23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/80 |
Klage, eingereicht am 25. November 2022 — Kantor/Rat
(Rechtssache T-748/22)
(2023/C 24/106)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Viatcheslav Moshe Kantor (Herzliya, Israel) (vertreten durch Rechtsanwalt T. Bontinck sowie Rechtsanwältinnen A. Guillerme und M. Brésart)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 (1) für nichtig zu erklären, soweit er seine Aufnahme in Nr. 896 des Anhangs des Beschlusses 2014/145/GASP in der durch den Beschluss (GASP) 2022/582 vom 8. April 2022 geänderten Fassung aus denselben Gründen wie in dem letztgenannten Beschluss verlängert; |
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die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 (2) für nichtig zu erklären, soweit sie seine Eintragung in Nr. 896 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2014/269 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/581 vom 8. April 2022 geänderten Fassung aus denselben Gründen wie in der letztgenannten Verordnung verlängert; |
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dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-734/22, Pumpyanskiy/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.
(1) Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1).