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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/7036

2.12.2024

Klage, eingereicht am 19. September 2024 – FE/Parlament

(Rechtssache T-483/24)

(C/2024/7036)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: FE (vertreten durch Rechtsanwälte M. Martínez Gimeno und X. Codina García-Andrade sowie Rechtsanwältin F. Díaz-Grande Rojo und Rechtsanwalt S. Fernández Tourné)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

den ihn betreffenden Feststellungsbescheid und auch alle nach diesem Feststellungsbescheid erfolgten Feststellungen seiner Ansprüche aus der zusätzlichen freiwilligen Ruhegehaltsregelung (ZFRR) wegen der Rechtswidrigkeit von Art. 76 (Abs. 1 bzw. 1a) der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments in der Fassung des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2023  (1) zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments für nichtig zu erklären,

das Europäische Parlament zu verurteilen, neue Bescheide zur Feststellung der Ansprüche des Klägers aus der ZFRR zu erlassen, und zwar in der Höhe, die sich aus der vor dem Beschluss von 2023 geltenden Fassung von Art. 76 der Durchführungsbestimmungen sowohl für den o. g. Feststellungsbescheid als auch für alle seitdem erlassenen folgenden Feststellungsbescheide ergeben hätte,

das Europäische Parlament zu verurteilen, entsprechend diesen neuen Feststellungsbescheiden die bereits an den Kläger aufgrund der Ansprüche aus der ZFRR ausgezahlten Beträge beizubehalten sowie die Differenz zwischen dem Betrag des o. g. Feststellungsbescheids (und den bis zur Urteilsverkündung erlassenen späteren Bescheiden) sowie dem Betrag, der sich aus der vor dem Beschluss von 2023 geltenden Fassung von Art. 76 der o. g. Durchführungsbestimmungen ergeben hätte, zu zahlen, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen seit dem Tag, an dem diese Differenz zu zahlen war, bis zur vollständigen Zahlung, und

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen Art. 27 Abs. 2 des Beschlusses 2005/684/EG (2), Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (Statut) und Art. 25 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, die jeweils vorsähen, dass die erworbenen Rechte und Anwartschaften aus der ZFRR in vollem Umfang erhalten blieben und dass das Präsidium nur Voraussetzungen und Bedingungen für den Erwerb neuer Rechte oder Anwartschaften festlegen könne.

2.

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und Verletzung des Schutzes der von dem Kläger vor dem Beschluss von 2023 erworbenen Ansprüche, ohne dass es dafür irgendeine Rechtfertigung gäbe oder die fragliche Änderung im Wege einer Abwägung der bestehenden Interessen zulässig wäre.

3.

Verletzung des Wesensgehalts des Grundrechts auf Eigentum gemäß Art. 17 der Charta, des allgemeinen Grundsatzes der parlamentarischen Unabhängigkeit und des Gleichheitsgrundsatzes. Die mit dem Beschluss von 2023 erlassenen Maßnahmen höhlten den durch Art. 17 der Charta geschützten Ruhegehaltsanspruch des Klägers aus, da sie das von der Rechtsprechung zur Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers verlangte Minimum missachteten und darüber hinaus den wesentlichen Mindestgehalt des sich aus der ZFRR ergebenden Ruhegehaltsanspruchs des Klägers beeinträchtigten. Desgleichen verletzten die fraglichen Maßnahmen den allgemeinen Grundsatz der parlamentarischen Unabhängigkeit, der sich im Ruhegehaltsanspruch des Klägers konkretisiere, und den Gleichheitsgrundsatz, da in Bezug auf die Ruhegehaltsansprüche der gegenwärtigen Mitglieder des Europäischen Parlaments keine vergleichbaren Maßnahmen vorgesehen seien.

4.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die mit dem Beschluss von 2023 erlassenen Maßnahmen eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen völlig vermissen ließen, in abstrakter Weise ein Gemeinwohlziel verfolgten, das in Anbetracht der konkreten Umstände des Falles im Zusammenhang mit der vom Europäischen Parlament selbst geschaffenen ZFRR nicht legitim sei, und jedenfalls Maßnahmen darstellten, die viel belastender seien als diejenigen, die hätten erlassen werden können.

5.

Verletzung des Vertrauensschutzes, da das Europäische Parlament dem Kläger stets präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen dahingehend gemacht habe, dass die erworbenen Ruhegehaltsansprüche gewahrt würden und dass es nach Ausschöpfung der Mittel des Fonds seiner rechtlichen Verantwortung nachkommen werde.


(1)  Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2023 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (2023/C 227/05) (ABl. 2023, C 227, S. 5).

(2)   ABl. 2005, L 262, S. 1.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/7036/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)