9.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 7/43


Klage, eingereicht am 9. November 2022 — Giuffrida/Europäische Staatsanwaltschaft

(Rechtssache T-676/22)

(2023/C 7/53)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Carmela Giuffrida (Catania, Italien) (vertreten durch Rechtsanwalt S. Petillo)

Beklagte: Europäische Staatsanwaltschaft

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die am 14. September 2022 erlassene und am 16. September 2022 per E-Mail mitgeteilte Entscheidung Nr. 38/2022 aufzuheben, mit der die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden: EUStA) es zu Unrecht abgelehnt hat, sie auf die nach Art. 17 Abs. 2 der EUStA-Verordnung (1) vorgesehene Stelle des Delegierten Europäischen Staatsanwalts in Bari zu ernennen;

ihr den sowohl durch die Verzögerung des Abschlusses des Verfahrens als auch durch die rechtswidrige Ablehnung ihrer Ernennung und die daraus resultierende Rufschädigung entstandenen Schaden zu ersetzen, der mit 445,94 Euro als materieller Schaden und 50 000 Euro als immaterieller Rufschaden, insgesamt also 50 445,94 Euro, beziffert wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Begründungsmangel. Widersprüchliche Begründung.

Die Entscheidung, mit der es abgelehnt worden sei, die Klägerin auf die Stelle des Delegierten Europäischen Staatsanwalts in Bari zu ernennen, sei insofern nicht begründet, als die Klägerin vom 30. September 1999 bis zum 8. Januar 2008, also über acht Jahre lang, auf nationaler Ebene als Staatsanwältin tätig gewesen sei. Während dieses gesamten Zeitraums habe sie ihre Funktion ausgeübt und sich dabei insbesondere mit Straftaten gegen die europäischen finanziellen Interessen befasst.

Aus dem Motivationsschreiben, das die Klägerin zur Ergänzung und Präzisierung ihres Lebenslaufs übersandt habe, gehe hervor, dass sie im genannten Zeitraum Mitglied der bei der Staatsanwaltschaft Catania eingerichteten Arbeitsgruppe gewesen sei, die sich mit Straftaten nach Art. 640bis, d. h. mit gemeinschaftlichem Betrug und folglich mit allen damit zusammenhängenden Straftaten, befasst habe.

2.

Ungleichbehandlung.

Die Klägerin rügt eine Ungleichbehandlung gegenüber den anderen eingestellten italienischen Kollegen.

Die EUStA habe knapp ein Jahr zuvor bei einem früheren Auswahlverfahren für italienische Delegierte Europäische Staatsanwälte fünfzehn Richter auf der Grundlage einer bloßen Benennung durch den Consiglio Superiore della Magistratura (im Folgenden: CSM) eingestellt, ohne dass einer dieser Richter ein Bewerbungsgespräch habe absolvieren müssen.

3.

Ermessensmissbrauch.

Die Klägerin rügt, dass das Kollegium der Europäischen Staatsanwaltschaft die Benennung durch den CSM — ein Organ, das die gesamte Laufbahn der Klägerin kenne, da es im Besitz ihrer Personalakte sei, und das sie gerade aufgrund dieser Kenntnis ernannt habe — übergangen habe, ohne auch nur irgendeine Information von den italienischen Organen einzuholen, was einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 13/2020 des Kollegiums über die Verfahren zur Einstellung von Delegierten Europäischen Staatsanwälten darstelle.

4.

Materieller Schaden und Rufschaden.

Durch das vergebliche Abwarten des Endes des EUStA-Verfahrens seien der Klägerin erhebliche Schäden entstanden, und zwar sowohl in beruflicher als auch in privater Hinsicht.

Die Klägerin weist auf den entstandenen Schaden hin, der selbst dann unwiederbringlich sei, wenn das Gericht die Ablehnungsentscheidung aufheben und sie bei der EUStA eingestellt werden sollte. Eine verzögerte Einstellung würde nämlich bedeuten, dass ihr im Vergleich zu den bereits eingestellten Delegierten Staatsanwälten einschlägige Berufserfahrung entgangen wäre und sie damit auch eine Verzögerung bei der alle drei Jahre vorgesehenen Gehaltserhöhung erleiden würde.


(1)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. 2017, L 283, S. 1).