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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/25 |
Klage, eingereicht am 13. Oktober 2022 — ClientEarth/Rat
(Rechtssache T-648/22)
(2022/C 482/34)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ClientEarth AISBL (vertreten durch Rechtsanwalt C. Ziegler)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss (SGS 22/00149) vom 3. August 2022 betreffend den Antrag auf interne Überprüfung nach Titel IV der Aarhus-Verordnung in Bezug auf die Verordnung (EU) 2022/515 des Rates vom 31. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. 2022, L 104, S. 1) für nichtig zu erklären; |
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dem Rat seine eigenen Kosten und die ihr entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:
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1. |
Erster Klagegrund: Offensichtliche Rechts- und Beurteilungsfehler hinsichtlich des Umfangs des Zugangs der Klägerin zur Überprüfung von Rechten nach der Aarhus-Verordnung, weil der Rat festgestellt habe, dass die Rügen der Klägerin, wonach der Rat beim Erlass der Verordnung zur Änderung der TAC-Verordnung unzuständig gewesen sei und seine Befugnisse missbraucht habe, unzulässig seien, weil sie nicht in den Anwendungsbereich von Art. 10 der Aarhus-Verordnung fielen. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Offensichtliche Rechts- und Beurteilungsfehler in Bezug auf wesentliche sekundärrechtliche Gesichtspunkte des Umfangs der Zuständigkeit des Rates für die Festsetzung von TACs nach Art. 43 Abs. 3 AEUV, weil der Rat
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3. |
Dritter Klagegrund: Offensichtliche Rechts- und Beurteilungsfehler in Bezug auf die Verpflichtung des Rates,
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4. |
Vierter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf den Befugnismissbrauch, den der Rat beim Erlass der Verordnung (EU) 2022/515 des Rates vom 31. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. 2022, L 104, S. 1) begangen habe. |