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23.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 182/12 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Dritte Kammer)
vom 26. Mai 2005
in der Rechtssache C-498/03 (Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal, London [Vereinigtes Königreich]): Kingscrest Associates Ltd, Montecello Ltd gegen Commissioners of Customs & Excise (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h - Befreite Umsätze - Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen - Eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Leistungen - Leistungen anderer Einrichtungen als Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt worden sind - Private Einrichtung mit Gewinnerzielungsabsicht - Begriff „sozialer Charakter“)
(2005/C 182/23)
Verfahrenssprache: Englisch
In der Rechtssache C-498/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom VAT and Duties Tribunal, London (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 10. Juni 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 26. November 2003, in dem Verfahren Kingscrest Associates Ltd, Montecello Ltd gegen Commissioners of Customs & Excise hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Borg Barthet, A. La Pergola, J. Malenovský und A. Ó Caoimh (Berichterstatter) — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin — am 26. Mai 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Das Wort „charitable“ in der englischen Sprachfassung von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage stellt einen eigenständigen Begriff des Gemeinschaftsrechts dar, der unter Berücksichtigung aller Sprachfassungen der Sechsten Richtlinie auszulegen ist. |
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2. |
Der Begriff „von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen“ in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie 77/388 schließt private Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht nicht aus. |
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3. |
Das nationale Gericht hat unter Berücksichtigung insbesondere der Grundsätze der Gleichbehandlung und der steuerlichen Neutralität sowie des Inhalts der fraglichen Dienstleistungen und der Bedingungen ihrer Erbringung zu prüfen, ob die Anerkennung einer privaten Einrichtung mit Gewinnerzielungsabsicht — die deshalb nicht den Status einer „charity“ nach innerstaatlichem Recht hat — als Einrichtung mit sozialem Charakter für die Zwecke der Steuerbefreiungen des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie 77/388 das den Mitgliedstaaten in diesen Bestimmungen für eine solche Anerkennung eingeräumte Ermessen überschreitet. |