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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie C


C/2023/226

23.10.2023

Klage, eingereicht am 9. September 2023 — Jopp — Pol Eksport — Import Ryszard Jopp — Krzysztof Jopp/EUIPO — SmarTT (Nogi [meble-])

(Rechtssache T-554/23)

(C/2023/226)

Sprache der Klageschrift: Polnisch

Parteien

Klägerin: Przedsiębiorstwo produkcyjno — usługowo — handlowe Jopp — Pol Eksport — Import Ryszard Jopp — Krzysztof Jopp sp.j. (Ryczywół, Polen) (vertreten durch A. Korbela, Radca prawny)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: SmarTT sp. z o.o. (Kobielice, Polen)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin des streitigen Geschmacksmusters: Klägerin

Streitiges Geschmacksmuster: Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nogi (meble -) — Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 3 844 620-0001

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Juni 2023 in der Sache R 367/2022-3

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Juni 2023 in der Sache Nr. R 367/2022-3, mit der das RCD 003844620-0001 für nichtig erklärt wurde, aufzuheben;

die (der oben genannten Entscheidung vorausgegangene) Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO vom 12. Januar 2022 in der Sache Nr. ICD 114 423, mit der das oben genannte Gemeinschaftsgeschmacksmuster RCD 003844620-0001 für nichtig erklärt wurde, aufzuheben;

den von der SmarTT Spółka z o. o gestellten Antrag vom 4. Dezember 2020 auf Nichtigerklärung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters 003844620-0001 zur erneuten Prüfung an das EUIPO zurückzuverweisen;

das Amt zu verpflichten, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die sich aus Art. 61 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates ergebende Verpflichtung zu erfüllen, darunter:

a)

eine korrekte Definition des Begriffs „informierter Benutzer“ vorzunehmen, bei dem es sich sicherlich sowohl um einen Gewerbetreibenden als auch um einen Verbraucher handeln kann, jedoch niemals um eine Person, die nie Erzeugnisse erwirbt, in denen das geschützte Gemeinschaftsgeschmacksmuster benutzt und in die es aufgenommen wurde;

b)

Wirtschaftsteilnehmer, die unlautere Geschäftspraktiken anwenden, nicht zu begünstigen;

c)

es zu unterlassen, disqualifizierendes Material, dessen Qualität einen Vergleich mit dem angegriffenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht erlaubt, als Nachweis für eine Offenbarung zu verwenden;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, in dem betont werde, dass dieser darauf abziele, einen „redlichen Wettbewerb“ zu gewährleisten;

Verstoß gegen Art. 3 Buchst. a und c, Art. 4 Abs. 2 Buchst. a und b, Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1, Art. 59, 62, 65 und Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/226/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)