3.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 235/71 |
Klage, eingereicht am 18. Mai 2023 — Rosbank/Rat
(Rechtssache T-270/23)
(2023/C 235/85)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Rosbank PAO (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwalt A. Genko)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
ihre Nichtigkeitsklage für zulässig und begründet zu erklären und demnach für nichtig zu erklären: |
— |
die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/429 (ABl. 2023, LI 59, S. 278) geänderten Fassung, soweit die Klägerin damit unter der Nr. 199 in der Liste der mit Sanktionen belegten Organisationen aufgenommen wurde; |
— |
den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 in der durch den Beschluss (GASP) 2023/432 des Rates vom 25. Februar 2023 (ABl. 2023, LI 59, S. 437) geänderten Fassung, soweit die Klägerin damit unter der Nr. 199 in der Liste der mit Sanktionen belegten Organisationen aufgenommen wurde; |
— |
die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 in der durch die Verordnung (EU) 2022/330 (ABl. 2022, L 51, S. 1) durch die Hinzufügung eines neuen Kriteriums geänderten Fassung, das es ermöglicht, „führende Geschäftsleute oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die für die Regierung der Russischen Föderation, …, eine wesentliche Einnahmequelle darstellen“, mit Sanktionen zu belegen, soweit sie die Klägerin betrifft; |
— |
den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 in der durch den Beschluss (GASP) 2022/329 des Rates vom 25. Februar 2022 (ABl. 2022, L 50, S. 1) durch die Hinzufügung eines neuen Kriteriums geänderten Fassung, das es ermöglicht, „führende Geschäftsleute, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die für die Regierung der Russischen Föderation, …, eine wesentliche Einnahmequelle darstellen“, mit Sanktionen zu belegen, soweit er die Klägerin betrifft; |
— |
die Fortsetzungsrechtsakte, soweit sie die Klägerin betreffen; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf acht Gründe gestützt.
1. |
Fehlende Begründung. Der Rat habe keinen individuellen, spezifischen und konkreten Grund angegeben, der es ermögliche, die Klägerin nach dem auf sie angewandten Kriterium einzustufen, nämlich dem Kriterium, das es ermöglicht, „Organisationen, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die für die Regierung der Russischen Föderation, …, eine wesentliche Einnahmequelle darstellen“, mit Sanktionen zu belegen. |
2. |
Beurteilungsfehler. Die Begründung enthalte unzutreffende Behauptungen und in der Beweisakte würden keine Tatsachen belegt, die eine Sanktion rechtfertigten. Sodann sei der Beweis des wesentlichen Beitrags zu Finanzmitteln der Regierung der Russischen Föderation nicht erbracht worden. Schließlich stütze sich der Rat auf einen hinfälligen Sachverhalt. |
3. |
Ermessensmissbrauch. Die Beweisakte des Rates zeige, dass es eine dritte natürliche Person sei, die durch diese Maßnahme sanktioniert werde und, allgemeiner, dass die Maßnahme das Ziel verfolge, russisches Vermögen in Europa mit Sanktionen zu belegen und nicht die Klägerin. |
4. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sich die Sanktion in unverhältnismäßiger Weise auf Dritte auswirke und die Ziele der Verordnung Nr. 269/2014 nicht erreichen könne. |
5. |
Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, da sich die Sanktion in unverhältnismäßiger Weise auf Dritte auswirke und die Ziele der Verordnung Nr. 269/2014 nicht erreichen könne. |
6. |
Übermäßige Beeinträchtigung der Grundrechte, insbesondere des Eigentumsrechts. |
7. |
Möglichkeit, weniger einschneidende Maßnahmen als die in Rede stehende Maßnahme zu ergreifen. |
8. |
Inzident erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit des in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 269/2014 hinzugefügten Kriteriums betreffend Organisationen. Es fehle eine ausreichende Verbindung zwischen dem Kriterium und dem verfolgten Ziel und es sei gegen Grundprinzipien der Union, insbesondere gegen den Grundsatz der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung, verstoßen worden. |