4.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 22. Juni 2023 — Fluggast A/Finnair Oyj
(Rechtssache C-385/23, Finnair)
(2023/C 314/09)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Fluggast A
Beklagte: Finnair Oyj
Vorlagefragen
1. |
Kann sich ein Luftfahrtunternehmen auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 (1) allein deshalb berufen, weil der Flugzeughersteller gemeldet hat, dass ein versteckter, die Flugsicherheit beeinträchtigender und den ganzen Flugzeugtyp betreffender Konstruktionsfehler vorlag, obwohl diese Meldung erst nach Verspätung oder Annullierung des Fluges gemacht wurde? |
2. |
Falls die erste Frage verneint wird und zu prüfen ist, ob die Umstände auf Vorkommnisse zurückzuführen sind, die Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und aufgrund ihrer Natur oder Ursache von ihm tatsächlich zu beherrschen sind, ist dann die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum vorzeitigen Auftreten von Mängeln an bestimmten technischen Teilen in einem Fall wie dem vorliegenden anwendbar, in dem weder der Hersteller noch das Luftfahrtunternehmen zum Zeitpunkt der Annullierung des Fluges wussten, welcher Art der Fehler des in Rede stehenden neuen Flugzeugtyps war und wie er behoben werden konnte? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).