9.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 7/43 |
Klage, eingereicht am 9. November 2022 — Giuffrida/Europäische Staatsanwaltschaft
(Rechtssache T-676/22)
(2023/C 7/53)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Carmela Giuffrida (Catania, Italien) (vertreten durch Rechtsanwalt S. Petillo)
Beklagte: Europäische Staatsanwaltschaft
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die am 14. September 2022 erlassene und am 16. September 2022 per E-Mail mitgeteilte Entscheidung Nr. 38/2022 aufzuheben, mit der die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden: EUStA) es zu Unrecht abgelehnt hat, sie auf die nach Art. 17 Abs. 2 der EUStA-Verordnung (1) vorgesehene Stelle des Delegierten Europäischen Staatsanwalts in Bari zu ernennen; |
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ihr den sowohl durch die Verzögerung des Abschlusses des Verfahrens als auch durch die rechtswidrige Ablehnung ihrer Ernennung und die daraus resultierende Rufschädigung entstandenen Schaden zu ersetzen, der mit 445,94 Euro als materieller Schaden und 50 000 Euro als immaterieller Rufschaden, insgesamt also 50 445,94 Euro, beziffert wird. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Begründungsmangel. Widersprüchliche Begründung.
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Ungleichbehandlung.
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3. |
Ermessensmissbrauch.
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4. |
Materieller Schaden und Rufschaden.
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(1) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. 2017, L 283, S. 1).