Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - DRITTER TEIL: DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION - TITEL II: DER FREIE WARENVERKEHR - Artikel 29 (ex-Artikel 24 EGV)
Amtsblatt Nr. 115 vom 09/05/2008 S. 0060 - 0060
Artikel 29 (ex-Artikel 24 EGV) Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind. --------------------------------------------------