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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/4576

29.7.2024

Rechtsmittel, eingelegt am 2. Mai 2024 von der Grodno Azot AAT und von Khimvolokno Plant gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 21. Februar 2024 in der Rechtssache T-117/22, Grodno Azot und Khimvolokno Plant/Rat

(Rechtssache C-326/24 P)

(C/2024/4576)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Grodno Azot AAT und Khimvolokno Plant (vertreten durch Rechtsanwältinnen N. Tuominen und M. Krestiyanova)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben und

dem Antrag auf Nichtigerklärung der im ersten Rechtszug angefochtenen Rechtsakte (1) stattzugeben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen die Aufhebung des angefochtenen Urteils aus folgenden Gründen.

Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es sich ausschließlich auf die Daten zu den Dividenden gestützt habe, die in der ersten Beweisakte des Rates überhaupt nicht vorgekommen seien. Damit habe es den auf die Unterstützung des „Regimes“ bezogenen Benennungsgrund des Rates rückwirkend gerechtfertigt, worin eine rechtswidrige Umkehr der Beweislast sowie ein Verstoß gegen weitere Beweisgrundsätze und –regeln liege.

Zweitens habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es von einem falschen Verständnis des Wesens und der Funktion von Dividenden im vorliegenden Fall sowie von Steuerregelungen weltweit ausgegangen sei, indem es festgestellt habe, dass (a) jedermann in Belarus Steuern zahlen müsse, während nur eine ausgewählte Kategorie von Einrichtungen Dividenden schulde, und dass (b) der Erlass Nr. 637 eine bestimmte Berechnungsgrundlage für die Dividenden festgelegt habe.

Drittens sei dem Gericht ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, indem es nicht darüber befunden habe, ob die von ihm festgestellte wirtschaftliche Unterstützung auch im Einklang mit der Einstufung in den Benennungsgründen des Rates „erheblich“ sei. Die vom Gericht vorgenommene Prüfung weise rechtliche Lücken auf und sei daher unzureichend.

Viertens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2012/642 übermäßig weit ausgelegt habe, da er nicht auf Einzelne und private Unternehmen abziele.


(1)  Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/2125 des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. 2021, L 430I, S. 16); Durchführungsverordnung (EU) 2021/2124 des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2021, L 430I, S. 1); Beschluss (GASP) 2023/421 des Rates vom 24. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABL. 2023, L 61, S. 41); und Durchführungsverordnung (EU) 2023/419 des Rates vom 24. Februar 2023 zur Durchführung des Artikels 8a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABL. 2023, L 61, S. 20).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4576/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)