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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2024/5207 |
2.9.2024 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 1 de Alicante (Spanien), eingereicht am 2. Mai 2024 – Deity Shoes, S.L./Mundorama Confort, S.L. und Stay Design, S.L.
(Rechtssache C-323/24)
(C/2024/5207)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Mercantil no 1 de Alicante
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Deity Shoes, S.L.
Beklagte: Mundorama Confort, S.L. und Stay Design, S.L.
Vorlagefragen
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1. |
Ist es, damit ein Muster unter die Schutzregelung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 (1) fällt, erforderlich, dass eine echte Gestaltungstätigkeit in dem Sinne vorliegt, dass das Muster das Ergebnis der geistigen Anstrengung seines Entwerfers ist? Kann in diesem Sinne das Kombinieren von Bauelementen auf der Grundlage von Modellen, deren Erscheinungsmerkmale größtenteils von den Handelsunternehmen im Voraus festgelegt sind, so dass Änderungen bestimmter Elemente als punktuell und nebensächlich angesehen werden müssen, als echte Gestaltungstätigkeit angesehen werden? |
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2. |
Kann im Zusammenhang mit dem Vorstehenden angenommen werden, dass die Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, das aus der Anpassung von bereits durch chinesische Handelsunternehmen in ihren Katalogen angebotenen Mustern an die Wünsche des Kunden („Customizing“) hervorgegangen ist, insgesamt oder teilweise Eigenart im Sinne von Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 besitzen, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsinhabers des Musters darauf beschränkt, diese Muster im Europäischen Wirtschaftsraum unverändert oder mit punktuellen Änderungen an Bauelementen (wie Sohle, Nieten, Schnürsenkeln, Schnallen usw.) zu vermarkten, und die Erscheinungsmerkmale zu einem großen Teil bereits von den Handelsunternehmen festgelegt sind? Ist der Umstand, dass auch die Bauelemente nicht vom europäischen Vermarkter gestaltet worden sind, sondern es sich um Bauelemente handelt, die bereits vom Handelsunternehmen selbst in seinem Katalog angeboten worden sind, insoweit relevant? |
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3. |
Ist Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 dahin auszulegen, dass als Entwerfer eines Musters angesehen werden kann, wer auf der Grundlage eines von einem Handelsunternehmen in einem Katalog angebotenen Musters dieses bereits bestehende Muster lediglich an die Wünsche des Kunden angepasst hat („Customizing“), indem er Bauelemente verändert hat, die ebenfalls vom Handelsunternehmen angeboten wurden und in die keine Gestaltung des europäischen Vermarkters eingeflossen ist? Kann insoweit verlangt werden, dass ein bestimmter Grad von Anpassung an die Wünsche des Kunden („Customizing“) als Beweis dafür, dass die endgültige Form vom ursprünglichen Muster erheblich abweicht, nachgewiesen wird, um die Eigenschaft als Entwerfer beanspruchen zu können? |
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4. |
Ist unbeschadet des Vorstehenden in einem Fall wie dem vorliegenden angesichts der besonderen Merkmale von Schuhen, die auf der Grundlage von Musterbüchern von Handelsunternehmen gestaltet wurden, soweit sich die „Gestaltung“ auf die Auswahl von bereits bestehenden Mustern aus einem Musterbuch und gegebenenfalls die Abänderung von einigen seiner Bauelemente nach dem Katalog des Herstellers (Handelsunternehmen) entsprechend den Modetendenzen beschränkt, davon auszugehen, dass diese Modetendenzen: a) die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers insoweit beschränken, als kleine Unterschiede zwischen dem eingetragenen (oder nicht eingetragenen) Muster und einem anderen Modell genügen können, um einen anderen Gesamteindruck zu erwecken, oder dass sie im Gegenteil b) die Eigenart des eingetragenen (oder nicht eingetragenen) Musters verringern, so dass diesen Elementen oder Bauelementen, soweit sie von bekannten Modetendenzen herrühren, eine geringere Bedeutung für den Gesamteindruck, den sie beim informierten Nutzer erwecken, zukommt, wenn dieser sie mit einem anderen Modell vergleicht? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5207/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)