Vertrag über die Europäische Union - Protokoll über die Satzung des europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank - Kapitel III: Organisation des ESZB - Artikel 16: Banknoten
Amtsblatt Nr. C 191 vom 29/07/1992 S. 0072
Artikel 16 Banknoten Nach Artikel 105 a Absatz 1 dieses Vertrags hat der EZB-Rat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Banknoten innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen. Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe von Banknoten berechtigt. Die von der EZB und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Gemeinschaft als gesetzliches Zahlungsmittel gelten. Die EZB berücksichtigt so weit wie möglich die Gepflogenheiten bei der Ausgabe und der Gestaltung von Banknoten. KAPITEL IV WÄHRUNGSPOLITISCHE AUFGABEN UND OPERATIONEN DES ESZB