Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik betreffend bestimmte Weine mit Ursprung in Tunesien, die eine Ursprungsbezeichnung tragen
Amtsblatt Nr. L 296 vom 21/10/1978 S. 0002 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 8 S. 0024
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 8 S. 0024
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0066
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0035
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0035
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2457/78 DES RATES vom 16. Oktober 1978 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik betreffend bestimmte Weine mit Ursprung in Tunesien, die eine Ursprungsbezeichnung tragen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Am 25. April 1976 wurde das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (1) unterzeichnet. Das am selben Tag unterzeichnete Interimsabkommen (2) ist am 1. Juli 1976 in Kraft getreten ; damit gelangen die Handelsbestimmungen des Kooperationsabkommens vorzeitig zur Anwendung. Es empfiehlt sich, das Abkommen in Form eines Briefwechsels zu genehmigen, das in Artikel 20 Absatz 2 des Kooperationsabkommens und Artikel 13 Absatz 2 des Interimsabkommens betreffend das in diesen Artikeln vorgesehene Inkrafttreten der Regelung für Weine, die in Anwendung der tunesischen Rechtsvorschriften eine Ursprungsbezeichnung tragen und im Rahmen eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents in Höhe von 50 000 Hektoliter zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen, vorgesehen ist - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik betreffend bestimmte Weine mit Ursprung in Tunesien, die eine Ursprungsbezeichnung tragen, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 16. Oktober 1978. Im Namen des Rates Der Präsident K. von DOHNANYI (1)ABl. Nr. L 265 vom 27.9.1978, S. 2. (2)ABl. Nr. L 141 vom 28.5.1976, S. 195. ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik betreffend bestimmte Weine mit Ursprung in Tunesien, die eine Ursprungsbezeichnung tragen Schreiben Nr. 1 Brüssel, den ... Herr Botschafter! Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß - vorbehaltlich der Einhaltung der Referenzpreise - die Voraussetzungen für die Anwendung der Zugeständnisse erfuellt sind, die in Artikel 20 Absatz 2 des am 25. April 1976 unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik und in Artikel 13 Absatz 2 des am gleichen Tag unterzeichneten Interimsabkommens für die Einfuhr von Weinen in die Gemeinschaft vorgesehen sind, die in Anwendung der tunesischen Rechtsvorschriften eine der nachstehend aufgeführten Ursprungsbezeichnungen tragen und für die Sie die Anwendung der genannten Bestimmungen beantragt haben: - Coteaux de Tebourba, - Sidi-Salem, - Kelibia, - Thibar, - Mornag, - grand cru Mornag. Aufgrund des Zeitpunkts des Inkrafttretens aller tunesischen Rechtsvorschriften für die genannten Weine gilt die Kontingentsregelung für die Weine der Ernte 1977. Ferner erlaube ich mir, hinsichtlich der Anwendung der Erklärungen der Gemeinschaft zu den genannten Artikeln darauf hinzuweisen, daß nicht abgefuellte Weine die nachstehenden Voraussetzungen erfuellen müssen, um in den Genuß dieser Regelung zu kommen: a) die Behältnisse müssen für die Beförderung der Weine geeignet und lediglich diesem Zweck vorbehalten sein; b) die Behältnisse müssen vollständig gefuellt sein; c) die Behältnisse müssen verschlußsicher sein, und es muß gewährleistet sein, daß während der Beförderung oder Lagerung keine anderen als die von den tunesischen Behörden oder von den Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ordnungsgemäß überwachten Behandlungen vorgenommen werden können; d) jedes Behältnis muß so etikettiert sein, daß die darin enthaltene Qualitätsweinsorte erkennbar ist; e) die Beförderung der Weine darf nur in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 25 Hektoliter erfolgen. Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels ist Bestandteil des Kooperationsabkommens und des Interimsabkommens. Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit die obengenannte Regelung ab 1. November 1978 anwendbar ist. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zu dem Vorstehenden bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften Schreiben Nr. 2 Brüssel, den ... Herr ... Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß - vorbehaltlich der Einhaltung der Referenzpreise - die Voraussetzungen für die Anwendung der Zugeständnisse erfuellt sind, die in Artikel 20 Absatz 2 des am 25. April 1976 unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik und in Artikel 13 Absatz 2 des am gleichen Tag unterzeichneten Interimsabkommens für die Einfuhr von Weinen in die Gemeinschaft vorgesehen sind, die in Anwendung der tunesischen Rechtsvorschriften eine der nachstehend aufgeführten Ursprungsbezeichnungen tragen und für die Sie die Anwendung der genannten Bestimmungen beantragt haben: - Coteaux de Tebourba, - Sidi-Salem, - Kelibia, - Thibar, - Mornag, - grand cru Mornag. Aufgrund des Zeitpunkts des Inkrafttretens aller tunesischen Rechtsvorschriften für die genannten Weine gilt die Kontingentsregelung für die Weine der Ernte 1977. Ferner erlaube ich mir, hinsichtlich der Anwendung der Erklärungen der Gemeinschaft zu den genannten Artikeln darauf hinzuweisen, daß nicht abgefuellte Weine die nachstehenden Voraussetzungen erfuellen müssen, um in den Genuß dieser Regelung zu kommen: a) die Behältnisse müssen für die Beförderung der Weine geeignet und lediglich diesem Zweck vorbehalten sein; b) die Behältnisse müssen vollständig gefuellt sein; c) die Behältnisse müssen verschlußsicher sein, und es muß gewährleistet sein, daß während der Beförderung oder Lagerung keine anderen als die von den tunesischen Behörden oder von den Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ordnungsgemäß überwachten Behandlungen vorgenommen werden können; d) jedes Behältnis muß so etikettiert sein, daß die darin enthaltene Qualitätsweinsorte erkennbar ist; e) die Beförderung der Weine darf nur in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 25 Hektoliter erfolgen. Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels ist Bestandteil des Kooperationsabkommens und des Interimsabkommens. Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit die obengenannte Regelung ab 1. November 1978 anwendbar ist. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zu dem Vorstehenden bestätigen würden." Hiermit bestätige ich Ihnen, daß meine Regierung dem Vorstehenden zugestimmt hat. Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Regierung der Tunesischen Republik