24.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Minden (Deutschland) eingereicht am 1. März 2023 — N. A. K., E. A. K., Y. A. K. gegen Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-123/23, Khan Yunis (1))
(2023/C 261/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Minden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: N. A. K., E. A. K., Y. A. K.
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Vorlagefrage
Ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2013/32/EU (2) in Verbindung mit Art. 2 Buchst. q) dieser Richtlinie dahingehend auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach ein in diesem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen ist, wenn ein zuvor in einem anderen Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz von dem anderen Mitgliedstaat bestandskräftig als unbegründet abgelehnt wurde?
(1) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
(2) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (ABl. 2013, L 180, S. 60).