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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe C


C/2024/5310

9.9.2024

Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad (Bulgarien), eingereicht am 26. Juni 2024 – Strafverfahren gegen BC

(Rechtssache C-453/24, Hadenov  (1) )

(C/2024/5310)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski gradski sad

Mit einer Sanktion belegte Person:

BC

Weitere Beteiligte des Ausgangsverfahrens:

Sofiyska gradska prokuratura

Vorlagefrage

Können die Pflicht zur Anerkennung nach Art. 6 des Rahmenbeschlusses 2005/214 (2), die Befugnis nach Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses, sich ins Benehmen zu setzen, und der Grundsatz der Vermeidung von Straflosigkeit dahin ausgelegt werden, dass sie der Vollstreckungsbehörde, sofern sie festgestellt hat, dass ein fakultativer Versagungsgrund gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. g Ziff. i des Rahmenbeschlusses vorliegt, die Befugnis verleihen:

1.

sich gemäß Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses mit der Entscheidungsbehörde ins Benehmen zu setzen, um festzustellen, ob für die mit einer Sanktion belegte Person eine aktuelle Möglichkeit besteht, einen Einspruch gegen die Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße zu erheben;

2.

bei einer bejahenden Antwort die Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße der mit der Sanktion belegten Person zuzustellen und sie über das Recht auf Einspruch zu belehren;

3.

das Ergebnis eines eventuellen Einspruchs abzuwarten und bei ihrer Entscheidung in der Sache zu berücksichtigen?


(1)  Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

(2)  Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. 2005, L 76, S. 16).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5310/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)