25.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 338/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Helsingin hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 6. Juli 2023 — Metsä Fibre Oy
(Rechtssache C-414/23, Metsä Fibre)
(2023/C 338/15)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Helsingin hallinto-oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Metsä Fibre Oy
Vorlagefragen
1 |
Sind die Vorschriften der Art. 70 und 40 der Registerverordnung (1) der Kommission über die Fristen für eine Rückgängigmachung von Transaktionen sowie über die Endgültigkeit und Unwiderrufbarkeit von Transaktionen ungültig, wenn man das Eigentumsrecht gemäß Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die anderen in der Grundrechtecharta geschützten Rechte berücksichtigt, sofern die genannten Vorschriften eine Rückübereignung der Zertifikate an die Metsä Fibre Oy in einer Situation verhindern, in der die Abgabe überzähliger Zertifikate an das Unionsregister auf der Anwendung der im Urteil Schaefer Kalk (2) für ungültig befundenen Vorschriften beruhte, und die Gesellschaft den positiven Erfüllungsstatus des Erfüllungskontos wegen der jetzigen Emissionsarmut der Anlage Äänekoski nicht nutzen kann? |
2 |
Wenn Frage 1) verneint wird: Sind die Vorschriften der Art. 70 und 40 der Registerverordnung der Kommission überhaupt in einer Situation anwendbar, in der die Abgabe überzähliger Zertifikate an das Unionsregister auf einer Anwendung der im Urteil Schaefer Kalk für ungültig befundenen Vorschriften und nicht auf einer vom Kontoinhaber oder einem nationalen Verwalter im Namen des Kontoinhabers versehentlich oder irrtümlicherweise veranlassten Transaktion beruhte? |
3 |
Wenn Frage 1) verneint und Frage 2) bejaht wird: Gibt es irgendeinen anderen vom Unionsrecht ermöglichten Weg, über den die Metsä Fibre Oy im Hinblick auf die Nutzung der Zertifikate in die Position versetzt werden kann, in der sie sich befände, wenn die im Urteil Schaefer Kalk für ungültig befundenen Vorschriften nicht existiert hätten und die Gesellschaft aus diesem Grunde keine überzähligen Zertifikate abgegeben hätte? |
(1) Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. 2013, L 122, S. 1).
(2) Urteil des Gerichtshofs vom 19.1.2017 (C-460/15, Schaefer Kalk, EU:C:2017:29).