18.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 329/10


Vorabentscheidungsersuchen der Formation restreinte du Haut conseil du commissariat aux comptes (Frankreich), eingereicht am 12. Juni 2023 — H3C/MO

(Rechtssache C-368/23, Fautromb (1))

(2023/C 329/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Formation restreinte du Haut conseil du commissariat aux comptes

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: H3C

Antragsgegner: MO

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 25 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (2), insbesondere unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (3) und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (4) dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften die Ausübung jeglicher gewerblichen Tätigkeit unabhängig davon verbieten, ob diese unmittelbar oder über eine zwischengeschaltete Person ausgeübt wird?

2.

Wenn ja, gilt dies auch dann, wenn diese Rechtsvorschriften als Ausnahme zum einen die gewerblichen Nebentätigkeiten zum Beruf des Wirtschaftsprüfers, die unter Wahrung der Standes- und Unabhängigkeitsregeln für Rechnungsprüfer und unter den in Art. 22 Abs. 3 der Gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 45-2138 vom 19. September 1945 vorgesehenen Bedingungen ausgeübt werden, und zum anderen die gewerblichen Nebentätigkeiten, die von einer multiprofessionellen Berufsausübungsgesellschaft unter den in Art. 31-5 des Gesetzes Nr. 90-1258 vom 31. Dezember 1990 vorgesehenen Bedingungen ausgeübt werden, von diesem Verbot ausschließen?


(1)  Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

(2)   ABl. 2006, L 376, S. 36.

(3)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. 2006, L 157, S. 87).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. 2014, L 158, S. 77).