Amtsblatt |
DE Serie C |
C/2024/476 |
3.1.2024 |
Klage, eingereicht am 16. November 2023 — Bytedance/Kommission
(Rechtssache T-1077/23)
(C/2024/476)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Bytedance Ltd. (George Town, Cayman Islands) (vertreten durch Rechtsanwälte E. Batchelor, N. Baeten und M. Frese)
Beklagter: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der Europäischen Kommission C(2023) 6102 final vom 5. September 2023 (1) aufzuheben, mit dem Bytedance nach Art. 3 der Verordnung (EU) 2022/1925 (2) über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (im Folgenden: Gesetz über digitale Märkte) als Torwächter in der Sache DMA.100040 Bytedance Online Social Networking Services (im Folgenden: Beschluss) benannt wurde; |
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der Europäischen Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten von Bytedance im Zusammenhang mit diesem Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende fünf Klagegründe gestützt:
1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, der Beschluss verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 und 5 sowie Art. 17 Abs. 3 des Gesetzes über digitale Märkte, soweit die von Bytedance zur Widerlegung vorgebrachten Nachweise zurückgewiesen würden.
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2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird vorgebracht, dass der Beschluss gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoße. Die Europäische Kommission habe es während des Verwaltungsverfahrens abgelehnt, die Sach- und Rechtsfragen zu erläutern oder zu erörtern, auf deren Grundlage die Europäische Kommission die von Bytedance zur Widerlegung vorgebrachten Nachweise nach Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes über digitale Märkte beurteilt habe. |
3. |
Mit dem dritten Klagegrund wird geltend gemacht, dass der Beschluss die Verteidigungsrechte verletze. Die Europäische Kommission habe sich auf in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf Prämissen gestützt, zu denen Bytedance während des Verwaltungsverfahrens keine Erklärungen habe abgeben können. |
4. |
Mit dem vierten Klagegrund wird vorgebracht, dass der Beschluss in der Anwendung von Art. 3 Abs. 1 und 5 des Gesetzes über digitale Märkte gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße. Die Europäische Kommission habe für die Beurteilung des nach Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes über digitale Märkte zur Widerlegung erforderlichen Nachweise abweichende rechtliche Standards angewendet. Sie habe die von Bytedance zur Widerlegung vorgebrachten Nachweise nach Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes über digitale Märkte als nicht relevant angesehen, jedoch in parallelen Benennungsbeschlüssen nach dem Gesetz über digitale Medien die gleiche Art von Nachweisen akzeptiert. |
5. |
Mit dem fünften Klagegrund wird geltend gemacht, dass der Beschluss bei der Anwendung von Art. 3 Abs. 1 und 5 des Gesetzes über digitale Märkte gegen die Begründungspflicht verstoße. Er liefere keine Erläuterung dafür, weshalb er die von Bytedance zur Widerlegung vorgebrachten Argumente nach Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes über digitale Märkte zurückgewiesen habe, während die gleiche Art von Nachweisen in parallelen Benennungsbeschlüssen akzeptiert würden. |
(1) Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 5. September 2023 — Beschluss nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1925 (Sache DMA.100040 — BYTEDANCE — ONLINE SOCIAL NETWORKING SERVICE) (ABl. C/2023/552).
(2) Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. 2022, L 265, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/476/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)