11997D006/I/P76

Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte - Zweite Teil - Vereinfachung - Artikel 6.I.76

Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0066


Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte - Zweite Teil - Vereinfachung - Artikel 6.I.76

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einschließlich seiner Anhänge und Protokolle wird entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels mit dem Ziel geändert, hinfällig gewordene Bestimmungen des Vertrags zu streichen und einige seiner Bestimmungen entsprechend anzupassen.

I. VERTRAGSBESTIMMUNGEN

Artikel 227 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Bezugnahme auf "Anhang IV" ersetzt durch "Anhang II".

b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz eingefügt:

"(5) Dieser Vertrag findet entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden auf die AAlandinseln Anwendung."

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und der Wortlaut des Eingangssatzes "Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 gilt:" wird ersetzt durch "Abweichend von den vorstehenden Absätzen gilt:". Buchstabe d betreffend die AAlandinseln wird gestrichen.