Beschluß Nr. 3/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 betreffend die Durchführungsmodalitäten für die in Artikel 13 des Interimsabkommens zwischen der Gemeinschaft und der Republik San Marino vorgesehene Amtshilfe
Amtsblatt Nr. L 042 vom 19/02/1993 S. 0029 - 0033
BESCHLUSS Nr. 3/92 DES KOOPERATIONSAUSSCHUSSES EWG-SAN MARINO vom 22. Dezember 1992 betreffend die Durchführungsmodalitäten für die in Artikel 13 des Interimsabkommens zwischen der Gemeinschaft und der Republik San Marino vorgesehene Amtshilfe (93/103/EWG)DER KOOPERATIONSAUSSCHUSS - gestützt auf das Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 8, in der Erwägung, daß für das einwandfreie Funktionieren des Abkommens eine enge Zusammenarbeit zwischen den mit der Durchführung seiner Bestimmungen betrauten Behörden der Vertragsparteien erforderlich ist - BESCHLIESST: TITEL I ALLGEMEINES Artikel 1 Die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe nach Maßgabe dieses Beschlusses. TITEL II Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Beschlusses gelten als a) "Zollrecht" die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Bestimmungen über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein anderes Zollverfahren einschließlich der von den Vertragsparteien festgelegten Verbote, Beschränkungen und Kontrollen; b) "Zollabgaben" alle Zölle, Abgaben, Gebühren und anderen Belastungen, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund des Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebühren und Belastungen, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist; c) "ersuchende Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen stellt; d) "ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen gerichtet wird; e) "Zuwiderhandlungen" alle Verletzungen oder versuchten Verletzungen des Zollrechts. Artikel 3 Sachlicher Geltungsbereich (1) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Beschluß vorgesehen sind, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und Ermittlungen in Zollsachen. (2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Beschlusses betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Durchführung dieses Beschlusses zuständig sind. Sie berührt nicht die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß letztere ihre Zustimmung geben. Artikel 4 Amtshilfe auf Ersuchen (1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstossen oder verstossen würden. (2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. (3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde die Überwachung von a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; b) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht darstellen; c) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten. Artikel 5 Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Zuständigkeit Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über - Handlungen, die gegen das Zollrecht verstossen haben, verstossen oder verstossen könnten und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein können; - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen; - Waren, die bekanntermassen Gegenstand von schweren Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften über Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder ein anderes Zollverfahren sind. Artikel 6 Zustellung/Bekanntgabe Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften - die Zustellung aller Schriftstücke, - die Bekanntgabe aller Entscheidungen, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall ist Artikel 7 Absatz 3 anwendbar. Artikel 7 Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen (1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Beschluß sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzueglicher schriftlicher Bestätigung bedürfen. (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels müssen folgende Angaben enthalten: a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde; b) Maßnahme, um die ersucht wird; c) Gegenstand und Grund des Ersuchens; d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften; e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten; f) Zusammenfassung des Sachverhalts ausser in Fällen nach Artikel 6. (3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt. (4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch nicht berührt. Artikel 8 Erledigung von Amtshilfeersuchen (1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden kann, die Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie bei der Durchführung von Ermittlungen in Erfuellung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern und die zweckdienlichen Nachforschungen anzustellen, beziehungsweise zu veranlassen. (2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei. (3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte einer Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde zu den in diesem Beschluß niedergelegten Zwecken benötigt. (4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein. Artikel 9 Form der Auskunftserteilung (1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit. (2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellte Angaben ersetzt werden. Artikel 10 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe (1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Beschlusses verweigern, sofern diese a) Souveränität, öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder b) Währungs- oder Steuervorschriften ausserhalb des Zollrechts betrifft oder c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde. (2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde. (3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist die betreffende Entscheidung der ersuchenden Behörde mit Begründung unverzueglich mitzuteilen. Artikel 11 Datenschutz (1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Beschlusses sind vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften. (2) Personenbezogene Daten werden nicht übermittelt, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Übermittlung oder Verwendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung einer Vertragspartei widerspricht und insbesondere wenn dem Betroffenen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen würden. Die empfangende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die übermittelnde Vertragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis die übermittelten Daten verwendet wurden. (3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden und bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Personen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustimmung der übermittelnden Behörde weitergegeben werden. (4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, daß bereits übermittelte Daten unrichtig oder zu löschen waren, so wird die empfangende Vertragspartei unverzueglich davon unterrichtet. Letztere ist zur Berichtigung oder Löschung der Daten verpflichtet. (5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespeicherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Artikel 12 Verwendung der Auskunft (1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Beschlusses verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebenenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Angaben über Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen. In derartigen Fällen können im Rahmen der Beschränkungen nach Artikel 3 Auskünfte an die für die Bekämpfung des unerlaubten Drogenhandels unmittelbar zuständigen Stellen weitergegeben werden. (2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. (3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden. Artikel 13 Sachverständige und Zeugen Beamten der ersuchten Behörde einer Vertragspartei kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist ausdrücklich anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die betreffenden Beamten befragt werden sollen. Artikel 14 Kosten der Amtshilfe Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Beschlusses angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören. Artikel 15 Durchführung (1) Die Verwaltung dieses Beschlusses wird den zentralen Zolldienststellen der Republik San Marino und den zuständigen Dienststellen der Kommission übertragen. Sie beschließen alle zu seiner Durchführung notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen. Sie können den zuständigen Instanzen Änderungen dieses Beschlusses empfehlen, die ihrer Meinung nach erforderlich sind. (2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem Artikel erlassen. Artikel 16 Ergänzender Charakter des Beschlusses (1) Dieser Beschluß steht etwaigen Amtshilfeabkommen, die zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Republik San Marino geschlossen worden sind oder geschlossen werden, nicht entgegen, sondern ergänzt solche Abkommen. Er schließt ferner eine im Rahmen solcher Abkommen vereinbarte weiterreichende Amtshilfe nicht aus. (2) Unbeschadet des Artikels 12 berühren solche Abkommen nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten. Artikel 17 Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1992. Für den Kooperationsausschuß Der Vorsitzende Pietro GIACOMINI Gemeinsame Erklärung Artikel 6 des Beschlusses Nr. 3/92 Die Vertragsparteien heben hervor, daß der Bezug auf ihre eigenen Rechtsvorschriften in diesem Artikel gegebenenfalls alle internationalen Verpflichtungen abdecken kann, die sie eingegangen sind; dazu gehört auch das am 15. November 1965 in Den Haag unterzeichnete Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen.