SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3545/01 von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission. Behinderungen für die grenzüberschreitende Durchführung von Zuchtprogrammen für den in seinem Fortbestand bedrohten Großhamster (Korenwolf).
Amtsblatt Nr. 160 E vom 04/07/2002 S. 0138 - 0139
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3545/01 von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission (8. Januar 2002) Betrifft: Behinderungen für die grenzüberschreitende Durchführung von Zuchtprogrammen für den in seinem Fortbestand bedrohten Großhamster (Korenwolf) 1. Ist der Kommission bekannt, dass der Großhamster, eine Hamsterart, die nur in solchen Gebieten leben kann, die nicht durch Straßen, Waldstücke oder Bebauung unterbrochen werden und mindestens 30 Hektar groß sind, in den dichtbevölkerten Niederlanden auszusterben droht und dass derzeit mit den zuletzt gefangenen Exemplaren von der Vereinigung Das en Boom und dem Rotterdamer Tierpark Blijdorp ein Zuchtprogramm eingeleitet wurde, in dessen Rahmen bereits 135 Tiere geboren wurden, die in freier Wildbahn ausgesetzt werden sollen, sobald dafür geeignete Gebiete gefunden werden? 2. Ist der Kommission ferner bekannt, dass die Möglichkeit besteht, dass die niederländische Regierung derartige Gebiete im Gegensatz zu früheren Zusagen, elf Lebensräume von jeweils 45 Hektar auf äolischen Lehmböden (Löss) in der Provinz Limburg zu finden nicht findet, und zwar aufgrund des fortschreitenden Baus neuer Straßen, Gewerbeflächen und Wohnviertel, und weil die Tiere auch nicht in der Nähe von Waldrändern ausgesetzt werden können, weil sie dort sehr schnell von Feinden wie Bussarden, Habichten und Füchsen bedroht sind? 3. Kann die Kommission bestätigen, dass der Austausch von Großhamstern zugunsten eines gemeinschaftlichen Zuchtprogramms zur Vermeidung von Inzucht (Degeneration aufgrund der Abstammung der einzelnen Tiere von den nicht sehr verschiedenen vorangegangenen Generationen) durch Binnengrenzen auf dem Hoheitsgebiet der EU behindert wird? 4. Kann die Kommission ferner bestätigen, dass auch das Aussetzen dieser gezüchteten Großhamster in den Nachbarländern Belgien und Deutschland durch Binnengrenzen auf dem Hoheitsgebiet der EU behindert wird? 5. Welchen Beitrag gedenkt die Kommission zur Beseitigung der Behinderungen für die Entwicklung von Lebensräumen für die zum Überleben als Tierart gezüchteten Großhamster und zur Ermöglichung grenzüberschreitender Zuchtprogramme leisten zu können? Quelle: Rotterdams Dagblad vom 29. und 30. November 2001. Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission (15. Februar 2002) Die Tatsache, dass der europäische Hamster in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen(1) (so genannte Habitat-Richtlinie) aufgenommen wurde, belegt, dass sich die Kommission der Notwendigkeit bewusst ist, diese Art zu erhalten. Anlässlich des Austausches, der mit den Nichtregierungsorganisationen Das en Boom im Zusammenhang mit Beschwerdefällen geführt wurde, wurde die Kommission über ein bestehendes Zuchtprogramm mit wildgefangenen Hamstern informiert. Die niederländische Regierung hat der Kommission einen Hamsterschutzplan 2000-2004 übermittelt, wonach geeignete Lebensräume mit einer Fläche von 500 Hektar geschaffen werden sollen, in denen gezüchtete Hamster ausgewildert werden können. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens A-98/2016 hat die Kommission die Niederlande ersucht, Informationen über die Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieses Plans und über die bislang erzielten Ergebnisse zu übermitteln. Die Niederlande haben dieses Ersuchen am 21. Oktober 2001 beantwortet. Die Antwort wird zurzeit von der Kommission geprüft. Fang, Austausch und Auswilderung von Arten, die in Anhang IV der Habitat-Richtlinie aufgeführt sind, können von Mitgliedstaaten im Rahmen einer Ausnahmeregelung zugelassen werden, die mit Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie in Einklang steht. Sofern Mitgliedstaaten entscheiden, eine solche Ausnahmeregelung gemeinsam anzuwenden, sollte es auch bei grenzüberschreitenden Vorhaben keine Schwierigkeiten geben. (1) ABl. L 206 vom 22.7.1992.