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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2024/6405 |
4.11.2024 |
Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 24. Juli 2024 – Magyar Telekom Nyrt./Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Elnöke
(Rechtssache C-514/24, Magyar Telekom)
(C/2024/6405)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Kúria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Magyar Telekom Nyrt.
Rechtsmittelgegnerin: Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Elnöke
Vorlagefragen
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1. |
Kann ein Urteil des Gerichtshofs als eine unmittelbar verbindliche Vorschrift des Unionsrechts im Sinne von Art. 105 Abs. 4 der Richtlinie 2018/1972/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) über den Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (im Folgenden: Kodex) angesehen werden, oder ist das Urteil als eine Rechtsauslegung anzusehen, die im Sinne von Art. 105 Abs. 4 des Kodex keine Änderung der bisherigen Vorschriften darstellt? |
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2. |
Können die Leitlinien des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (im Folgenden: GEREK), BoR (16) 127, vom 30. August 2016 (im Folgenden: GEREK-Leitlinien von 2016), die, soweit sie den vorliegenden Rechtsstreit betreffen, durch die GEREK-Leitlinien, BoR (22) 81, vom 9. Juni 2022 (im Folgenden: GEREK-Leitlinien von 2022) ersetzt wurden, – insbesondere im Hinblick auf Art. 10 Abs. 2 des Kodex und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 (im Folgenden: GEREK-Verordnung) – als Unionsrecht bzw. unmittelbar verbindliche Vorschrift des Unionsrechts angesehen werden, und stellen sie als solche eine Änderung der Vorschriften dar, die eine Anwendung der in Art. 105 Abs. 4 des Kodex vorgesehenen Ausnahme rechtfertigt, oder sind die Leitlinien – insbesondere, wenn sie ein Urteil des Gerichtshofs umsetzen – lediglich als eine Auslegung des Unionsrechts anzusehen, die im Sinne von Art. 105 Abs. 4 des Kodex keine Änderung der bisherigen Vorschriften darstellt? |
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3. |
Wenn die Anwendung der in Art. 105 Abs. 4 des Kodex vorgesehenen Ausnahme weder durch ein Urteil des Gerichtshofs noch durch die GEREK-Leitlinien von 2022 gerechtfertigt ist, kann eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde, die gegenüber einem Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste ein geändertes Rechtsprechungskriterium anwendet, das sich auf Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (im Folgenden: Verordnung 2015/2120) bezieht und auf den infolge eines Urteils des Gerichtshofs geänderten GEREK-Leitlinien von 2022 beruht, als unmittelbar verbindliche Vorschrift des nationalen Rechts im Sinne von Art. 105 Abs. 4 des Kodex angesehen werden, wobei zu beachten ist, dass die Bestimmung der Verordnung 2015/2120 während des Zeitraums, auf den sich der Rechtsstreit bezieht, nicht geändert wurde? |
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6405/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)