24.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/12 |
Rechtsmittel, eingelegt am 30. April 2023 von der Polskie sieci elektroenergetyczne S.A., RTE Réseau de transport d'électricité, Svenska kraftnät und der TenneT TSO BV gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 15. Februar 2023 in der Rechtssache T-606/20, Austrian Power Grid u. a./ACER
(Rechtssache C-281/23 P)
(2023/C 261/19)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Polskie sieci elektroenergetyczne S.A., RTE Réseau de transport d'électricité, Svenska kraftnät, TenneT TSO BV (vertreten durch M. Levitt, avocat, sowie B. Byrne und D. Jubrail, Solicitors)
Andere Partei des Verfahrens: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)
Anträge
Der Rechtsmittelführerinnen beantragen,
— |
das angefochtene Urteil entweder ganz oder teilweise aufzuheben; |
— |
die Entscheidung des Beschwerdeausschusses der ACER vom 16. Juli 2020 in der Sache A-001-2020 (konsolidiert) (im Folgenden: Entscheidung des Beschwerdeausschusses) entweder ganz oder teilweise aufzuheben; |
— |
ACER die den Rechtsmittelführerinnen im Rechtsmittelverfahren und im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel wird auf zwei Gründe gestützt.
1. |
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass der Beschwerdeausschuss nicht gegen seine Verpflichtung verstoßen habe, die zugrunde liegende Entscheidung 02/2020 der ACER vom 24. Januar 2020 über den Umsetzungsrahmen der europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung umfassend nachzuprüfen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des Beschwerdeausschusses sei dieser Ausschuss davon ausgegangen, dass es nicht zu seinen rechtlichen Verpflichtungen gehöre, komplexe technische Beurteilungen umfassend nachzuprüfen. Diese mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs unvereinbare Auffassung sei im Wortlaut der Entscheidung des Beschwerdeausschusses zum Ausdruck gekommen. Das Gericht habe den ausdrücklichen Wortlaut der Entscheidung des Beschwerdeausschusses nicht neu auslegen dürfen, um — in direktem Widerspruch zu diesem Wortlaut — zu dem Ergebnis zu gelangen, dass der Beschwerdeausschuss eine umfassende Nachprüfung vorgenommen habe. |
2. |
Das Gericht habe die Art. 21 und 37 der Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (1) bei seiner Beurteilung der Rechtsgrundlage für gemäß Art. 21 „erforderliche“ Plattformfunktionen falsch angewandt. Das Gericht habe insbesondere zwei Rechtsfehler begangen. Erstens habe es entgegen der Terminologie und der Systematik der Verordnung 2017/2195 unzutreffend festgestellt, dass die Steuerung der Übertragungskapazität durch die Berechnung der zonenüberschreitenden Übertragungskapazität eine nach Art. 21 erforderliche Plattformfunktion sei, weil Art. 37 verlange, dass die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) ein Verfahren der kontinuierlichen Aktualisierung zonenübergreifender Übertragungskapazität durchführen. Zweitens habe das Gericht die Unterscheidung zwischen rechtlichen Verpflichtungen der ÜNB bei der Übernahme einer gemäß Art. 21 „erforderlichen“ Plattformfunktion und ihrer (in derselben Bestimmung genannten) Rechte, zusätzliche Plattformfunktionen anzubieten, nicht beachtet. |