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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/6408

4.11.2024

Vorabentscheidungsersuchen des Veszprémi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 29. Juli 2024 – Nitrogénművek Vegyipari Zrt./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

(Rechtssache C-519/24, Nitrogénművek)

(C/2024/6408)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Veszprémi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Nitrogénművek Vegyipari Zrt.

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

Vorlagefragen

1.

Müssen – oder können – die Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (im Folgenden: Emissionshandelsrichtlinie) (1) – insbesondere, aber nicht ausschließlich, ihre Art. 1, 10 und 11 sowie die Erwägungsgründe 5, 7 und 20 – dahin ausgelegt werden, dass sie einer nationalen Maßnahme (Regierungsdekret) entgegenstehen, die:

die Emissionen aus der Nutzung von Zertifikaten nachträglich einer steuerlichen Belastung unterwirft (Erhebung einer Abgabe);

die Emissionen aus der Nutzung von kostenlosen Zertifikaten nachträglich einer steuerlichen Belastung unterwirft (Erhebung einer Abgabe);

die Emissionen aus der Nutzung von kostenlosen Zertifikaten nachträglich einer steuerlichen Belastung unterwirft (Erhebung einer Abgabe), die bewirkt, dass die kostenlosen Zertifikate ihren Wert und ihre Ausgleichswirkung verlieren;

die Emissionen aus der Nutzung von kostenlosen Zertifikaten nachträglich einer steuerlichen Belastung unterwirft (Erhebung einer Abgabe), die bewirkt, dass die Betreiber davon abgehalten werden, ihre Emissionen zu verringern, ihre Umwelteffizienz zu verbessern oder in umweltfreundlichere Technologien zu investieren;

die Emissionen aus der Nutzung von kostenlosen Zertifikaten nachträglich einer steuerlichen Belastung unterwirft (Erhebung einer Abgabe), deren Erhebung in keinerlei Zusammenhang mit dem Umweltschutz oder dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union und seinen Zielen steht, sondern deren einziger Zweck und einzige Ermächtigungsgrundlage vielmehr darin besteht, die Auswirkungen des bewaffneten Konflikts und der humanitären Katastrophe in der Nachbarschaft Ungarns zu bewältigen?

2.

Muss – oder kann – der Begriff des „Betreibers“ in Art. 3 Buchst. f der Emissionshandelsrichtlinie im Lichte des Diskriminierungsverbots der Art. 18, 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV), des Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und des Art. 14 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) dahin ausgelegt werden, dass er einer nationalen Maßnahme (Regierungsdekret) entgegensteht, die ungerechtfertigt und willkürlich, und ohne dass ein zwingender Grund des Allgemeininteresses vorliegt, eine bestimmte Kategorie von Betreibern gegenüber Betreibern diskriminiert, die nicht in ihren Anwendungsbereich fallen?

3.

Müssen – oder können – die Art. 18, 49 und 56 AEUV dahin ausgelegt werden, dass sie einer nationalen Maßnahme (Regierungsdekret) entgegenstehen, die die Ausübung dieser Freiheiten einschränkt und die

eine bestimmte Kategorie von Betreibern im Sinne von Art. 3 Buchst. f der Emissionshandelsrichtlinie ungerechtfertigt und willkürlich diskriminiert, ohne dass ein zwingender Grund des Allgemeininteresses vorliegt, indem sie diese einer anderen (belastenderen) Regelung unterwirft,

willkürlich, und ohne dass ein zwingender Grund des Allgemeininteresses vorliegt, einen persönlichen Anwendungsbereich festlegt, und nicht geeignet ist, die Ziele der Ermächtigung, aufgrund derer sie erteilt wurde, zu erreichen, und

plötzlich und unvorhersehbar eingeführt wird, wobei nur drei Tage zwischen ihrer Veröffentlichung und ihrem Inkrafttreten liegen, und gleichzeitig nachträglich rückwirkende Verpflichtungen in Bezug auf Ereignisse festlegt, die vor ihrem Inkrafttreten eingetreten sind?

4.

Muss – oder kann – der durch Art. 17 der Charta und Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK gewährleistete Schutz des Eigentumsrechts dahin ausgelegt werden, dass er einer nationalen Maßnahme (Regierungsdekret) entgegensteht, die enteignenden Charakter hat und die den in ihren Anwendungsbereich fallenden Betreibern ihre Einkünfte in naher Zukunft vollständig entzieht und damit einen unverhältnismäßigen und unerträglichen Eingriff darstellt?


(1)   ABl. 2003, L 275, S. 32.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6408/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)