Amtsblatt |
DE Reihe C |
C/2024/3592 |
17.6.2024 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 14. März 2024 – Strafverfahren gegen MA
(Rechtssache C-202/24, Alchaster (1) )
(C/2024/3592)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court
Strafverfahren gegen
MA
Vorlagefrage
1. |
Im Hinblick auf die Beantragung einer Übergabe von Personen im Zusammenhang mit der Verfolgung terroristischer Straftaten nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland andererseits vom 30. Dezember 2020 (2) (im Folgenden: AHZ) (in dem die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (3) enthalten sind) und in Bezug auf das Bemühen des Betroffenen, der Übergabe mit der Begründung zu widersprechen, es handele sich dabei um einen Verstoß gegen Art. 7 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, im Folgenden: Konvention) und Art. 49 Abs. 2 (4) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), da nach dem Zeitpunkt der mutmaßlichen Straftat, in Bezug auf die die Übergabe des Betroffenen verlangt werde, ein Rechtsetzungsakt erlassen worden sei, mit dem sowohl in Bezug auf den Teil der Strafe, der in Form von Haft zu verbüßen sei, als auch hinsichtlich der Bedingungen für eine vorzeitige Haftentlassung unter Auflagen Änderungen vorgenommen worden seien, und im Hinblick auf folgende Erwägungen:
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Ist ein Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV angefochten werden können, unter Berücksichtigung von Art. 52 Abs. 3 der Charta und der Verpflichtung zum gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten und denjenigen, die nach dem AHZ verpflichtet sind, eine Übergabe nach den Bestimmungen zum Europäischen Haftbefehl zu bewirken, zu der Schlussfolgerung berechtigt, dass die gesuchte Person nicht nachgewiesen hat, dass ihre Übergabe die konkrete Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 49 Abs. 2 (5) der Charta birgt, oder ist ein solches Gericht verpflichtet, weitere Untersuchungen anzustellen, und falls ja, welcher Art und in welchem Umfang?
(1) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
(4) Es ist anzunehmen, dass das vorlegende Gericht stattdessen auf Art. 49 Abs. 1 Satz 2 der Charta Bezug nehmen wollte.
(5) Es ist anzunehmen, dass das vorlegende Gericht stattdessen auf Art. 49 Abs. 1 Satz 2 der Charta Bezug nehmen wollte.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3592/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)