19.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 216/30 |
Rechtsmittel, eingelegt am 23. April 2023 von Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics SAE und Jushi Egypt for Fiberglass Industry SAE gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 1. März 2023 in der Rechtssache T-301/20, Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics und Jushi Egypt for Fiberglass Industry/Kommission
(Rechtssache C-261/23 P)
(2023/C 216/41)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics SAE und Jushi Egypt for Fiberglass Industry SAE (vertreten durch Rechtsanwälte B. Servais und V. Crochet)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission und Tech-Fab Europe eV
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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das angefochtene Urteil aufzuheben, |
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dem ersten, dem dritten und dem fünften Teil des ersten Klagegrundes stattzugeben und |
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der Rechtsmittelgegnerin und allen Streithelfern die Kosten einschließlich der Kosten des ersten Rechtszugs aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerinnen auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 (1) der Kommission vom 1. April 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten abgewiesen.
Das Rechtsmittel wird auf folgende Gründe gestützt:
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Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass der in den Aufzeichnungen von Hengshi angegebene Preis für Glasfasern nicht marktüblich gewesen sei und daher gemäß der zweiten in Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 der Antidumping-Grundverordnung (2) genannten Voraussetzung zu berichtigen gewesen sei. |
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Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 der Antidumping-Grundverordnung falsch ausgelegt und angewandt, als es entschieden habe, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, eine Berichtigung der Kosten für Glasfaserrovings von Hengshi auf „einer anderen angemessenen Grundlage“ vorzunehmen, habe das Recht fehlerhaft angewandt, als es entschieden habe, dass die Kommission ihre Begründungspflicht nicht verletzt habe, und habe zu Unrecht die erstmals vor ihm dargelegten Gründe akzeptiert. |
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Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Kommission keinen die Dumpingspanne übersteigenden Antidumpingzoll eingeführt und daher nicht gegen Art. 9 Abs. 4 der Antidumping-Grundverordnung verstoßen habe. |
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass, da der in den Aufzeichnungen von Hengshi angegebene Preis für Glasfasern nicht marktüblich gewesen sei, nicht davon ausgegangen habe werden können, dass er die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten in angemessener Weise berücksichtigt habe, und dass er folglich gemäß der zweiten in Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 der Antidumping-Grundverordnung genannten Voraussetzung zu berichtigen gewesen sei. Insbesondere habe das Gericht nicht den richtigen Schluss daraus gezogen, dass die zweite in Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 der Antidumping-Grundverordnung genannte Voraussetzung eng auszulegen sei. Ebenso wenig habe das Gericht den richtigen Schluss daraus gezogen, dass die zweite in Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 der Antidumping-Grundverordnung genannte Voraussetzung im Licht von Art. 2.2.1.1 des WTO-Antidumping-Übereinkommens in seiner Auslegung durch das WTO-Streitbeilegungsgremium auszulegen sei.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen zwei Argumente vor. Erstens habe das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Kommission gemäß der in Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 der Antidumping-Grundverordnung vorgesehenen Ausnahme eine Berichtigung der Kosten für Glasfaserrovings von Hengshi „auf einer anderen angemessenen Grundlage“ habe vornehmen dürfen, da diese Ausnahme eng auszulegen sei. Zweitens habe das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Kommission ihre Pflicht zur Begründung der oben genannten Berichtigung nicht verletzt habe, denn das Gericht habe die einschlägige Stelle der angefochtenen Verordnung, aus der hervorgehen solle, warum die Kommission auf die in Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 der Antidumping-Grundverordnung vorgesehene Ausnahme habe zurückgreifen müssen, falsch ausgelegt und zu Unrecht festgestellt, dass die Gründe für die „Vergleichbarkeit“ von Hengshi und Jushi „nur einen Teil des Kontexts“ darstellten.
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe aus den im ersten und im zweiten Rechtsmittelgrund dargelegten Gründen einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, die Rechtsmittelführerinnen hätten nicht nachgewiesen, dass die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts von Hengshi Rechtsfehler oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe. Folglich habe das Gericht auch insofern einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass die Kommission keinen die Dumpingspanne übersteigenden Antidumpingzoll eingeführt und daher nicht gegen Art. 9 Abs. 4 der Antidumping-Grundverordnung verstoßen habe.
(2) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).