23.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/70


Klage, eingereicht am 25. November 2022 — Rotenberg/Rat

(Rechtssache T-738/22)

(2023/C 24/97)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Igor Rotenberg (Moskau, Russland), vertreten durch Rechtsanwälte D. Rovetta, M. Campa, M. Moretto und V. Villante

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2022/1530 (1) des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, für nichtig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 (2) des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, für nichtig zu erklären;

den vom Rat der Europäischen Union mit Schreiben vom 16. September 2022 angenommenen Beschluss, den Kläger auf der Liste der Personen und Organisationen zu belassen, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP (3) des Rates in der durch den Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates geänderten Fassung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (4) des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/1529 des Rates umgesetzten Fassung unterliegen, für nichtig zu erklären;

soweit der Kläger mit diesen Rechtsakten in die Liste der Personen und Organisationen aufgenommen worden ist, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend:

1.

Verstoß gegen die Begründungspflicht, gegen Art. 296 AEUV und gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte; Verstoß gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte.

2.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler, Verkennung der Beweislast, Verstoß gegen die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und d sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und f des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 und in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d und f der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 festgelegten Kriterien für die Aufnahme in die Liste, die beide restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen betreffen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

3.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen die Grundrechte des Klägers, Verletzung der Grundrechte des Klägers auf Eigentum und unternehmerische Freiheit sowie Verstoß gegen die Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte.


(1)  Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1).

(3)  Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6).