2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/42


Klage, eingereicht am 10. März 2023 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-147/23)

(2023/C 155/54)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch M. Owsiany-Hornung, J. Baquero Cruz)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (1), verstoßen hat, dass sie die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen und der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat;

anzuordnen, dass der Republik Polen die Zahlung eines Pauschalbetrags an die Kommission auferlegt wird, der dem höheren der beiden folgenden Beträge entspricht: i) Tagessatz von 13 700 Euro, multipliziert mit der Anzahl der Tage zwischen dem Tag nach Ablauf der in der Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist und dem Tag der Behebung des Verstoßes oder, falls dies nicht erfolgt ist, dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache; ii) Mindestpauschalbetrag von 3 836 000 Euro;

anzuordnen, dass für den Fall, dass der im ersten Gedankenstrich genannte Verstoß bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache fortdauert, der Republik Polen die Zahlung eines Zwangsgelds an die Kommission in Höhe von 53 430 Euro pro Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache auferlegt wird, bis diese ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nachgekommen ist;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Richtlinie (EU) 2019/1937 werde ein wirksames System zum Schutz von Personen geschaffen, die in einer privaten oder öffentlichen Organisation arbeiteten oder mit solchen Organisationen in Kontakt stünden, wenn sie in bestimmten Bereichen Verstöße gegen das Unionsrecht meldeten. Nach Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen müssen, die erforderlich seien, um der Richtlinie bis spätestens 17. Dezember 2021 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten seien ferner gemäß Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie verpflichtet gewesen, der Kommission den Wortlaut der erlassenen Rechtsvorschriften unverzüglich mitzuteilen.

Die Kommission habe am 27. Januar 2022 ein Aufforderungsschreiben an die Republik Polen gerichtet. Am 15. Juli 2022 habe die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Republik Polen gerichtet. Die Umsetzungsmaßnahmen seien von der Republik Polen jedoch noch nicht erlassen oder der Kommission mitgeteilt worden.


(1)  ABl. 2019, L 305, S. 17.