15.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 173/27


Klage, eingereicht am 21. März 2023 — Europäische Kommission/Republik Malta

(Rechtssache C-181/23)

(2023/C 173/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch C. Ladenburger, E. Montaguti, J. Tomkin als Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Malta

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Malta dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 20 AEUV und Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen hat, dass sie ein institutionalisiertes Programm wie Maltesische Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung für außergewöhnliche Leistungen durch Direktinvestition (Maltese Citizenship by Naturalisation for Exceptional Services by Direct Investment) auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 9 des maltesischen Staatsbürgerschaftsgesetzes (Maltese Citizenship Act) in der durch das maltesische Staatsbürgerschaftsgesetz (Änderung Nr. 2) von 2020 und die Regelung über die Gewährung der Staatsbürgerschaft für außergewöhnliche Leistungen (Granting of Citizenship for Exceptional Services Regulations) von 2020, die Einbürgerung ohne tatsächliche Verbindung der Bewerber zu dem Land gegen eine im Voraus festgelegte Zahlung oder Investition ermöglicht, geänderten Fassung eingeführt und durchgeführt hat;

der Republik Malta die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach einer Änderung des maltesischen Staatsbürgerschaftsgesetzes im November 2013 führte Malta 2014 sein erstes Staatsbürgerschaftsprogramm für Investoren ein.

Das Programm von 2014 wurde dann 2020 durch das Programm „Maltesische Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung für außergewöhnliche Leistungen durch Direktinvestition“ ersetzt. Das neue Programm wurde durch das maltesische Staatsbürgerschaftsgesetz (Änderung Nr. 2) von 2020 und die Regelung über die Gewährung der Staatsbürgerschaft für außergewöhnliche Leistungen von 2020 eingeführt.

Das Unionsrecht schließt nationale Staatsbürgerschaftsprogramme für Investoren aus, die die systematische Gewährung der Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats gegen eine im Voraus festgelegte Zahlung oder Investition ohne Erfordernis einer tatsächlichen Verbindung zwischen dem Staat und den betroffenen Personen ermöglichen.

Nach Auffassung der Kommission handelt es sich bei dem Programm zur Gewährung der maltesischen Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung für außergewöhnliche Leistungen durch Direktinvestition (2020) um ein solches rechtswidriges Staatsbürgerschaftsprogramm für Investoren. Durch die Einführung und Beibehaltung eines solchen Programms beeinträchtige und untergrabe Malta den Wesensgehalt und die Integrität der Unionsbürgerschaft unter Verstoß gegen Art. 20 AEUV und gegen den in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit.