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14.8.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 286/21 |
Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige Ondernemingsrechtbank Brussel (Belgien), eingereicht am 8. Mai 2023 — Inter IKEA Systems BV/Algemeen Vlaams Belang VZW u. a.
(Rechtssache C-298/23, Inter IKEA Systems)
(2023/C 286/26)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Nederlandstalige Ondernemingsrechtbank Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Inter IKEA Systems BV
Beklagte: Algemeen Vlaams Belang VZW, S, T, U, V, Vrijheidsfonds VZW
Vorlagefragen
Kann die durch Art. 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Freiheit der Meinungsäußerung, einschließlich der Freiheit der Äußerung politischer Meinungen und der politischen Parodie, einen „rechtfertigenden Grund“ für die Benutzung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke sowie Art. 10 Abs. 2 Buchst. c und Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2015/2436 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken darstellen?
Welche Kriterien muss das nationale Gericht gegebenenfalls zur Beurteilung des Gleichgewichts zwischen diesen Grundrechten berücksichtigen und welche Bedeutung ist den einzelnen Kriterien beizumessen?
Kann das nationale Gericht insbesondere folgende Kriterien berücksichtigen und/oder gibt es zusätzliche Kriterien:
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den Grad, in dem die Äußerung einen kommerziellen Charakter oder ein kommerzielles Ziel hat, |
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den Grad, in dem Wettbewerbsmotive zwischen den Parteien eine Rolle spielen, |
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den Grad, in dem die Äußerung im Allgemeininteresse liegt, gesellschaftlich relevant ist oder eine Debatte anfängt, |
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die Beziehung zwischen den vorstehenden Kriterien, |
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den Bekanntheitsgrad der geltend gemachten Marke, |
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den Umfang der zuwiderhandelnden Benutzung, ihre Intensität und Systematik sowie den Grad der Verbreitung nach Gebiet, Zeit und Umfang, und zwar auch unter Berücksichtigung des Maßes, in dem dies mit der Aussage der Äußerung in Verbindung steht, |
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den Grad, in dem die Äußerung und die die Äußerung begleitenden Umstände wie die Bezeichnung der Äußerung und ihre Bewerbung den Ruf, die Unterscheidungskraft und das Image der geltend gemachten Marken („Werbefunktion“) beeinträchtigen, |
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den Grad, in dem die Äußerung einen eigenen ursprünglichen Beitrag darstellt, und das Maß, in dem versucht wird, Verwechslungen oder Assoziationen mit den geltend gemachten Marken oder den Eindruck zu vermeiden, dass ein kommerzieller oder anderer Zusammenhang zwischen der Äußerung und dem Markeninhaber besteht („Herkunftsfunktion“), und zwar auch unter Berücksichtigung der Weise, in der der Markeninhaber im Bereich der Werbung und der Kommunikation ein bestimmtes Image und einen bestimmten Ruf aufgebaut hat? |