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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie C


C/2023/1170

4.12.2023

Klage, eingereicht am 6. Oktober 2023 — ZY/Kommission

(Rechtssache T-618/23)

(C/2023/1170)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: ZY (vertreten durch Rechtsanwältin M. Velardo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens EPSO/AD/394/21-1(AD7) aufzuheben, mit der sie nicht in die am 18. Oktober 2022 mitgeteilte Reserveliste aufgenommen wurde;

die am 2. Dezember 2022 mitgeteilte Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens EPSO/AD/394/21-1(AD7) aufzuheben, mit der ihr Antrag auf eine erneute Prüfung der Entscheidung, sie nicht in die Reserveliste aufzunehmen, abgelehnt wurde;

die Entscheidung über die Zurückweisung der am 1. März 2023 eingelegten Beschwerde aufzuheben, die sich am 1. Juli 2023 daraus ergeben habe, dass das EPSO nicht binnen der in Art. 90 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) vorgesehenen Frist von vier Monaten geantwortet habe, und der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sieben Gründe gestützt.

1.

Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften zur Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Europäischen Union. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Verstoß gegen Art. 27 des Statuts. Verstoß gegen die Begründungspflicht. Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, gegen das die Klägerin eine Einrede der Rechtswidrigkeit geltend macht, habe die Sprachen, derer man sich bei der Durchführung der Prüfungen im Assessment Center bedienen dürfe, auf Englisch und Französisch beschränkt. Daraus ergebe sich ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die Sprachenregelung in der Union, wonach alle 24 Amtssprachen denselben Stellenwert haben. Folglich liege nicht nur eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bewerberinnen und Bewerber und ein Verstoß gegen Art. 27 des Statuts vor, da die jeweilige Leistung und die Beurteilung ihrer Fähigkeiten von deren unterschiedlichem Niveau der Sprachkenntnisse abhänge. Die Begründung für die Wahl der Sprachenregelung, die im Wesentlichen auf dienstlichen Interessen beruhe, erfülle nicht das Erfordernis der Vollständigkeit der Begründung.

2.

Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, Verstoß gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, Verletzung des (sich aus den Verteidigungsrechten ergebenden) Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, Verstoß gegen die Begründungspflicht, Verstoß gegen die Verpflichtung zur Berücksichtigung des Wohlbefindens der Bewerberinnen und Bewerber, Verletzung des die Beachtung des berechtigten Vertrauens betreffenden Grundsatzes. Wegen technischer und organisatorischer Probleme während der Durchführung der Prüfungen zum festgelegten Zeitpunkt habe die Klägerin die Fallstudie ein zweites Mal und unter anderen Bedingungen als denen präsentieren müssen, die den übrigen Bewerbern eingeräumt worden seien. Daher seien die oben genannten Grundsätze verletzt.

3.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler, Verstoß gegen das Statut, Verstoß gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes in Bezug auf die Beständigkeit des Prüfungsausschusses, Überschreitung von Befugnissen und Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Die Vergabe der Korrektur der schriftlichen Arbeiten an externe Bewerter sowie die Unterteilung des Prüfungsausschusses in mehrere Formationen während der Durchführung der mündlichen Prüfungen habe zur Verletzung dieser Grundsätze geführt, vor allem, weil nicht vorab die Befähigungen der externen Bewerter und das Niveau ihrer Englisch- und Französischkenntnisse geprüft worden seien.

4.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler, Verstoß gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes auch im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen die selbst festgelegten Bedingungen, Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung im Zusammenhang mit der Zulassung von Bewerbern, die erfolglos an den Multiple-Choice-Tests teilgenommen hatten, zum Assessment Center und deren Einfließen in die Abwägung der Verdienste.

Selbst diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die erfolglos an den Multiple-Choice-Tests teilgenommen hätten, seien zu den Prüfungen des Assessment Centers zugelassen worden, was zur Verletzung der oben genannten Grundsätze und Vorschriften geführt habe.

5.

Verstoß gegen die selbst festgelegten Bedingungen und folglich Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die Prüfungen keine angemessene Beurteilung der Fähigkeiten der Bewerberinnen und Bewerber gewährleistet hätten, sich mündlich auszudrücken.

6.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler, Verstoß gegen die Begründungspflicht, Verstoß gegen das Statut, Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, Verstoß gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, Befugnisüberschreitung in Bezug auf das Gespräch über die fachspezifischen Fähigkeiten und das Gespräch über die allgemeinen Fähigkeiten aufgrund der hohen Fluktuation bei der Zusammensetzung des die Bewerberinnen und Bewerber prüfenden Ausschusses und der Nichtbeachtung der Pflicht zur Enthaltung durch Mitglieder des Prüfungsausschusses, u. a. durch dessen stellvertretende Vorsitzende.

7.

Verstoß gegen Art. 27 des Statuts, da für die Personalauswahl ein System eingeführt worden sei, das auf Quoten beruhe und nicht auf der Bewertung der Fähigkeiten des Bewerbers. Einem auf der Website des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) veröffentlichtem Dokument sei zu entnehmen, dass Quoten auf der Reserveliste den für andere Organe bestimmten Bewerberinnen und Bewerbern vorzubehalten seien.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1170/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)