11997E226


Titel und Fundstelle

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)

Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft

Titel I: Vorschriften über die Organe

Kapitel 1: Die Organe

Abschnitt 4: Der Gerichtshof

Artikel 226

Artikel 169 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)

Artikel 169 - EWG Vertrag

 Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0271 - Konsolidierte Fassung
 Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0061 - Konsolidierte Fassung
 (EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)

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Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)

Artikel 226

Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstossen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äusserung zu geben.

Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen.

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