2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/73


Klage, eingereicht am 10. März 2023 — Nike Innovate/EUIPO — Puma (FOOTWARE)

(Rechtssache T-130/23)

(2023/C 155/90)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Nike Innovate CV (Beaverton, Oregon, Vereinigte Staaten) (vertreten durch Rechtsanwalt J.-C. Rebling)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Puma SE (Herzogenaurach, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke FOOTWARE — Unionsmarke Nr. 18 035 847

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Januar 2023 in der Sache R 2173/2021-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO, die Eintragung insgesamt aufrechtzuerhalten, zu bestätigen;

dem EUIPO die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Die Beschwerdekammer habe dadurch gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates verstoßen und ihn fehlerhaft angewendet, dass sie die Beschaffenheit eines entsprechenden Merkmals, die dieser Bestimmung widersprechen könne, falsch ausgelegt habe.

Die Beschwerdekammer habe dadurch gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates verstoßen und ihn fehlerhaft angewendet, dass sie die verschiedenen Arten, in der die Marke im Hinblick auf die von der Eintragung erfasste große Bandbreite an einzelnen Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden könne, nicht berücksichtigt habe.

Die Beschwerdekammer habe dadurch gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates verstoßen und ihn fehlerhaft angewendet, dass sie nicht ordnungsgemäß berücksichtigt habe, wie die Marke von unterschiedlichen Verbrauchergruppen mit unterschiedlichen Kenntnissen der englischen Sprache wahrgenommen werde und wie sich dieses Sprachverständnis auf deren Wahrnehmung der Marke auswirken würde.

Die Beschwerdekammer habe Art. 95 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates fehlerhaft angewendet und gegen Art. 27 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission verstoßen.

Die Beschwerdekammer habe gegen Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates verstoßen.