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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2024/6408 |
4.11.2024 |
Vorabentscheidungsersuchen des Veszprémi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 29. Juli 2024 – Nitrogénművek Vegyipari Zrt./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
(Rechtssache C-519/24, Nitrogénművek)
(C/2024/6408)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Veszprémi Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Nitrogénművek Vegyipari Zrt.
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
Vorlagefragen
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1. |
Müssen – oder können – die Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (im Folgenden: Emissionshandelsrichtlinie) (1) – insbesondere, aber nicht ausschließlich, ihre Art. 1, 10 und 11 sowie die Erwägungsgründe 5, 7 und 20 – dahin ausgelegt werden, dass sie einer nationalen Maßnahme (Regierungsdekret) entgegenstehen, die:
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2. |
Muss – oder kann – der Begriff des „Betreibers“ in Art. 3 Buchst. f der Emissionshandelsrichtlinie im Lichte des Diskriminierungsverbots der Art. 18, 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV), des Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und des Art. 14 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) dahin ausgelegt werden, dass er einer nationalen Maßnahme (Regierungsdekret) entgegensteht, die ungerechtfertigt und willkürlich, und ohne dass ein zwingender Grund des Allgemeininteresses vorliegt, eine bestimmte Kategorie von Betreibern gegenüber Betreibern diskriminiert, die nicht in ihren Anwendungsbereich fallen? |
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3. |
Müssen – oder können – die Art. 18, 49 und 56 AEUV dahin ausgelegt werden, dass sie einer nationalen Maßnahme (Regierungsdekret) entgegenstehen, die die Ausübung dieser Freiheiten einschränkt und die
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4. |
Muss – oder kann – der durch Art. 17 der Charta und Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK gewährleistete Schutz des Eigentumsrechts dahin ausgelegt werden, dass er einer nationalen Maßnahme (Regierungsdekret) entgegensteht, die enteignenden Charakter hat und die den in ihren Anwendungsbereich fallenden Betreibern ihre Einkünfte in naher Zukunft vollständig entzieht und damit einen unverhältnismäßigen und unerträglichen Eingriff darstellt? |
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6408/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)