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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/3867

21.7.2025

Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Rumänien), eingereicht am 10. April 2025 – Parchetul de pe lângă Curtea de Apel Oradea/M.G.D.

(Rechtssache C-280/25, Lin II  (1) )

(C/2025/3867)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Parchetul de pe lângă Curtea de Apel Oradea

Kassationsbeschwerdegegner: M.G.D.

Nebenkläger und Kassationsbeschwerdegegner: Statul român – Agenția Națională de Administrare Fiscală prin Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Cluj-Napoca, prin Administrația Județeană a Finanțelor Publice Satu Mare

Vorlagefragen

1.

Sind bei der Auslegung und Anwendung von Art. 325 AEUV, Art. 1 Abs. 1 Buchst. a, Art. 2 und Art. 9 des SFI-Übereinkommens (2) sowie von Art. 49 der Charta, sofern keine innerstaatliche Vorschrift besteht, mit der ein Mindestbetrag für einen schweren Fall des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union festgelegt wird, die Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass ein Betrug nur dann als schwerer Fall einzustufen ist, wenn er einen Betrag von mehr als 50 000 Euro betrifft?

2.

Falls die vorangegangene Frage verneint wird: Sind Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 und 3 EUV, Art. 2 Abs. 2 und Art. 325 Abs. 1 AEUV sowie Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens in ihrer Auslegung durch das Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2023, Lin (C-107/23 PPU, EU:C:2023:606), sowie Art. 49 Abs. 1, Art. 52 Abs. 3 und Art. 53 der Charta dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Strafverfahrens in Bezug auf Mehrwertsteuerstraftaten das nationale Gericht einen aus der verbindlichen Rechtsprechung des obersten Gerichts dieses Mitgliedstaats folgenden und den Lex-mitior-Grundsatz betreffenden nationalen Schutzstandard unangewendet lassen muss, demgemäß Verfahrenshandlungen, die vor der Nichtigerklärung der nationalen Gesetzesvorschrift über die Festlegung der Gründe für die Unterbrechung der Verjährungsfristen für die strafrechtliche Verantwortlichkeit erfolgen, keine Verjährungsunterbrechung bewirken, wenn:

a.

die Nichtanwendung dieses nationalen Standards gegen das Verfassungsrang besitzende Verbot der Anwendung einer Lex tertia verstoßen würde;

b.

bei Anwendung dieser nationalen Rechtsprechung davon ausgegangen werden könnte, dass die allgemeine Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit vor dem Erlass des Urteils Lin abgelaufen ist;

c.

infolge der auf der Grundlage des Unionsrechts erfolgenden Nichtanwendung dieses nationalen Standards ein Schutzniveau für die in der Charta aufgestellten Grundrechte gewährleistet würde, das dem von Art. 7 EMRK gewährleisteten Schutzniveau nicht gleichwertig oder vergleichbar ist;

d.

das nationale Gesetz keine spezifischen Kriterien vorsieht, nach denen ein mitgliedstaatliches Gericht über die Vorfrage nach dem systemischen Risiko der Straflosigkeit entscheiden kann, das sich aus der Anwendung dieses nationalen Standards im Fall schwerer Betrugstaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union ergibt?


(1)  Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

(2)  Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995 C 316, S.49).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3867/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)