21993D0219(01)

Beschluß Nr. 2/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 über die in der Gemeinschaft im Zollwesen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die von der Republik San Marino zu übernehmen sind

Amtsblatt Nr. L 042 vom 19/02/1993 S. 0023 - 0028


BESCHLUSS Nr. 2/92 DES KOOPERATIONSAUSSCHUSSES EWG-SAN MARINO vom 22. Dezember 1992 über die in der Gemeinschaft im Zollwesen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die von der Republik San Marino zu übernehmen sind

(93/102/EWG)DER KOOPERATIONSAUSSCHUSS - gestützt auf das Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Maßgabe dieses Artikels übernimmt die Republik San Marino mit Wirkung vom Inkrafttreten des Abkommens über die Zollunion die von der Gemeinschaft im Zollwesen anzuwendenden und für das einwandfreie Funktionieren der Zollunion erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, welche Bestimmungen und gegebenenfalls welche ihrer Anwendungsmodalitäten für die Republik San Marino tatsächlich notwendig sind. Übernommen werden diese Bestimmungen in der jeweils in der Gemeinschaft gültigen Fassung. Diese Bestimmungen werden von der Republik San Marino auf die Einfuhren von unter die Zollunion fallenden, aus Drittländern stammenden Waren nach San Marino angewandt - BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Bestimmungen der Rechtsakte, die in der Liste im Anhang zu diesem Beschluß aufgeführt sind, werden von der Republik San Marino sinngemäß unter den Voraussetzungen und nach den Durchführungsmodalitäten übernommen, die in dieser Liste vorgesehen sind.

Der Kooperationsausschuß kann die Liste im Anhang zu diesem Beschluß ändern.

Artikel 2

Sehen die Vorschriften der in der Liste im Anhang zu diesem Beschluß aufgeführten Rechtsakte vor, daß es zur Regelung bestimmter Fragen eines Beschlusses der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bedarf, so wird dieser Beschluß nach vorheriger Zustimmung des Kooperationsausschusses von den Behörden der Republik San Marino gefasst. Diese Behörden fassen diese Beschlüsse in Anlehnung an die Rechtsprechung des Gerichtshofes und die Praxis der Kommission.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel 22. Dezember 1992.

Für den Kooperationsausschuß Der Vorsitzende Pietro GIACOMINI