11.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 127/46 |
Klage, eingereicht am 6. Februar 2023 — UG/ERCEA
(Rechtssache T-45/23)
(2023/C 127/57)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: UG (vertreten durch Rechtsanwältin N. Flandin)
Beklagte: Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
infolgedessen,
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die Beurteilung des Klägers für 2021 aufzuheben; |
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hilfsweise, Beurteilung für 2021 insoweit für nichtig zu erklären, als sie die beanstandeten Ausführungen enthält; |
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in Verbindung hiermit, und soweit erforderlich, die Entscheidung der ERCEA vom 26. Oktober 2022 insoweit aufzuheben, als mit ihr die Beschwerde des Klägers gegen seine Beurteilung für 2021 zurückgewiesen wird; |
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der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf die folgenden zwei Gründe gestützt:
1. |
Die Begründung der angefochtenen Entscheidung enthalte einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, eine fehlerhafte Berücksichtigung früherer Beurteilungen, einen Verstoß gegen Art. 43 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und einen Verstoß gegen den Grundsatz der jährlichen Beurteilung. |
2. |
Nach Auffassung des Klägers enthalten die angefochtene Entscheidung und die angefochtenen Ausführungen offensichtliche Beurteilungsfehler, verstoßen gegen den Grundsatz der Fürsorge, berücksichtigen nicht den aufgrund der Covid-Pandemie im Jahr 2021 besonders gestörten beruflicher Kontext, und die Ausführungen stünden in keinem Verhältnis zum vorliegenden Sachverhalt. |