Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel II: Die Landwirtschaft - Artikel 36 - Artikel 42 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 42 - EWG Vertrag
Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0050 - 0050
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0192 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0018 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft Titel II: Die Landwirtschaft Artikel 36 Artikel 42 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) Artikel 42 - EWG Vertrag Artikel 36 Das Kapitel über die Wettbewerbsregeln findet auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als der Rat dies unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 33 im Rahmen des Artikels 37 Absätze 2 und 3 und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren bestimmt. Der Rat kann insbesondere genehmigen, dass Beihilfen gewährt werden a) zum Schutz von Betrieben, die durch strukturelle oder naturgegebene Bedingungen benachteiligt sind, oder b) im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme.