|
Amtsblatt |
DE Reihe C |
|
C/2024/5307 |
9.9.2024 |
Vorabentscheidungsersuchen der Ondernemingsrechtbank Gent, afdeling Oostende (Belgien), eingereicht am 13. Juni 2024 – Vlaams Gewest/P&O North Sea Ferries Limited, P&O Ferries Limited
(Rechtssache C-413/24, Vlaams Gewest)
(C/2024/5307)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Ondernemingsrechtbank Gent, afdeling Oostende
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Vlaams Gewest
Beklagte: P&O North Sea Ferries Limited, P&O Ferries Limited
Beteiligte: P&O North Sea Ferries Limited
Vorlagefragen
|
1. |
Stellt eine Regelung von VTS-Diensten mit der damit verbundenen Pauschalgebühr je nach der Länge des Schiffes, die für Seeverkehr gilt, der einen flämischen Hafen anläuft und aus einem Hafen in einem anderen Mitgliedstaat kommt, nicht aber für den Verkehr zwischen flämischen Häfen, da dieser von der Gebühr befreit ist, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 (1) vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern in Verbindung mit Art. 56 AEUV dar? |
|
2. |
Hat die Anwendung einer einheitlichen VTS-Gebühr, die sich ausschließlich nach der Länge eines Schiffes richtet, für die Einfahrt in Häfen, die sich wesentlich unterscheiden, zur Folge, dass die VTS-Gebühr mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV und der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 … aus dem Grund unvereinbar ist, dass andere wichtige Faktoren, die für die Einfahrtsroute in einen Hafen charakteristisch sind, wie etwa die Strecke, die ein Schiff im VTS-Gebiet zurücklegt, die Entfernung zwischen dem offenen Meer und dem Hafen sowie die Komplexität und die Eigenheiten des Hafens, nicht berücksichtigt werden? |
|
3. |
Ist Art. 191 des Handels- und Kooperationsabkommens (2) vom 30. Dezember 2020 zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits dahin auszulegen, dass im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland niedergelassene Dienstleistungserbringer sich auch nach dem Austritt auf das Unionsrecht berufen können, so dass die erste und die zweite Frage sowohl vor als auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gleich zu beantworten sind? |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 (ABl. 1986, L 378, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5307/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)