3.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 235/21 |
Rechtsmittel, eingelegt am 8. Mai 2023 von der Republik Bulgarien gegen das Urteil des Gerichts vom 8. März 2023 in der Rechtssache T-235/21, Republik Bulgarien/Europäische Kommission
(Rechtssache C-294/23 P)
(2023/C 235/27)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Republik Bulgarien (vertreten durch Tsv. Mitova und S. Ruseva als Bevollmächtigte)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 8. März 2023 in der Rechtssache T-235/21, Republik Bulgarien/Europäische Kommission (EU:T:2023:105), zur Gänze aufzuheben und in letzter Instanz über den Rechtsstreit zu entscheiden oder andernfalls die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über den Rechtsstreit entscheide; und |
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der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf insgesamt zwei Gründe:
1. |
Dem Gericht sei ein Rechtsanwendungsfehler bei der Auslegung von Art. 52 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (1) und Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 908/2014 (2) in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV, des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und der loyalen Zusammenarbeit unterlaufen, weshalb es zur rechtswidrigen Schlussfolgerung gelangt sei, dass das Recht der Republik Bulgarien, sich zu verteidigen, und die Verfahrensgarantien, die das Konformitätsabschlussverfahren biete, sowie die Einhaltung der Pflicht der Begründung von Rechtsakten, des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und der loyalen Zusammenarbeit gewahrt worden seien. Die Begründung des Urteils sei unzureichend und unangemessen, weil das Gericht nicht alle den Rechtsstreit betreffenden Tatsachen und Erklärungen des bulgarischen Staats beurteilt habe. |
2. |
Dem Gericht sei ein Rechtsanwendungsfehler bei der Auslegung von Art. 54 Abs. 5 Buchst. a und b in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 der Verordnung 1306/2013 unterlaufen, als es davon ausgegangen sei, dass im vorliegenden Fall die in Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegte Frist von 18 Monaten „nach dem Zeitpunkt“ zu laufen begonnen habe, „zu dem“ die Abschlussberichte des OLAF „der Zahlstelle“„zugegangen“ seien. Was das Gericht in den Rn. 76 bis 78 des Urteils in der Rechtssache T-235/21 ausgeführt habe, stehe im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung, wonach das Konformitätsabschlussverfahren nach Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kontradiktorischen Charakter habe und die verschiedenen Dokumente, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ausgetauscht würden, Dokumente zur Vorbereitung des Konformitätsabschlusses seien. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347, 2013, S. 549).
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255, 2014, S. 59).