21994A0103(55)


Titel und Fundstelle

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum - Anhang V - Freizügigkeit des Arbeitnehmers - Verzeichnis nach Artikel 28

 ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 325–326 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

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ANHANG V

FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER

Verzeichnis nach Artikel 28

EINLEITUNG

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie

-Präambeln

-die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte

-Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG

-Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und

-Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,

so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.

SEKTORALE ANPASSUNGEN

Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als "Mitgliedstaat(en)" neben den in den EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden und die Schweiz.

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

1. 364 L 0221: Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. Nr. 56 vom 4.4.1964, S. 850/64)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Artikel 4 Absatz 3 findet keine Anwendung.

2. 368 R 1612: Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 257 vom 19.10.1968, S. 2)

-376 R 0312: Verordnung (EWG) Nr. 312/76 des Rates vom 9. Februar 1976 (ABl. Nr. L 39 vom 14.2.1976, S. 2)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) In Artikel 15 Absatz 2 findet der Satzteil "innerhalb 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung" keine Anwendung.

b) Artikel 40 findet keine Anwendung.

c) Artikel 41 findet keine Anwendung.

d) Artikel 42 Absatz 1 findet keine Anwendung.

e) In Artikel 42 Absatz 2 wird der Hinweis auf Artikel 51 des EWG-Vertrags durch einen Hinweis auf Artikel 29 dieses Abkommens ersetzt.

f) Artikel 48 findet keine Anwendung.

3. 368 L 0360: Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 257 vom 19.10.1968, S. 13)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) In Artikel 4 Absatz 2 wird "Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG" ersetzt durch "Aufenthaltserlaubnis".

b) In Artikel 4 Absatz 3 wird "Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG" ersetzt durch "Aufenthaltserlaubnis".

c) Artikel 11 findet keine Anwendung.

d) Artikel 13 findet keine Anwendung.

e) In der Anlage wird

i) der erste Absatz des Vermerks durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Diese Aufenthaltserlaubnis wird aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 1968 und der zur Durchführung der Richtlinie 68/360/EWG getroffenen Maßnahmen in der in das EWR-Abkommen aufgenommenen Fassung ausgestellt."

ii) Die Fußnote wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Je nach Ausstellungsland: belgischen, britischen, dänischen, deutschen, griechischen, isländischen, irischen, französischen, finnischen, italienischen, liechtensteinischen, luxemburgischen, niederländischen, norwegischen, österreichischen, portugiesischen, spanischen, schwedischen oder schweizerischen."

4. 370 R 1251: Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. Nr. L 142 vom 30.6.1970, S. 24)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Artikel 9 findet keine Anwendung.

5. 372 L 0194: Richtlinie 72/194/EWG des Rates vom 18. Mai 1972 über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie 64/221/EWG auf die Arbeitnehmer, die von dem Recht, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbleiben zu können, Gebrauch machen (ABl. Nr. L 121 vom 26.5.1972, S. 32)

6. 377 L 0486: Richtlinie 77/486/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern (ABl. Nr. L 199 vom 6.8.1977, S. 32)

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