19.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 482/25


Klage, eingereicht am 13. Oktober 2022 — ClientEarth/Rat

(Rechtssache T-648/22)

(2022/C 482/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ClientEarth AISBL (vertreten durch Rechtsanwalt C. Ziegler)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (SGS 22/00149) vom 3. August 2022 betreffend den Antrag auf interne Überprüfung nach Titel IV der Aarhus-Verordnung in Bezug auf die Verordnung (EU) 2022/515 des Rates vom 31. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. 2022, L 104, S. 1) für nichtig zu erklären;

dem Rat seine eigenen Kosten und die ihr entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Offensichtliche Rechts- und Beurteilungsfehler hinsichtlich des Umfangs des Zugangs der Klägerin zur Überprüfung von Rechten nach der Aarhus-Verordnung, weil der Rat festgestellt habe, dass die Rügen der Klägerin, wonach der Rat beim Erlass der Verordnung zur Änderung der TAC-Verordnung unzuständig gewesen sei und seine Befugnisse missbraucht habe, unzulässig seien, weil sie nicht in den Anwendungsbereich von Art. 10 der Aarhus-Verordnung fielen.

2.

Zweiter Klagegrund: Offensichtliche Rechts- und Beurteilungsfehler in Bezug auf wesentliche sekundärrechtliche Gesichtspunkte des Umfangs der Zuständigkeit des Rates für die Festsetzung von TACs nach Art. 43 Abs. 3 AEUV, weil der Rat

einen offensichtlichen Rechtsfehler in Bezug auf die angeblichen Auswirkungen des Handels- und Kooperationsabkommens auf die Zuständigkeit des Rates für die Festsetzung von TAC im Widerspruch zu den EU-Fischereivorschriften,

offensichtliche Rechtsfehler in Bezug auf seinen Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten in den Grenzen des übergreifenden MSY-Ziels von Art. 2 Abs. 2 der GFP-Grundverordnung und

offensichtliche Rechts- und Beurteilungsfehler in Bezug auf die Grenzen seiner Zuständigkeit nach Art. 43 Abs. 3 AEUV begangen habe.

3.

Dritter Klagegrund: Offensichtliche Rechts- und Beurteilungsfehler in Bezug auf die Verpflichtung des Rates,

den Vorsorgegrundsatz umzusetzen, wie es in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1 und 8 sowie Art. 9 Abs. 2 der GFP-Grundverordnung vorgesehen und durch das MSY-Ziel eng begrenzt sei, und

den ökosystemorientierten Ansatz gemäß Art. 2 Abs. 3 der GFP-Grundverordnung umzusetzen.

4.

Vierter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf den Befugnismissbrauch, den der Rat beim Erlass der Verordnung (EU) 2022/515 des Rates vom 31. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. 2022, L 104, S. 1) begangen habe.