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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2024/4575 |
29.7.2024 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Firenze (Italien), eingereicht am 2. Mai 2024 – Strafverfahren gegen HG
(Rechtssache C-325/24, Bissilli) (1)
(C/2024/4575)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale ordinario di Firenze
Strafverfahren gegen:
HG
Vorlagefragen
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1. |
Erlaubt Art. 24 in Verbindung mit Art. 3 der EEA-Richtlinie (2) den Erlass einer EEA zur Vernehmung einer im Vollstreckungsstaat inhaftierten beschuldigten Person per Videokonferenz in der Hauptverhandlung mit dem Zweck, mittels ihrer Vernehmung Beweis zu erheben, und mit dem zusätzlichen Zweck, ihre Verfahrensbeteiligung zu garantieren, und zwar im Licht von Art. 24 und der Erwägungsgründe 25 und 26, insbesondere in dem Fall, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls nicht vorliegen und im Recht des Anordnungsstaats das Recht der beschuldigten Person verankert ist, sich am Verfahren zu beteiligen und sich der Vernehmung auch per Videokonferenz zu unterziehen, um beweiskräftige Erklärungen abzugeben? |
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2. |
Kann für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird, Art. 10 der EEA-Richtlinie, der den Vollstreckungsstaat ermächtigt, die Vollstreckung einer EEA zu versagen, falls die Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zulässig wäre, im Licht des nachfolgenden Art. 24, der Sonderregeln für die Verhandlung per Videokonferenz enthält, ohne den in Rede stehenden Versagungsgrund mit aufzuführen, dahin ausgelegt werden, dass er den Vollstreckungsstaat ermächtigt, die Vollstreckung einer EEA zur gerichtlichen Vernehmung der im Ausland inhaftierten beschuldigten Person per Videokonferenz zu versagen? |
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3. |
Ist Art. 11 Abs. 1 Buchst. f der EEA-Richtlinie im Licht von Art. 47 der Charta [der Grundrechte der Europäischen Union] dahin auszulegen, dass die Vollstreckung einer EEA zur Vernehmung einer im Ausland inhaftierten beschuldigten Person per Videokonferenz in der Hauptverhandlung nicht versagt werden darf, wenn die für eine solche Videokonferenz nach dem Recht des Anordnungsstaats geltenden Verfahrensgarantien im konkreten Fall geeignet sind, der beschuldigten Person die konkrete Ausübung ihrer Verteidigungsrechte und ihr Grundrecht auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 47 der Charta zu garantieren? |
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4. |
Kann der Begriff der wesentlichen Grundsätze des Rechts des Vollstreckungsstaats, der nach Art. 24 Abs. 2 Buchst. b der EEA-Richtlinie einen speziellen Versagungsgrund begründen kann, auf der Grundlage einer allgemeinen nationalen Regelung, die für alle vollstreckenden Justizbehörden verbindlich ist, und ohne Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls und der im konkreten Fall anwendbaren, im nationalen Recht des Anordnungsstaats zur Garantie der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person enthaltenen Vorschriften eine Grenze für die Vollstreckung eines jeden beliebigen Ersuchens zur gerichtlichen Vernehmung der beschuldigten Person per Videokonferenz darstellen, oder ist nicht die Versagung der Vollstreckung im Gegenteil und richtigerweise wie eine Einwendung zu verstehen, die unter Bezugnahme auf die vom nationalen Recht des Anordnungsstaats vorgesehenen spezifischen prozessualen Aspekte und auf die bedeutsamen besonderen Umstände des Einzelfalls eng auszulegen ist? |
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5. |
Erlaubt Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 der EEA-Richtlinie den Erlass einer EEA zur zeitweiligen Überstellung der im Ausland inhaftierten beschuldigten Person, um ihre Vernehmung in einer Hauptverhandlung zu ermöglichen, sofern diese Vernehmung nach den nationalen Vorschriften des Anordnungsstaats Beweiskraft besitzt? |
(1) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
(2) Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. 2014, L 130, S. 1)
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4575/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)