunft prüft und dem Rat berichtet, ob sie mit diesem Artikel vereinbar ist.

b) Mitglieder, die Vertragspartner einer in Absatz 1 genannten Übereinkunft sind, die auf der Grundlage eines Zeitplans durchgeführt wird, berichten dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen regelmässig über die Durchführung. Der Rat kann zur Prüfung dieser Berichte eine Arbeitsgruppe einsetzen, wenn er eine solche Gruppe für notwendig erachtet.

c) Auf der Grundlage der Berichte der unter den Buchstaben a) und b) genannten Arbeitsgruppen kann der Rat gegebenenfalls Empfehlungen an die Vertragsparteien richten.

(8) Ein Mitglied, das Vertragspartei einer Übereinkunft nach Absatz 1 ist, hat keinen Anspruch auf Ausgleich von Handelsvorteilen, die einem anderen Mitglied aus einer solchen Übereinkunft erwachsen.

Artikel V bis

Übereinkünfte über integrierte Arbeitsmärkte

Dieses Übereinkommen hindert seine Mitglieder nicht daran, Vertragspartei einer Übereinkunft zu sein, welche die volle Integration (2) der Arbeitsmärkte zwischen oder unter den Vertragsparteien der Übereinkunft herbeiführt, unter der Voraussetzung, daß die Übereinkunft

a) Staatsangehörige der Vertragsparteien von der Pflicht zur Beschaffung von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen freistellt;

b) dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen notifiziert wird.

Artikel VI

Innerstaatliche Regelung

(1) In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen übernommen werden, stellen die Mitglieder sicher, daß alle allgemein geltenden Maßnahmen, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.

(2) a) Jedes Mitglied unterhält oder richtet, sobald dies praktisch durchführbar ist, gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfemaßnahmen gewährleisten. Können solche Verfahren nicht unabhängig von den Behörden durchgeführt werden, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt das Mitglied Sorge dafür, daß die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.

b) Buchstabe a) ist nicht dahingehend auszulegen, daß ein Mitglied solche Instanzen oder Verfahren auch dann einzurichten hat, wenn dies mit seiner verfassungsmässigen Struktur oder seiner Rechtsordnung unvereinbar ist.

(3) Bedarf die Erbringung einer Dienstleistung, für die eine spezifische Verpflichtung übernommen wurde, der Genehmigung, so unterrichten die zuständigen Behörden eines Mitglieds innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage eines nach den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften als vollständig erachteten Antrags den Antragsteller über die Entscheidung über den Antrag. Auf Antrag des Antragstellers unterrichten die zuständigen Behörden des Mitglieds diesen unverzueglich über den Stand der Bearbeitung des Antrags.

(4) Um zu gewährleisten, daß Maßnahmen, die Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse betreffen, keine unnötigen Hemmnisse für den Handel mit Dienstleistungen darstellen, erarbeitet der Rat für den Handel mit Dienstleistungen mit Hilfe der von ihm gegebenenfalls eingesetzten geeigneten Gremien alle notwendigen Disziplinen. Diese Disziplinen sollen sicherstellen, daß solche Erfordernisse unter anderem

a) auf objektiven und transparenten Kriterien wie Kompetenz und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen;

b) nicht belastender sind als nötig, um die Qualität der Dienstleistung zu gewährleisten;

c) im Fall von Zulassungsverfahren nicht an sich die Erbringung der Dienstleistung beschränken.

(5) a) In Sektoren, in denen ein Mitglied spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, wendet das Mitglied bis zum Inkrafttreten der für diese Sektoren nach Absatz 4 erarbeiteten Disziplinen keine Zulassungs- und Qualifikationserfordernisse oder technischen Normen an, welche die spezifischen Verpflichtungen in einer Weise nichtig machen oder beeinträchtigen,

i) die mit den in Absatz 4 Buchstabe a), b) oder c) beschriebenen Kriterien nicht vereinbar ist und

ii) die zu dem Zeitpunkt, zu dem die spezifischen Verpflichtungen in diesen Sektoren übernommen wurden, von dem Mitglied vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte.

b) Bei der Beurteilung, ob ein Mitglied die Pflicht nach Absatz 5 Buchstabe a erfuellt, sind die von dem Mitglied angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisation (3) zu berücksichtigen.

(6) In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen für Dienstleistungen freier Berufe übernommen werden, sieht jedes Mitglied angemessene Verfahren vor, um sich hinsichtlich der Kompetenz der Berufsangehörigen der anderen Mitglieder zu vergewissern.

Artikel VII

Anerkennung

(1) Zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Erfuellung der Normen oder Kriterien für die Ermächtigung, Zulassung oder Beglaubigung von Dienstleistungserbringern und vorbehaltlich der Voraussetzungen in Absatz 3 kann ein Mitglied die Ausbildung oder Berufserfahrung, die Anforderungen oder die Zulassungen oder Beglaubigungen, die in einem bestimmten Land erworben, erfuellt beziehungsweise erteilt worden sind, anerkennen. Diese Anerkennung, die im Weg der Harmonisierung oder auf andere Weise erreicht werden kann, kann auf einer Vereinbarung oder Absprache mit dem betreffenden Land beruhen oder autonom gewährt werden.

(2) Ein Mitglied, das Vertragspartei einer bestehenden oder künftigen Vereinbarung oder Absprache nach Absatz 1 ist, gibt anderen interessierten Mitgliedern ausreichende Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Vereinbarung oder Absprache zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln. Sofern ein Mitglied eine Anerkennung autonom gewährt, gibt es jedem anderen Mitglied ausreichende Gelegenheit, nachzuweisen, daß die Ausbildung, Berufserfahrung, Zulassungen, Beglaubigungen oder Anforderungen, die im Hoheitsgebiet des anderen Mitglieds erworben beziehungsweise erfuellt worden sind, anzuerkennen sind.

(3) Ein Mitglied darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung seiner Normen oder Kriterien für die Ermächtigung, Zulassung oder Beglaubigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen darstellen würde.

(4) Jedes Mitglied

a) unterrichtet den Rat für den Handel mit Dienstleistungen innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens für das Mitglied über seine bestehenden Anerkennungsmaßnahmen und erklärt, ob diese Maßnahmen auf der Grundlage von Vereinbarungen oder Absprachen nach Absatz 1 getroffen wurden;

b) unterrichtet den Rat für den Handel mit Dienstleistungen umgehend und möglichst weit im voraus über die Aufnahme von Verhandlungen über eine Vereinbarung oder Absprache nach Absatz 1, um anderen Mitgliedern ausreichende Gelegenheit zu geben, ihr Interesse an der Teilnahme an solchen Verhandlungen zu bekunden, bevor diese in eine entscheidende Phase eintreten;

c) unterrichtet den Rat für den Handel mit Dienstleistungen umgehend, wenn es neue Anerkennungsmaßnahmen beschließt oder bestehende erheblich ändert, und erklärt, ob diese Maßnahmen auf der Grundlage von Vereinbarungen oder Absprachen nach Absatz 1 getroffen wurden.

(5) Die Anerkennung soll soweit wie möglich auf multilateral vereinbarten Kriterien beruhen. Die Mitglieder arbeiten in geeigneten Fällen mit entsprechenden zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zusammen, um gemeinsame internationale Normen und Kriterien für die Anerkennung sowie gemeinsame internationale Normen für die Ausübung der entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten und Berufe im Dienstleistungsbereich zu erarbeiten und anzunehmen.

Artikel VIII

Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschließlichen Rechten

(1) Jedes Mitglied gewährleistet, daß ein Dienstleistungserbringer mit Monopolstellung im Hoheitsgebiet des Mitglieds bei der Erbringung dieser Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt nicht in einer Weise handelt, die mit den Pflichten des Mitglieds nach Artikel II sowie mit seinen spezifischen Verpflichtungen unvereinbar ist.

(2) Tritt ein Dienstleistungserbringer eines Mitglieds mit Monopolstellung entweder direkt oder über ein verbundenes Unternehmen bei der Erbringung einer Dienstleistung ausserhalb seines Monopolbereichs im Wettbewerb auf und unterliegt diese Dienstleistung spezifischen Verpflichtungen dieses Mitglieds, so gewährleistet das Mitglied, daß der Erbringer seine Monopolstellung nicht mißbraucht, indem er in seinem Hoheitsgebiet in einer Weise handelt, die mit diesen Verpflichtungen unvereinbar ist.

(3) Auf Antrag eines Mitglieds, das Grund zu der Annahme hat, daß der Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds mit Monopolstellung im Widerspruch zu Absatz 1 oder 2 handelt, kann der Rat für den Handel mit Dienstleistungen das für die Einsetzung, Unterhaltung oder Ermächtigung dieses Erbringers verantwortliche Mitglied ersuchen, spezifische Informationen über die entsprechenden Tätigkeiten zu liefern.

(4) Gewährt ein Mitglied nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens Monopolrechte hinsichtlich der Erbringung einer Dienstleistung, die seinen spezifischen Verpflichtungen unterliegt, so unterrichtet dieses Mitglied den Rat für den Handel mit Dienstleistungen spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Gewährung der Monopolrechte; es gilt Artikel 2, 3 und 4.

(5) Dieser Artikel gilt auch für Fälle von Dienstleistungserbringern mit ausschließlichen Rechten, sofern ein Mitglied formal oder tatsächlich a) eine kleine Zahl von Dienstleistungserbringern ermächtigt oder einsetzt und b) den Wettbewerb unter diesen Erbringern in seinem Hoheitsgebiet in erheblichem Maß unterbindet.

Artikel IX

Geschäftspraktiken

(1) Die Mitglieder erkennen an, daß gewisse Geschäftspraktiken von Dienstleistungserbringern, soweit sie nicht unter Artikel VIII fallen, den Wettbewerb behindern und damit den Handel mit Dienstleistungen beschränken können.

(2) Jedes Mitglied nimmt auf Antrag eines anderen Mitglieds Konsultationen mit dem Ziel auf, die in Absatz 1 genannten Praktiken zu beseitigen. Das angesprochene Mitglied prüft diesen Antrag gründlich und wohlwollend und wirkt dadurch mit, daß es öffentlich zugängliche, nicht vertrauliche Informationen von Belang für die betreffende Angelegenheit zur Verfügung stellt. Das angesprochene Mitglied liefert dem antragstellenden Mitglied ferner weitere verfügbare Informationen im Rahmen seines innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich des Abschlusses einer befriedigenden Vereinbarung über die Wahrung der Vertraulichkeit seitens des antragstellenden Mitglieds.

Artikel X

Notstandsmaßnahmen

(1) Entsprechend dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung werden multilaterale Verhandlungen über die Frage von Notstandsmaßnahmen geführt. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen treten spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens in Kraft.

(2) Bevor die in Absatz 1 genannten Verhandlungsergebnisse in Kraft treten, kann jedes Mitglied ungeachtet des Artikels XXI Absatz 1 dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen seine Absicht notifizieren, eine spezifische Verpflichtung nach Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Verpflichtung unter der Voraussetzung zu ändern oder zurückzunehmen, daß das Mitglied gegenüber dem Rat begründet, daß die Änderung oder Rücknahme nicht bis zum Ende der in Artikel XXI Absatz 1 festgelegten Dreijahresfrist aufgeschoben werden kann.

(3) Die Anwendung des Absatzes 2 endet drei Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens.

Artikel XI

Zahlungen und Übertragungen

(1) Ausser unter den in Artikel XII vorgesehenen Umständen verzichten die Mitglieder auf eine Beschränkung internationaler Übertragungen und Zahlungen im Rahmen laufender Geschäfte, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen zusammenhängen.

(2) Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Internationalen Währungsfonds nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds einschließlich des Einsatzes von Devisenmaßnahmen, die mit dem Übereinkommen in Einklang stehen, unter der Voraussetzung unberührt, daß ein Mitglied keine Beschränkungen für Kapitaltransaktionen erlässt, die mit seinen spezifischen Verpflichtungen hinsichtlich solcher Transaktionen unvereinbar sind, es sei denn, daß Artikel XII Anwendung findet oder der Fonds ein entsprechendes Ersuchen stellt.

Artikel XII

Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

(1) Bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzstörungen oder extremen Zahlungsschwierigkeiten kann ein Mitglied Beschränkungen für den Handel mit Dienstleistungen einführen oder beibehalten, für die es spezifische Verpflichtungen übernommen hat; dies umfasst auch Zahlungen oder Übertragungen für Transaktionen im Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen. Es wird anerkannt, daß eine besondere Zahlungsbilanzstörung eines Mitglieds, das sich im Prozeß wirtschaftlicher Entwicklung oder wirtschaftlichen Übergangs befindet, den Einsatz von Beschränkungen erforderlich machen kann, um unter anderem die Ausstattung mit angemessenen Reserven zur Durchführung des wirtschaftlichen Entwicklungs- oder Übergangsprogramms zu gewährleisten.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen

a) dürfen nicht zwischen Mitgliedern diskriminieren;

b) müssen mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sein;

c) müssen unnötige Schädigungen der Handelsinteressen sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Interessen anderer Mitglieder vermeiden;

d) dürfen nicht über die hinausgehen, die zur Behebung der in Absatz 1 beschriebenen Umstände notwendig sind;

e) gelten nur für einen begrenzten Zeitraum und werden schrittweise im Zug der Verbesserung der in Absatz 1 beschriebenen Lage abgebaut.

(3) Bei der Beurteilung der Auswirkungen solcher Beschränkungen können die Mitglieder der Erbringung solcher Dienstleistungen Vorrang geben, die für ihre Wirtschafts- oder Entwicklungsprogramme von grösserer Bedeutung sind. Sie dürfen jedoch nicht zum Schutz eines bestimmten Dienstleistungssektors eingeführt oder aufrechterhalten werden.

(4) Alle nach Absatz 1 eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen oder Änderungen dieser Beschränkungen werden dem Allgemeinen Rat umgehend notifiziert.

(5) a) Mitglieder, die diesen Artikel anwenden, konsultieren umgehend den Auschuß für Zahlungsbilanzbeschränkungen über die nach diesem Artikel eingeführten Beschränkungen.

b) Die Ministerkonferenz erarbeitet Verfahren (4) für regelmässige Konsultationen mit dem Ziel, den betreffenden Mitgliedern die Empfehlungen zu geben, die sie für geeignet erachtet.

c) Im Rahmen dieser Konsultationen wird die Zahlungsbilanzsituation des betreffenden Mitglieds zusammen mit den nach diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen beurteilt, wobei unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden:

i) Art und Ausmaß der Zahlungsbilanzstörungen und der externen Zahlungsschwierigkeiten;

ii) Die Aussenwirtschafts- und Handelssituation des Mitglieds, dem die Konsultationen gelten;

iii) mögliche alternativ zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen.

d) In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen mit Absatz 2, insbesondere bezueglich des schrittweisen Abbaus von Beschränkungen nach Absatz 2 Buchstabe e), übereinstimmen.

e) Bei den Konsultationen werden alle statistischen und sonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds bezueglich Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanzsituation berücksichtigt und die Schlußfolgerungen auf die Beurteilung der Zahlungsbilanz- und der externen Finanzsituation des Mitglieds, dem die Konsultationen gelten, durch den Internationalen Währungsfonds gegründet.

(6) Wünscht ein Mitglied, das nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, diesen Artikel anzuwenden, so leitet die Ministerkonferenz ein Überprüfungsverfahren sowie alle weiteren notwendigen Verfahren ein.

Artikel XIII

Öffentliches Beschaffungswesen

(1) Die Artikel II, XVI und XVII finden keine Anwendung auf Gesetze, sonstige Vorschriften oder Erfordernisse in bezug auf öffentliche Beschaffungen von Dienstleistungen, die für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht zum kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen zum kommerziellen Verkauf bestimmt sind.

(2) Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens finden multilaterale Verhandlungen über die öffentliche Beschaffung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Übereinkommens statt.

Artikel XIV

Allgemeine Ausnahmen

Unter der Voraussetzung, daß Maßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder unberechtigter Diskriminierung unter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Handel mit Dienstleistungen darstellen würde, darf dieses Übereinkommen nicht dahingehend ausgelegt werden, daß es die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen eines Mitglieds verhindert,

a) die erforderlich sind, um die öffentliche Moral oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten (5);

b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen;

c) die erforderlich sind, um die Erhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen, einschließlich solcher

i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Behandlung der Folgen einer Nichterfuellung von Dienstleistungsverträgen,

ii) zum Schutz der Persönlichkeit bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten,

iii) zur Gewährleistung der Sicherheit;

d) die nicht mit Artikel XVII vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, eine gerechte oder wirksame (6) Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in bezug auf Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer anderer Mitglieder zu gewährleisten;

e) die nicht mit Artikel II vereinbar sind, vorausgesetzt, die unterschiedliche Behandlung beruht auf einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder auf Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen internationalen Übereinkunft, durch die das Mitglied gebunden ist.

Artikel XIV bis

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

(1) Dieses Übereinkommen ist nicht dahingehend auszulegen,

a) daß ein Mitglied Informationen zur Verfügung stellen muß, deren Offenlegung nach seiner Auffassung seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder

b) daß ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen zu treffen, die es zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig hält

i) bezueglich der Erbringung von Dienstleistungen, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,

ii) bezueglich spaltbarer und fusionsfähiger Stoffe oder der Rohstoffe, aus denen sie erzeugt werden,

iii) in Kriegszeiten oder bei sonstigen Krisen in internationalen Beziehungen oder

c) daß ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen in Erfuellung seiner Pflichten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.

(2) Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen wird über Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b) und c) und deren Aufhebung so ausführlich wie möglich unterrichtet.

Artikel XV

Subventionen

(1) Die Mitglieder erkennen an, daß Subventionen unter bestimmten Umständen zu Verzerrungen im Handel mit Dienstleistungen führen können. Die Mitglieder nehmen zur Vermeidung derartiger handelsverzerrender Auswirkungen Verhandlungen zur Ausarbeitung der erforderlichen multilateralen Disziplinen auf (7). Die Verhandlungen betreffen auch die Zweckmässigkeit von Ausgleichsverfahren. Die Verhandlungen erkennen die Rolle von Subventionen für die Entwicklungsprogramme von Entwicklungsländern an und berücksichtigen das Bedürfnis der Mitglieder, insbesondere der Entwicklungsländer, die Mitglieder sind, nach Flexibilität in diesem Bereich. Für die Zwecke dieser Verhandlungen tauschen die Mitglieder Informationen über alle Subventionen im Zusammenhang mit dem Handel mit Dienstleistungen aus, die sie inländischen Dienstleistungserbringern gewähren.

(2) Ein Mitglied, das sich durch eine Subvention eines anderen Mitglieds beeinträchtigt sieht, kann dieses Mitglied um Konsultationen über diese Fragen ersuchen. Ein solches Ersuchen wird wohlwollend geprüft.

TEIL III SPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN

Artikel XVI

Marktzugang

(1) Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel I definierten Erbringungsarten gewährt jedes Mitglied den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die nach den in seiner Liste (8) vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.

(2) In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, werden die Maßnahmen, die ein Mitglied weder regional noch für sein gesamtes Hoheitsgebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in seiner Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert:

a) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleistungserbringer in Form von zahlenmässigen Quoten, Monopolen oder Dienstleistungserbringern mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedürfnisprüfung;

b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmässiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedürfnisprüfung;

c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedürfnisprüfung (9);

d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer spezifischen Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, in Form zahlenmässiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedürfnisprüfung;

e) Maßnahmen, die bestimmte Arten rechtlicher Unternehmensformen oder von Gemeinschaftsunternehmen beschränken oder vorschreiben, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf, und

f) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Hoechstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

Artikel XVII

Inländerbehandlung

(1) In den in seiner Liste aufgeführten Sektoren gewährt jedes Mitglied unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds hinsichtlich aller Maßnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen beeinträchtigen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die es seinen eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt (10).

(2) Ein Mitglied kann das Erfordernis des Absatzes 1 dadurch erfuellen, daß es Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds eine Behandlung gewährt, die mit der, die es seinen eigenen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungerbringern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidet.

(3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern des Mitglieds gegenüber gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds verändert.

Artikel XVIII

Zusätzliche Verpflichtung

Die Mitglieder können in bezug auf Maßnahmen, die den Handel mit Dienstleistungen beeinträchtigen und nicht nach Artikel XVI oder XVII in Listen aufgeführt werden, Verpflichtungen aushandeln, einschließlich Maßnahmen in bezug auf Qualifikations-, Normen- oder Zulassungsfragen. Solche Verpflichtungen werden in der Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführt.

TEIL IV FORTSCHREITENDE LIBERALISIERUNG

Artikel XIX

Aushandeln spezifischer Verpflichtungen

(1) Entsprechend den Zielen dieses Übereinkommens treten die Mitglieder in aufeinanderfolgende Verhandlungsrunden ein, die spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens beginnen und danach regelmässig stattfinden, um schrittweise einen höheren Stand der Liberalisierung zu erreichen. Die Verhandlungen zielen darauf ab, die nachteiligen Auswirkungen von Maßnahmen auf den Handel mit Dienstleistungen zu vermindern oder zu beseitigen, um dadurch einen effektiven Marktzugang zu erreichen. Dieser Prozeß findet mit dem Ziel statt, die Interessen aller Beteiligten auf der Grundlage des gemeinsamen Nutzens zu fördern und ein insgesamt ausgeglichenes Verhältnis von Rechten und Pflichten zu gewährleisten.

(2) Der Liberalisierungsprozeß findet unter angemessener Berücksichtigung der nationalen politischen Zielsetzungen und des Entwicklungsstands der einzelnen Mitglieder sowohl allgemein als auch in einzelnen Sektoren statt. Einzelne Entwicklungsländer, die Mitglieder sind, erhalten hinreichende Flexibilität, indem ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, eine geringere Zahl von Sektoren zu öffnen, weniger Arten von Transaktionen zu liberalisieren, schrittweise und in Abhängigkeit von ihrem Entwicklungsstand den Marktzugang zu erweitern und, wenn sie ausländischen Dienstleistungserbringern Zugang zu ihren Märkten gewähren, hieran Bedingungen zu knüpfen, die darauf ausgerichtet sind, die in Artikel IV genannten Ziele zu erreichen.

(3) Für jede Runde werden Verhandlungsrichtlinien und -verfahren festgelegt. Zur Erarbeitung solcher Richtlinien nimmt der Rat für den Handel mit Dienstleistungen eine Bewertung des Handels mit Dienstleistungen allgemein und nach Sektoren im Hinblick auf die Ziele dieses Übereinkommens einschließlich der in Artikel IV Absatz 1 genannten Ziele vor. Die Verhandlungsrichtlinien legen fest, wie die von Mitgliedern seit den vorhergehenden Verhandlungen autonom getroffenen Liberalisierungsmaßnahmen behandelt werden und wie die besondere Behandlung der am wenigsten entwickelten Länder, die Mitglieder sind, gemäß Artikel IV Absatz 3 erfolgt.

(4) Der Prozeß der schrittweisen Liberalisierung ist in jeder derartigen Runde durch bilaterale, plurilaterale oder multilaterale Verhandlungen voranzubringen mit dem Ziel, den allgemeinen Umfang der spezifischen Verpflichtungen, welche die Mitglieder nach diesem Übereinkommen übernommen haben, zu vergrössern.

Artikel XX

Listen spezifischer Verpflichtungen

(1) Jedes Mitglied legt in einer Liste die spezifischen Verpflichtungen fest, die es nach Teil III übernimmt. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:

a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;

b) Bedingungen und Qualifikationen für die Inländerbehandlung;

c) Zusagen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen;

d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflichtungen und

e) den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.

(2) Maßnahmen, die sowohl mit Artikel XVI als auch mit Artikel XVII nicht vereinbar sind, werden in die für Artikel XVI vorgesehene Spalte eingetragen. In diesem Fall gilt der Eintrag als Bedingung oder Qualifikation auch zu Artikel XVII.

(3) Die Listen spezifischer Verpflichtungen werden diesem Übereinkommen als Anlagen beigefügt und bilden einen wesentlichen Bestandteil des Übereinkommens.

Artikel XXI

Änderung der Listen

(1) a) Ein Mitglied (im folgenden als "änderndes Mitglied" bezeichnet) kann eine Verpflichtung in seiner Liste in Übereinstimmung mit diesem Artikel nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verpflichtung jederzeit ändern oder zurücknehmen.

b) Ein änderndes Mitglied notifiziert dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen seine Absicht, eine Verpflichtung nach diesem Artikel zu ändern oder zurückzunehmen, spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Durchführung der Änderung oder Rücknahme.

(2) a) Auf Antrag eines Mitglieds, dessen Handelsvorteile aufgrund dieses Übereinkommens durch eine nach Absatz 1 Buchstabe b) notifizierte geplante Änderung oder Rücknahme betroffen sein können (im folgenden als "betroffenes Mitglied" bezeichnet), nimmt das ändernde Mitglied Verhandlungen auf, um eine Einigung über notwendige Ausgleichsmaßnahmen zu erreichen. In den Verhandlungen und der Einigung bemühen sich die beteiligten Mitglieder, ein allgemeines Maß gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, das nicht weniger günstig für den Handel ist als das in den Listen spezifischer Verpflichtungen vor Aufnahme dieser Verhandlungen vorgesehene Maß.

b) Ausgleichsmaßnahmen werden auf der Grundlage der Meistbegünstigung getroffen.

(3) a) Erzielen das ändernde Mitglied und ein betroffenes Mitglied vor Ablauf der vorgesehenen Verhandlungsfrist keine Einigung, so kann das betroffene Mitglied die Angelegenheit einem Schiedsverfahren unterwerfen. Jedes betroffene Mitglied, das einen möglicherweise bestehenden Anspruch auf Ausgleich durchsetzen will, muß an dem Schiedsverfahren teilnehmen.

b) Verlangt keines der betroffenen Mitglieder ein Schiedsverfahren, so kann das ändernde Mitglied die vorgesehene Änderung oder Rücknahme durchführen.

(4) a) Das ändernde Mitglied kann seine Verpflichtung nicht ändern oder zurücknehmen, bevor es Ausgleichsmaßnahmen entsprechend dem Ergebnis des Schiedsverfahrens getroffen hat.

b) Führt das ändernde Mitglied die geplante Änderung oder Rücknahme unter Missachtung des Eregebnisses des Schiedsverfahrens durch, so kann ein betroffenes Mitglied, das an dem Schiedsverfahren beteiligt war, im wesentlichen gleichwertige Vergünstigungen in Übereinstimmung mit dem Ergebnis ändern oder zurücknehmen. Ungeachtet des Artikels II kann eine derartige Änderung oder Rücknahme nur in bezug auf das ändernde Mitglied durchgeführt werden.

(5) Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen legt Verfahren zur Berichtigung oder Änderung von Listen fest. Ein Mitglied, das in seiner Liste aufgeführte Verpflichtungen nach diesem Artikel geändert oder zurückgenommen hat, hat seine Liste nach diesen Verfahren zu ändern.

TEIL V INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

Artikel XXII

Konsultationen

(1) Jedes Mitglied wird die Möglichkeit von Konsultationen über Vorstellungen eines anderen Mitglieds zu irgendeiner Angelegenheit, welche die Anwendung dieses Übereinkommens betrifft, wohlwollend prüfen und angemessene Gelegenheit dazu geben. Für solche Konsultationen gilt die Vereinbarung über Streitbeilegung.

(2) Auf Antrag eines Mitglieds kann der Rat für den Handel mit Dienstleistungen oder das Streitbeilegungsgremium Konsultationen mit einem oder mehreren Mitgliedern über jede Angelegenheit führen, für die durch Konsultationen nach Absatz 1 keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden konnte.

(3) Ein Mitglied kann sich weder nach diesem Artikel noch nach Artikel XXIII auf Artikel XVII bezueglich einer Maßnahme eines anderen Mitglieds berufen, die in den Geltungsbereich eines zwischen ihnen geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung fällt. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern darüber, ob eine Maßnahme in den Geltungsbereich eines derartigen zwischen ihnen geschlossenen Abkommens fällt, steht es jedem der Mitglieder frei, die Angelegenheit vor den Rat für den Handel mit Dienstleistungen zu bringen (11). Der Rat unterbreitet die Angelegenheit einem Schiedsgericht. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Mitglieder bindend.

Artikel XXIII

Streitbeilegung und Durchsetzung

(1) Sollte ein Mitglied der Auffassung sein, daß ein anderes Mitglied seine Pflichten oder seine spezifischen Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nicht erfuellt, so kann es sich mit dem Ziel, eine für beide Seiten befriedigende Lösung der Angelegenheit zu erreichen, auf die Vereinbarung über Streitbeilegung berufen.

(2) Ist das Streitbeilegungsgremium der Auffassung, daß die Umstände ernst genug sind, um einen solchen Schritt zu rechtfertigen, so kann es ein oder mehrere Mitglieder ermächtigen, die Anwendung dieser Pflichten und spezifischen Verpflichtungen gegenüber einem oder mehreren anderen Mitgliedern nach Artikel 22 der Vereinbarung über Streitbeilegung auszusetzen.

(3) Ist ein Mitglied der Auffassung, daß ihm ein Handelsvorteil, den es vernünftigerweise aufgrund einer spezifischen Verpflichtung eines anderen Mitglieds nach Teil III hätte erwarten können, als Ergebnis der Anwendung einer Maßnahme, die zu diesem Übereinkommen nicht in Widerspruch steht, zunichte gemacht oder geschmälert wird, so kann es sich auf die Vereinbarung über Streitbeilegung berufen. Stellt das Streitbeilegungsgremium fest, daß die Maßnahme einen solchen Handelsvorteil zunichte gemacht oder geschmälert hat, so hat das betroffene Mitglied Anspruch auf einen für beide Seiten befriedigenden Ausgleich auf der Grundlage des Artikels XXI Absatz 2, der die Änderung oder Rücknahme der Maßnahmen einschließen kann. Falls die betreffenden Mitglieder kein Einvernehmen erzielen können, findet Artikel 22 der Vereinbarung über Streitbeilegung Anwendung.

Artikel XXIV

Rat für den Handel mit Dienstleistungen

(1) Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen nimmt die Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden, um die Anwendung dieses Übereinkommens zu erleichtern und die Erreichung seiner Ziele zu fördern. Der Rat kann diejenigen nachgeordneten Gremien einsetzen, die er zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben für geeignet erachtet.

(2) Die Teilnahme am Rat und, sofern der Rat nichts anderes beschließt, seinen nachgeordneten Gremien steht den Vertretern aller Mitglieder offen.

(3) Der Vorsitzende des Rates wird von den Mitgliedern gewählt.

Artikel XXV

Technische Zusammenarbeit

(1) Dienstleistungserbringer von Mitgliedern, die einer solchen Hilfe bedürfen, haben Zugang zu den Dienstleistungen der in Artikel IV Absatz 2 genannten Kontaktstellen.

(2) Technische Hilfe für Entwicklungsländer wird auf multilateraler Ebene vom Sekretariat geleistet und wird vom Rat für den Handel mit Dienstleistungen beschlossen.

Artikel XXVI

Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen

Der Allgemeine Rat trifft geeignete Vorkehrungen für Konsultationen und Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen sowie mit sonstigen mit Dienstleistungen befassten zwischenstaatlichen Organisationen.

TEIL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel XXVII

Entzug von Handelsvorteilen

Ein Mitglied kann die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Handelsvorteile entziehen

a) in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung, wenn es nachweist, daß die betreffende Dienstleistung aus dem oder im Hoheitsgebiet eines Nichtmitglieds oder eines Mitglieds erbracht wird, auf welches das die Handelsvorteile entziehende Mitglied das WTO-Übereinkommen nicht anwendet;

b) im Fall der Erbringung einer Seeverkehrsdienstleistung, wenn es nachweist, daß die Dienstleistung erbracht wird von

i) einem Schiff, das nach den Gesetzen eines Nichtmitglieds oder eines Mitglieds, auf welches das die Handelsvorteile entziehende Mitglied das WTO-Übereinkommen nicht anwendet, registriert ist, und

ii) einer Person, die das Schiff ganz oder teilweise betreibt und/oder nutzt, die aber zu einem Nichtmitglied oder einem Mitglied gehört, auf welches das die Handelsvorteile entziehende Mitglied das WTO-Übereinkommens nicht anwendet;

c) gegenüber einem Dienstleistungserbringer in der Rechtsform einer juristischen Person, wenn es nachweist, daß dieser kein Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds ist oder daß er ein Dienstleistungserbringer eines Mitglieds ist, auf welches das die Handelsvorteile entziehende Mitglied das WTO-Übereinkommen nicht anwendet.

Artikel XXVIII

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens

a) bedeutet der Begriff "Maßnahme" jede von einem Mitglied getroffene Maßnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungshandelns oder in sonstiger Form getroffen wird;

b) umfasst der Begriff "Erbringung einer Dienstleistung" die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung der Dienstleistung;

c) umfasst der Begriff "den Handel mit Dienstleistungen betreffende Maßnahmen von Mitgliedern" Maßnahmen in bezug auf

i) den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung;

ii) im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, die diese Mitglieder der Öffentlichkeit allgemein anbieten müssen;

iii) die Präsenz - einschließlich der kommerziellen Präsenz - von Personen eines Mitglieds zur Erbringung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds;

d) bedeutet der Begriff "kommerzielle Präsenz" jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch - unter anderem -

i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person oder

ii) die Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Repräsentanz

im Hoheitsgebiet eines Mitglieds zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung;

e) bedeutet der Begriff "Sektor" einer Dienstleistung

i) in bezug auf eine spezifische Verpflichtung einen oder mehrere oder alle Teilsektoren der betreffenden Dienstleistung gemäß der Aufstellung in der Liste eines Mitglieds;

ii) in sonstiger Hinsicht die Gesamtheit des betreffenden Dienstleistungssektors einschließlich aller seiner Teilsektoren;

f) bedeutet der Begriff "Dienstleistung eines anderen Mitglieds" eine Dienstleistung, die erbracht wird

i) aus dem oder im Hoheitsgebiet des betreffenden anderen Mitglieds oder im Fall des Seeverkehrs von einem nach den Gesetzen des betreffenden anderen Mitglieds registrierten Schiff oder von einer Person des betreffenden anderen Mitglieds, welche die Dienstleistung durch den Betrieb oder durch vollständige oder teilweise Nutzung des Schiffes erbringt, oder

ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung - durch kommerzielle Präsenz oder durch die Präsenz natürlicher Personen - durch einen Dienstleistungserbringer des betreffenden anderen Mitglieds;

g) bedeutet der Begriff "Erbringer einer Dienstleistung" eine Person, die eine Dienstleistung erbringt (12);

h) bedeutet der Begriff "Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung" eine öffentliche oder private Person, die auf dem betreffenden Markt des Hoheitsgebiets eines Mitglieds durch das betreffende Mitglied förmlich oder tatsächlich als alleiniger Erbringer der betreffenden Dienstleistung ermächtigt oder errichtet ist;

i) bedeutet der Begriff "Nutzer einer Dienstleistung" eine Person, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder nutzt;

j) bedeutet der Begriff "Person" entweder eine natürliche oder eine juristische Person;

k) bedeutet der Begriff "natürliche Person eines anderen Mitglieds" eine natürliche Person, die im Hoheitsgebiet des betreffenden anderen Mitglieds oder eines beliebigen anderen Mitglieds ansässig ist und die nach dem Recht des betreffenden anderen Mitglieds

i) Staatsangehöriger des betreffenden anderen Mitglieds ist oder

ii) ein Recht auf dauernden Aufenthalt in dem betreffenden anderen Mitglied genießt, sofern ein Mitglied

1. keine Staatsangehörigen hat oder

2. seinen dauerhaft Gebietsansässigen in bezug auf Maßnahmen, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen und die in seiner Urkunden über die Annahme des WTO-Übereinkommens oder über seinen Beitritt dazu notifiziert sind, im wesentlichen dieselbe Behandlung wie seinen eigenen Staatsangehörigen gewährt, wobei jedoch kein Mitglied verpflichtet ist, solchen dauerhaft Gebietsansässigen eine günstigere Behandlung zu gewähren als die, die das betreffende andere Mitglied solchen dauerhaft Gebietsansässigen gewähren würde. Eine solche Notifikation enthält die Zusicherung, in bezug auf solche dauerhaft Gebietsansässigen im Einklang mit den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieselbe Verantwortung zu übernehmen, die das betreffende andere Mitglied für seine Staatsangehörigen übernimmt;

l) bedeutet der Begriff "juristische Person" eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organsiationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätige Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzeleigentümer oder Verbände;

m) bedeutet der Begriff "juristische Person eines anderen Mitglieds" eine juristische Person, die entweder

i) nach dem Recht des betreffenden anderen Mitglieds gegründet oder anderweitig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds oder eines anderen Mitglieds eine Geschäftstätigkeit von erheblichem Umfang ausübt oder

ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch kommerzielle Präsenz

1. im Eigentum natürlicher Personen des betreffenden Mitglieds steht oder von ihnen beherrscht wird oder

2. im Eigentum juristischer Personen des betreffenden anderen Mitglieds im Sinne der Ziffer i) steht oder von ihnen beherrscht wird;

n) eine juristische Person

i) steht "im Eigentum" von Personen eines Mitglieds, wenn sich mehr als 50 v. H. ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen des betreffenden Mitglieds befinden;

ii) wird von Personen eines Mitglieds "beherrscht", wenn solche Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Direktoren zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtliche zu bestimmen;

iii) ist mit einer anderen Person "verbunden", wenn sie die betreffende andere Person beherrscht oder von ihr beherrscht wird oder wenn sie und die betreffende andere Person beide von derselben Person beherrscht werden;

o) umfasst der Begriff "direkte Steuern" alle Steuern auf das Gesamteinkommen, auf das Gesamtkapital oder auf Teile des Einkommens oder des Kapitals einschließlich Steuern auf Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf die von Unternehmen gezahlte Gesamtlohn- oder -gehaltssumme sowie Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals.

Artikel XXIX

Anlagen

Die Anlagen dieses Übereinkommens sind ein wesentlicher Bestandteil des Übereinkommens.

Anlage zu Ausnahmen von Artikel II

Geltungsbereich

(1) Diese Anlage führt im einzelnen die Bedingungen auf, unter denen einem Mitglied bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Artikel II Absatz 1 eine Ausnahme von seinen Pflichten gewährt wird.

(2) Alle weiteren nach dem Datum des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens beantragten Ausnahmen werden gemäß Artikel IX Absatz 3 des WTO-Übereinkommens behandelt.

Überprüfung

(3) Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen überprüft alle Ausnahmen, die für einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren gewährt werden. Die erste Überprüfung findet spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens statt.

(4) Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen

a) untersucht im Rahmen einer Überprüfung, ob die Bedingungen, welche die Notwendigkeit der Ausnahme begründeten, weiter bestehen, und

b) bestimmt während der Überprüfung den Zeitpunkt für eine etwaige weitere Überprüfung.

Beendigung

(5) Die einem Mitglied in bezug auf eine bestimmte Maßnahme gewährte Ausnahme von seinen Pflichten nach Artikel II Absatz 1 des Übereinkommens endet an dem in der Ausnahme vorgesehenen Zeitpunkt.

(6) Grundsätzlich sollen derartige Ausnahmen einen Zeitraum von 10 Jahren nicht überschreiten. Auf jeden Fall sind die Ausnahmen Gegenstand von Verhandlungen im Rahmen späterer Handelsliberalisierungsrunden.

(7) Ein Mitglied notifiziert dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen bei Ablauf des Zeitraums, für den die Ausnahme gewährt worden ist, daß die seinen Verpflichtungen nicht entsprechende Maßnahme mit Artikel II Absatz 1 des Übereinkommens in Einklang gebracht worden ist.

Listen der Ausnahmen von Artikel II

(Die vereinbarten Listen der Ausnahmen nach Artikel II Absatz 2 werden der Vertragsausfertigung des WTO-Übereinkommens an dieser Stelle beigefügt.)

Anlage zum grenzueberschreitenden Verkehr natürlicher Personen, die im Rahmen des Übereinkommens Dienstleistungen erbringen

(1) Diese Anlage gilt für Maßnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer eines Mitglieds sind, sowie für natürliche Personen eines Mitglieds, die von einem Dienstleistungserbringer eines Mitglieds in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.

(2) Das Übereinkommen gilt weder für Maßnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt eines Mitglieds bemühen, noch für Maßnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

(3) Nach den Teilen III und IV des Übereinkommens können Mitglieder über spezifische Verpflichtungen verhandeln, die den grenzueberschreitenden Verkehr aller Kategorien von natürlichen Personen betreffen, die Dienstleistungen nach dem Übereinkommen erbringen. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung im Einklang mit den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen.

(4) Das Übereinkommen hindert ein Mitglied nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in seinem Hoheitsgebiet einschließlich solcher Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz der Unversehrtheit seiner Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemässen Verkehrs natürlicher Personen über seine Grenzen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Maßnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, daß sie die Handelsvorteile, die einem Mitglied aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichte macht oder schmälert (13).

Anlage zu Luftverkehrsdienstleistungen

(1) Diese Anlage gilt für Maßnahmen, die den Handel mit Luftverkehrsdienstleistungen im Linien- wie im Gelegenheitsverkehr sowie mit damit verbundenen Hilfsdienstleistungen beeinträchtigen. Es wird bestätigt, daß jede nach diesem Übereinkommen eingegangene spezifische Verpflichtung oder Pflicht die Verpflichtungen eines Mitglieds im Rahmen der zwei- oder mehrseitigen Übereinkünfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens in Kraft sind, weder mindern noch beeinträchtigen.

(2) Das Übereinkommen einschließlich der darin enthaltenen Streitbeilegungsverfahren gilt, sofern in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, nicht für Maßnahmen, die folgendes betreffen:

a) bereits gewährte Verkehrsrechte, gleichviel auf welche Weise sie gewährt wurden, oder

b) Dienstleistungen, die mit der Ausübung von Verkehrsrechten in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

(3) Das Übereinkommen gilt für Maßnahmen, die folgendes betreffen:

a) Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen;

b) den Verkauf und die Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;

c) Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS).

(4) Eine Berufung auf die Streitbeilegungsverfahren des Übereinkommens ist nur zulässig, wenn Pflichten oder spezifische Verpflichtungen von den betreffenden Mitgliedern eingegangen worden sind und wenn die in zweiseitigen und anderen mehrseitigen Übereinkünften enthaltenen Streitbeilegungsverfahren erschöpft worden sind.

(5) Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen überprüft in regelmässigen Abständen, mindestens jedoch alle 5 Jahre, die Entwicklungen im Luftverkehrssektor sowie die Wirkungsweise dieser Anlage im Hinblick auf die Prüfung einer möglichen weitergehenden Anwendung des Übereinkommens in diesem Sektor.

(6) Begriffsbestimmungen:

a) Der Begriff "Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen" bezeichnet derartige Arbeiten an einem aus dem Verkehr gezogenen Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil und schließt die von den Luftfahrtunternehmen durchgeführten Wartungsarbeiten aus.

b) Der Begriff "Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen" bezeichnet die Möglichkeiten des betreffenden Luftfahrtunternehmens zum freien Verkauf und zur freien Vermarktung seiner Luftverkehrsdienstleistungen einschließlich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb. Darunter fallen nicht die Festsetzung von Preisen für Luftverkehrsdienstleistungen und die dafür geltenden Bedingungen.

c) Der Begriff "Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS)" bezeichnet Dienstleistungen, die mit Hilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftfahrtunternehmen, die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten, Flugpreise und Flugpreisregelungen enthalten und mit deren Hilfe Buchungen vorgenommen oder Flugscheine ausgestellt werden können.

d) Der Begriff "Verkehrsrechte" bezeichnet das Recht zum Betrieb von Diensten im Linien- und Gelegenheitsflugverkehr und/oder zur entgeltlichen Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds, in dasselbe, innerhalb desselben oder über dasselbe sowie die zu bedienenden Punkte und Strecken, die anzubietenden Beförderungsarten, die bereitzustellenden Kapazitäten, die zu berechnenden Tarife einschließlich der für die Tarifgestaltung geltenden Bedingungen sowie die Kriterien für die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen einschließlich Kriterien bezueglich Anzahl, Eigentum und Kontrolle.

Anlage zu Finanzdienstleistungen

(1) Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

a) Diese Anlage gilt für Maßnahmen, welche die Erbringung von Finanzdienstleistungen beeinträchtigen. Bezugnahmen auf die Erbringung einer Finanzdienstleistung in dieser Anlage betreffen die Erbringung einer Finanzdienstleistung im Sinne des Artikels I Absatz 2 des Übereinkommens.

b) Für die Zwecke des Artikels I Absatz 3 Buchstabe b) des Übereinkommens hat der Begriff "in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen" folgende Bedeutung:

i) Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle in Ausübung von Geld- oder Währungspolitik;

ii) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung und

iii) sonstige Tätigkeiten, die von einer öffentlichen Stelle für Rechnung oder aufgrund Gewährleistung oder unter Einsatz der finanziellen Mittel der Regierung ausgeuebt werden.

c) Gestattet ein Mitglied, daß seine Erbringer von Finanzdienstleistungen eine der unter Buchstabe b) Ziffer i) oder ii) erwähnten Tätigkeiten im Wettbewerb mit öffentlichen Stellen oder Erbringern von Finanzdienstleistungen ausüben, so umfasst der Begriff "Dienstleistungen" für die Zwecke des Artikels I Absatz 3 Buchstabe b) des Übereinkommens solche Tätigkeiten.

d) Artikel I Absatz 3 Buchstabe c) des Übereinkommens gilt nicht für Dienstleistungen, die in den Geltungsbereich dieser Anlage fallen.

(2) Innerstaatliche Vorschriften

a) Ungeachtet etwaiger sonstiger Bestimmungen des Übereinkommens wird ein Mitglied nicht daran gehindert, aus Gründen seiner Aufsichtspflichten Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Verpflichtungen hat, oder zur Sicherung der Integrität und Stabilität seines Finanzsystems zu treffen. In Fällen, in denen solche Maßnahmen mit den Bestimmungen des Übereinkommens nicht im Einklang stehen, dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen oder Pflichten des Mitglieds aufgrund des Übereinkommens benutzt werden.

b) Das Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es ein Mitglied zur Offenlegung von Angaben über die Geschäftstätigkeit und von Konten einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder schutzbedürftiger Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

(3) Anerkennung

a) Ein Mitglied kann bei der Festlegung, wie seine Maßnahmen in bezug auf Finanzdienstleistungen angewendet werden sollen, aufsichtsrechtliche Maßnahmen eines anderen Mitglieds anerkennen. Eine solche Anerkennung, die durch Harmonisierung oder auf sonstige Weise erreicht werden kann, kann auf eine Vereinbarung oder Absprache mit dem betreffenden Land beruhen oder autonom gewährt werden.

b) Ein Mitglied, das Vertragspartei einer solchen unter Buchstabe a) erwähnten bestehenden oder künftigen Vereinbarung oder Absprache ist, gewährt anderen interessierten Mitgliedern ausreichende Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Vereinbarung oder Absprache oder den Abschluß einer ähnlichen mit ihnen zu verhandeln, und zwar unter Bedingungen, unter denen eine gleichwertige Regelung, Überwachung, Durchführung einer solchen Regelung sowie gegebenenfalls Verfahren zum Austausch von Informationen zwischen den Vertragsaprteien der Vereinbarung oder Absprache gegeben sind. Gewährt ein Mitglied eine Anerkennung autonom, so gewährt es jedem anderen Mitglied ausreichende Gelegenheit, nachzuweisen, daß diese Bedingungen erfuellt sind.

c) Erwägt ein Mitglied, aufsichtsrechtliche Maßnahmen eines anderen Landes anzuerkennen, so findet Artikel VII Absatz 4 Buchstabe b) keine Anwendung.

(4) Streitbeilegung

Panels zur Beilegung von Streitigkeiten über aufsichtsrechtliche oder sonstige Finanzangelegenheiten müssen die erforderliche Sachkenntnis bezueglich der umstrittenen speziellen Finanzdienstleistung besitzen.

(5) Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Anlage

a) ist eine Finanzdienstleistung jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer eines Mitglieds angeboten wird. Finanzdienstleistungen schließen alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen sowie alle Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) ein. Finanzdienstleistungen schließen folgende Tätigkeiten ein:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

i) Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):

A) Lebensversicherung;

B) Sachversicherung;

ii) Rückversicherung und Retrozession;

iii) Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen;

iv) Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung;

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

v) Annahme von Spar- und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden;

vi) Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften;

vii) Finanzleasing;

viii) sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel;

ix) Bürgschaften und Verpflichtungen;

x) Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit folgendem:

A) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate);

B) Devisen;

C) derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen;

D) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen;

E) begebbare Wertpapiere;

F) sonstige begebbare Titel und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold;

xi) Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Plazierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen;

xii) Geldmaklergeschäfte;

xiii) Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und treuhänderische Verwaltung;

xiv) Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten;

xv) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, Verarbeitung von Finanzdaten und dazugehörender Datenträger von Erbringern anderer Finanzdienstleistungen;

xvi) Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in bezug auf sämtliche unter den Ziffern v) bis xv) aufgeführte Tätigkeiten einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien;

b) ist ein Erbringer von Finanzdienstleistungen jede natürliche oder juristische Person eines Mitglieds, die Finanzdienstleistungen erbringt oder zu erbringen wünscht; jedoch umfasst der Begriff "Erbringer von Finanzdienstleistungen" keine öffentlichen Stellen;

c) bedeutet "öffentliche Stelle"

i) eine Regierung, Zentralbank oder Währungsbehörde eines Mitglieds oder eine im Eigentum eines Mitglieds stehende oder von ihm beherrschte Einrichtung, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, jedoch keine Einrichtung, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kommerziellen Bedingungen befasst ist, oder

ii) eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die üblicherweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt.

Zweite Anlage zu Finanzdienstleistungen

(1) Ungeachtet des Artikels II des Übereinkommens und der Absätze 1 und 2 der Anlage zu Ausnahmen von Artikel II kann ein Mitglied während eines Zeitraums von 60 Tagen, der vier Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens beginnt, in jener Anlage Maßnahmen in bezug auf Finanzdienstleistungen aufführen, die mit Artikel II Absatz 1 des Übereinkommens nicht vereinbart sind.

(2) Ungeachtet des Artikels XXI des Übereinkommens kann ein Mitglied während eines Zeitraums von 60 Tagen, der vier Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens beginnt, sämtliche oder einen Teil der in seiner Liste aufgeführten spezifischen Verpflichtungen zu Finanzdienstleistungen verbessern, ändern oder zurücknehmen.

(3) Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen legt die zur Anwendung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Verfahren fest.

Anlage zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen

(1) Artikel II und die Anlage zu Ausnahmen von Artikel II einschließlich des Erfordernisses, in der Anlage die von einem Mitglied beibehaltenen Maßnahmen aufzuführen, die mit der Meistbegünstigung nicht vereinbar sind, treten in bezug auf die internationale Seeschiffahrt, Hilfsdienste sowie den Zugang zu Hafeneinrichtungen und deren Benutzung erst in Kraft.

a) an dem nach Absatz 4 des Ministerbeschlusses zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen festzusetzenden Datum der Durchführung oder,

b) falls die Verhandlungen nicht zum Erfolg führen, an dem in diesem Beschluß vorgesehenen Datum für die Vorlage des abschließenden Berichts der Verhandlungsgruppe zu Seeverkehrsdienstleistungen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für eine spezifische Verpflichtung in bezug auf Seeverkehrsdienstleistungen, die in der Liste eines Mitglieds aufgeführt ist.

(3) Nach Abschluß der in Absatz 1 erwähnten Verhandlungen kann ein Mitglied bis zum Datum der Durchführung alle oder einen Teil seiner spezifischen Verpflichtungen in diesem Sektor ungeachtet des Artikels XXI ohne Ausgleichsangebot verbessern, ändern oder zurücknehmen.

Anlage zur Telekommunikation

(1) Zielsetzung

In Anerkennung der spezifischen Eigenheiten des Sektors Telekommunikationsdienst und insbesondere seiner Doppelrolle als eigenständiger Wirtschaftssektor einerseits und als Kommunikationsmedium für andere wirtschaftliche Tätigkeiten andererseits haben die Mitglieder der folgenden Anlage zugestimmt mit dem Ziel, die Bestimmungen des Übereinkommens in bezug auf Maßnahmen zu spezifizieren, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung zu beeinträchtigen. Dementsprechend enthält diese Anlage Hinweise und ergänzende Bestimmungen zum Übereinkommen.

(2) Geltungsbereich

a) Diese Anlage gilt für alle Maßnahmen eines Mitglieds, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung betreffen (14).

b) Diese Anlage gilt nicht für Maßnahmen, welche die kabelgebundene oder drahtlose Übertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen betreffen.

c) Die Anlage ist nicht dahingehend auszulegen, daß sie

i) ein Mitglied verpflichtet, einen Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds zu ermächtigen, Telekommunikationsnetze oder -dienste zu errichten, zu bauen, zu erwerben, anzumieten, zu betreiben oder bereitzuhalten, sofern dies nicht in seiner Liste vorgesehen ist, oder

ii) von einem Mitglied verlangt (oder von einem Mitglied verlangt, daß es einen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Diensteanbieter dazu verpflichtet), der Öffentlichkeit allgemein nicht zugängliche Telekommunikationsnetze oder -dienste zu errichten, zu bauen, zu erwerben, anzumieten, zu betreiben oder bereitzuhalten.

(3) Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Anlage

a) bedeutet der Begriff "Telekommunikation" die Übertragung und den Empfang von Signalen auf elektromagnetischem Weg;

b) bedeutet der Begriff "öffentlicher Telekommunikationsdienst" jede Art von Telekommunikationsdienst, der nach dem ausdrücklichen oder tatsächlichen Willen des Mitglieds der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden muß. Solche Dienste können unter anderem Telegrafie, Telefonie und Telex sowie die Datenübertragung umfassen, für welche die Übertragung von vom Kunden stammenden Informationen in Echtzeit zwischen zwei oder mehr Punkten charakteristisch ist, ohne daß auf dem Übertragungsweg inhaltliche oder förmliche Veränderungen der vom Kunden stammenden Informationen vorgenommen werden;

c) bedeutet der Begriff "öffentliche Telekommunikationsnetze" die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, welche die Telekommunikation zwischen und unter zwei oder mehr definierten Netzabschlüssen ermöglicht;

d) bedeutet der Begriff "unternehmensinterner Telekommunikationsverkehr" denjenigen Telekommunikationsverkehr, durch den ein Unternehmen intern oder mit seinen Tochterunternehmen, Zweigstellen und, vorbehaltlich der innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften des betreffenden Mitglieds, seinen verbundenen Unternehmen kommuniziert und durch den diese miteinander kommunizieren. Für diese Zwecke werden die Begriffe "Tochterunternehmen", "Zweigstellen" und gegebenenfalls "verbundene Unternehmen" von jedem einzelnen Mitglied selbst definiert. "Unternehmensinterner Telekommunikationsverkehr" im Sinne dieser Anlage schließt solche kommerziellen oder nichtkommerziellen Dienste aus, die für Unternehmen erbracht werden, welche selbst keine Tochterunternehmen, Zweigstellen oder verbundene Unternehmen sind, oder die Kunden oder potentiellen Kunden angeboten werden;

e) schließen etwaige Bezugnahmen auf einen Absatz oder Buchstaben dieser Anlage alle Untergliederungen desselben ein.

(4) Transparenz

Bei der Anwendung des Artikels III des Übereinkommens stellt jedes Mitglied sicher, daß maßgebliche Informationen über Bedingungen, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung betreffen, öffentlich verfügbar sind; dies schließt ein: Tarife und sonstige Bedingungen für die Nutzung des Dienstes, Spezifikationen technischer Schnittstellen mit solchen Netzen und Diensten, Informationen über Gremien, die für die Vorbereitung und Annahme von Normen zuständig sind, welche den Zugang und die Nutzung betreffen, Bedingungen für den Anschluß von End- und anderen Geräten und gegebenenfalls Notifizierungs-, Registrierungs- und Lizenzierungsbedingungen.

(5) Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung

a) Jedes Mitglied stellt sicher, daß jedem Diensteanbieter eines anderen Mitglieds zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen das Recht auf Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und auf deren Nutzung für die Erbringung eines in der Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführten Dienstes eingeräumt wird. Diese Pflicht gilt unter anderem für die Buchstaben b) bis f) (15).

b) Jedes Mitglied stellt sicher, daß Diensteanbietern eines anderen Mitglieds das Recht auf Zugang zu allen öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten einschließlich privater Mietleitungen und auf deren Nutzung eingeräumt wird, die innerhalb der Grenzen des Mitglieds oder grenzueberschreitend angeboten werden, und stellt zu diesem Zweck vorbehaltlich der Buchstaben e) und f) sicher, daß derartige Diensteanbieter die Genehmigung erhalten für

i) den Ankauf oder die Anmietung und den Anschluß von End- oder sonstigen Geräten, die an das Netz angeschlossen werden und die der Diensteanbieter zur Bereitstellung der Dienste benötigt;

ii) den Anschluß privater Mietleitungen oder von Privatleitungen an öffentliche Telekommunikationsnetze und -dienste oder an Leistungen eines anderen Diensteanbieters oder von ihm gemietete Leitungen und

iii) die Verwendung von Betriebsprotokollen ihrer Wahl, die nicht zu denjenigen gehören, die zur Sicherung der Verfügbarkeit öffentlicher Telekommunikationsnetzte und -dienste erforderlich sind, bei der Erbringung eines Dienstes.

c) Jedes Mitglied stellt sicher, daß Diensteanbieter eines anderen Mitglieds die öffentlichen Telekommunikationsnetze und -dienste für die Übertragung von Informationen sowohl innerhalb der Grenzen als auch grenzueberschreitend, auch für unternehmensinterne Kommunikationen dieser Diensteanbieter, sowie für den Zugang zu Informationen, die im Hoheitsgebiet eines beliebigen Mitglieds, in Datenbanken oder auf andere Weise in maschinenlesbarer Form gespeichert sind, nutzen können. Jede neue oder geänderte Maßnahme eines Mitglieds, die eine derartige Nutzung wesentlich beeinträchtigt, unterliegt der Notifikations- und Konsultationspflicht gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens.

d) Ungeachtet des Buchstabens c) kann ein Mitglied alle Maßnahmen ergreifen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit von Informationen erforderlich sind, unter der Bedingung, daß solche Maßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, daß sie ein Mittel willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung oder eine verdeckte Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen darstellen würden.

e) Jedes Mitglied stellt sicher, daß der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung keinen Bedingungen unterworfen wird, sofern diese nicht erforderlich sind, um

i) die Gemeinwohlverpflichtung der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste und insbesondere deren Fähigkeit zu sichern, ihre Netze und Dienste der Öffentlichkeit allgemein zur Verfügung zu stellen;

ii) die technische Unversehrtheit öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste zu schützen oder

iii) sicherzustellen, daß die Diensteanbieter eines anderen Mitglieds keine Dienste erbringen, es sei denn, daß sie nach den in der Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführten Verpflichtungen hierzu berechtigt sind.

f) Unter der Voraussetzung, daß die Kriterien unter Buchstabe e) erfuellt sind, können die Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung Bestimmungen enthalten über

i) Beschränkungen des Wiederverkaufs oder der gemeinsamen Nutzung solcher Dienste;

ii) eine Verpflichtung zur Verwendung spezifischer technischer Schnittstellen, einschließlich Schnittstellenprotokolle, für die Verbindung mit solchen Netzen und Diensten;

iii) falls notwendig, Erfordernisse für die Zusammenarbeit solcher Dienste und zur Förderung der Erreichung der in Abschnitt 7 Buchstabe a) aufgeführten Ziele;

iv) die Typzulassung von End- und sonstigen Geräten, die an das Netz angeschlossen werden, und technische Bedingungen für den Anschluß solcher Geräte an solche Netze;

v) Beschränkungen der Verbindung von privaten Mietleitungen oder von Privatleitungen mit solchen Netzen oder Diensten oder mit Leitungen eines anderen Diensteanbieters oder von ihm gemieteten Leitungen oder

vi) Notifizierung, Registrierung und Lizenzierung.

g) Ungeachtet der vorhergehenden Absätze dieses Abschnitts kann ein Entwicklungsland, das Mitglied ist, entsprechend seinem Entwicklungsstand angemessene Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung aufstellen, die erforderlich sind, um seine inländische Telekommunikationsinfrastruktur und -kapazität zu stärken und seine Beteiligung am internationalen Handel mit Telekommunikationsdiensten zu erhöhen. Die Bedingungen werden in der Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführt.

(6) Technische Zusammenarbeit

a) Die Mitglieder erkennen an, daß eine leistungsfähige, fortschrittliche Telekommunikationsinfrastruktur in den Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern, für die Ausweitung ihres Handels mit Dienstleistungen wesentlich ist. Zu diesem Zweck unterstützen und fördern die Mitglieder eine grösstmögliche Beteiligung der entwickelten Länder und der Entwicklungsländer sowie ihrer Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste sowie sonstiger Einrichtungen an den Entwicklungsprogrammen internationaler und regionaler Organisationen einschließlich der Internationalen Fernmeldeunion, des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.

b) Die Mitglieder fördern und unterstützen die Zusammenarbeit im Bereich der Telekommunikation und den Entwicklungsländern auf internationaler, regionaler und subregionaler Ebene.

c) In Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen Organisationen stellen die Mitglieder den Entwicklungsländern, soweit durchführbar, Informationen über Telekommunikationsdienste und über Entwicklungen in der Telekommunikations- und Informationstechnologie zur Verfügung, um sie bei der Stärkung ihres inländischen Telekommunikationssektors zu unterstützen.

d) Die Mitglieder prüfen insbesondere die Möglichkeiten der am wenigsten entwickelten Länder, ausländische Anbieter von Telekommunikationsdiensten zu ermutigen, den Technologietransfer, die Ausbildung und sonstige Tätigkeiten zu unterstützen, welche die Entwicklung ihrer Telekommunikationsinfrastruktur und die Ausweitung ihres Handels mit Telekommunikationsdiensten fördern.

(7) Beziehung zu internationalen Organisationen und Übereinkünften

a) Die Mitglieder erkennen die Bedeutung internationaler Normen für die weltweite Kompatibilität und Zusammenarbeit von Telekommunikationsnetzen und -diensten an und verpflichten sich, solche Normen durch die Tätigkeit einschlägiger internationaler Gremien, einschließlich der Internationalen Fernmeldeunion und der Internationalen Organisation für Normung, zu unterstützen.

b) Die Mitglieder erkennen die Rolle an, die zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen und Übereinkünfte, insbesondere die Internationale Fernmeldeunion, dabei spielen, einen leistungsfähigen Betrieb inländischer und weltweiter Telekommunikationsdienste zu gewährleisten. Die Mitglieder treffen gegebenenfalls geeignete Vorkehrungen für Konsultationen mit solchen Organisationen in Angelegenheiten, die sich aus der Durchführung dieser Anlage ergeben.

Anlage zu Verhandlungen über Basistelekommunikation

(1) Artikel II und die Anlage zu Ausnahmen von Artikel II einschließlich des Erfordernisses, in der Anlage alle Maßnahmen aufzuführen, die mit der Meistbegünstigung nicht vereinbar sind und die ein Mitglied beibehalten wird, treten in bezug auf die Basistelekommunikation erst in Kraft

a) an dem nach Absatz 5 des Ministerbeschlusses zu Verhandlungen über Basistelekommunikation festzusetzenden Datum der Durchführung oder,

b) falls die Verhandlungen nicht zum Erfolg führen, an dem in diesem Beschluß vorgesehenen Datum für die Vorlage des abschließenden Berichts der Verhandlungsgruppe für Basistelekommunikation.

(2) Absatz 1 gilt nicht für eine spezifische Verpflichtung in bezug auf Basistelekommunikation, die in der Liste eines Mitglieds aufgeführt ist.

(1) Diese Bedingung betrifft die Zahl der Sektoren, das betroffene Handelsvolumen und die Erbringungsformen. Um diese Bedingung zu erfuellen, sollte in den Übereinkünften keine Erbringungsform von vornherein ausgeschlossen werden.

(2) Im Regelfall gewährt eine derartige Integration den Staatsangehörigen der betreffenden Vertragsparteien das Recht auf freien Zugang zu den Beschäftigungsmärkten der Vertragsparteien und umfasst Maßnahmen hinsichtlich der Verdienstbedingungen, anderer Beschäftigungsbedingungen und Sozialleistungen.

(3) Der Begriff "entsprechende internationale Organisationen" bedeutet internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe zumindest aller Mitglieder der WTO angehören können.

(4) Es gilt als vereinbart, daß die in Absatz 5 genannten Verfahren die gleichen sind wie die Verfahren im Rahmen des GATT 1994.

(5) Die Ausnahmeregelung in bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine wirkliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt.

(6) Maßnahmen, die auf eine gerechte oder wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abziehen, umfassen Maßnahmen eines Mitglieds im Rahmen seines Steuersystems,

i) die für gebietsfremde Dienstleistungserbringer gelten, in Anerkennung der Tatsache, daß sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Hoheitsgebiet des Mitglieds stammen oder dort belegen sind,

ii) die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten,

iii) die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerflucht oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnahmen,

iv) die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds oder von dort aus erbracht werden, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten,

v) die unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, oder

vi) die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzuege oder anrechenbare Beträge in bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage des Mitglieds zu bewahren.

Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Artikel XIV Buchstabe d) und in dieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des innerstaatlichen Rechts des Mitglieds, das die Maßnahme trifft, ausgelegt.

(7) In einem künftigen Arbeitsprogramm wird festgelegt, wie und innerhalb welchen Zeitrahmens Verhandlungen über derartige multilaterale Disziplinen geführt werden.

(8) Geht ein Mitglied eine Marktzugangsverpflichtung in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die in Artikel I Absatz 2 Buchstabe a) genannte Erbringungsart ein und stellt der grenzueberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der Dienstleistung selbst dar, so ist das Mitglied dadurch verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen. Geht ein Mitglied eine Marktzugangsverpflichtung in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die in Anteil I Absatz 2 Buchstabe c) genannte Erbringungsart ein, so ist das Mitglied dadurch verpflichtet, entsprechende Kapitaltransfers in sein Hoheitsgebiet zuzulassen.

(9) Buchstabe c) gilt nicht für Maßnahmen eines Mitglieds, die Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.

(10) Spezifische Verpflichtungen, die nach diesem Artikel übernommen worden sind, werden nicht so ausgelegt, daß ein Mitglied Ausgleich für etwaige naturgegebene Wettbewerbsnachteile gewähren muß, die sich daraus ergeben, daß die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer aus dem Ausland stammen.

(11) Im Fall von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die bei Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens bestehen, kann eine solche Angelegenheit nur mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien eines solchen Abkommens vor den Rat für den Handel mit Dienstleistungen gebracht werden.

(12) Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen kommerzieller Präsenz wie zum Beispiel eine Zweigstelle oder eine Repräsentanz erbracht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d. h. die juristische Person) durch eine solche Präsenz dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen des Übereinkommens gewährt wird. Eine solche Behandlung wird der Präsenz zuteil, durch welche die Dienstleistung erbracht wird, sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird, nicht gewährt zu werden.

(13) Allein die Tatsache, daß für natürliche Personen bestimmter Mitglieder im Gegensatz zu natürlichen Personen anderer Mitglieder ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Handelsvorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.

(14) Dieser Absatz ist so zu verstehen, daß jedes Mitglied durch alle erforderlichen Maßnahmen sicherstellt, daß die Verpflichtungen aufgrund dieser Anlage in bezug auf Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste eingehalten werden.

(15) Es gilt als vereinbart, daß sich der Begriff "nichtdiskriminierend" auf Meistbegünstigung und Inländerbehandlung im Sinne des Übereinkommens bezieht und in der für diesen Sektor üblichen Auslegungsform verwendet wird als "Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als diejenigen, die einem anderen Nutzer von gleichen öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten unter gleichen Umständen eingeräumt werden".

Top